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B2406/94 ECLI:AT:VFGH:1995:B2406.1994 KI-generiert

Strict exclusion of residence permit extension for late filing violates ECHR Article 8 right to private and family life

Geschäftsnummer B2406/94
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Austrian Constitutional Court ruled in favor of the complainant, ordering the annulment of the challenged administrative decision and awarding process costs of 18,000 Schillings to be paid by the Federal Minister for the Interior. The dispute concerned the rejection of an application to extend a time-limited residence permit, where the Federal Minister for the Interior had dismissed the request solely on the grounds that it was filed late, ignoring the applicant's personal circumstances. The Court held that this reasoning violated the complainant's constitutionally guaranteed right to respect for private and family life under Article 8 of the European Convention on Human Rights (EMRK), as the law requires an authoritative balance between the foreigner's private and family interests and public interests when the individual was lawfully present in the country at the time of application, thereby rendering the strict, automatic exclusion due to a procedural delay constitutionally impermissible.

Legislator-Regeste

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Art144 Abs1 B-VG, Art8 Abs1 EMRK, Art8 EMRK, Art8 Abs2 EMRK, §88 VerfGG 1953, §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953; Strict exclusion of residence permit extension for late filing violates ECHR Article 8 right to private and family life: The dispute concerned the rejection of an application to extend a time-limited residence permit, where the Federal Minister for the Interior had dismissed the request solely on the grounds that it was filed late, ignoring the applicant's personal circumstances. The Court held that this reasoning violated the complainant's constitutionally guaranteed right to respect for private and family life under Article 8 of the European Convention on Human Rights (EMRK), as the law requires an authoritative balance between the foreigner's private and family interests and public interests when the individual was lawfully present in the country at the time of application, thereby rendering the strict, automatic exclusion due to a procedural delay constitutionally impermissible.

Schlagwörter

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Art144 Abs1 B-VG Art8 Abs1 EMRK Art8 EMRK Art8 Abs2 EMRK §88 VerfGG 1953 §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art144 Abs1 B-VG
Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, mit der insbesondere die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheids beantragt wird.
Art8 Abs1 EMRK
Der bekämpfte Bescheid verletzt den Beschwerdeführer in seinem gemäß Art8 Abs1 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens:
Art8 EMRK
Art8 Abs2 EMRK
§88 VerfGG 1953
Basis for the award of process costs to the complainant.
§19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953
Basis for deciding the case without oral hearing and in non-public session.

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§88 VerfGG 1953

Basis for the award of process costs to the complainant.

§19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953

Basis for deciding the case without oral hearing and in non-public session.

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Volltext

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit 18.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Bundesminister für Inneres wies mit dem im Spruch zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 16. September 1994 die von D N-R am 4. März 1994 beantragte Verlängerung der mit 31. März 1994 befristeten Aufenthaltsbewilligung unter Berufung auf §6 Abs3 (zweiter Halbsatz des ersten Satzes) des Aufenthaltsgesetzes - AufG, BGBl. 466/1992 idF vor der Novelle BGBl. 351/1995, im wesentlichen mit der Begründung ab, daß Verlängerungsanträge spätestens vier Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer der (bisherigen) Aufenthaltsbewilligung zu stellen seien; bei Nichteinhaltung dieser Frist sei die Erteilung der Bewilligung ausgeschlossen und auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen persönlichen Verhältnissen nicht weiter einzugehen.

1.2. Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, mit der insbesondere die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheids beantragt wird.

1.3. Der Bundesminister für Inneres als belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand und begehrte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

2.1. Der bekämpfte Bescheid verletzt den Beschwerdeführer in seinem gemäß Art8 Abs1 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens:

2.1.1. Ein Eingriff in das durch Art8 Abs1 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht ist dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage erging, auf einer dem Art8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruht, oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheids eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage denkunmöglich anwendete; dies trifft nur zu, wenn die Behörde einen Fehler beging, der so schwer wiegt, daß er mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen ist, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art8 Abs2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellte (s. zB VfSlg. 11638/1988).

2.1.2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der USA, lebt - nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen - seit 1977 in Österreich; seine zwei (in Österreich geborenen) Kinder - die ersichtlich österreichische Staatsbürger sind - halten sich ebenfalls im Bundesgebiet auf. Die belangte Behörde vermeint offenbar, daß die konstatierte Versäumung der 4-Wochen-Frist des §6 Abs3 erster Satz, zweiter Halbsatz AufG eine Abwägung mit Interessen des Privat- oder Familienlebens, die für die Erteilung der Bewilligung sprächen, zwingend ausschließe. Wie der Verfassungsgerichtshof aber bereits im Erkenntnis vom 10. Oktober 1995, B1722/94 ua. Zlen., - auf dessen ausführliche Begründung verwiesen wird - darlegte, trifft diese Rechtsauffassung nicht zu; vielmehr gebietet der Grundsatz der verfassungskonformen Gesetzesinterpretation, daß die Behörde in einem Fall wie dem hier vorliegenden und zur Entscheidung stehenden - der vor allem dadurch gekennzeichnet ist, daß der Fremde sich im Zeitpunkt der Stellung des Verlängerungsantrags rechtmäßig in Österreich aufhielt - die Privat- und Familieninteressen des Bewilligungswerbers mit den öffentlichen Interessen abzuwägen hat.

2.2. Der angefochtene Bescheid war allein schon aus diesem Grund als verfassungswidrig aufzuheben.

2.3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG 1953. Im zugesprochenen Kostenbetrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von 3.000 S enthalten.

2.4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.