Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B2002/95 ECLI:AT:VFGH:1996:B2002.1995 KI-generiert

Constitutional court annuls administrative orders based on unconstitutional advertising levy provisions.

Geschäftsnummer B2002/95
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court annulled administrative orders issued by the Vorarlberg government against the Austrian Broadcasting Corporation. The court found that the government applied a specific provision of the advertising levy law which it had previously declared unconstitutional in a separate ruling. Consequently, the court held that the application of this invalid law violated the rights of the complainant, necessitating the revocation of the orders and the award of procedural costs.

Legislator-Regeste

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Art. 140 Abs 1 B-VG; § 19 Abs 4 Z 3 VerfGG: Administrative acts based on a provision declared unconstitutional by the Constitutional Court are void and must be revoked, as their application violates the rights of the affected party.

Schlagwörter

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unconstitutional law application administrative act revocation advertising levy statute constitutional review procedure procedural costs award Vorarlberg regional law broadcasting corporation rights

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 140 Abs 1 B-VG
§ 19 Abs 4 Z 3 VerfGG
§ 88 VerfGG
Art140 Abs1 B-VG
Aus Anlaß der dagegen erhobenen Beschwerden leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §1 Abs3 im Anzeigenabgabegesetz, Vorarlberger LGBl.

Zitierte Rechtsprechung

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VfSlg. 10404/1985
Die beschwerdeführende Partei wurde also durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985).

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Volltext

Die beschwerdeführende Partei ist durch die angefochtenen Bescheide jeweils wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Das Land Vorarlberg ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei die mit je S 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit den drei im Instanzenzug ergangenen, gesondert angefochtenen Bescheiden schrieb die Vorarlberger Landesregierung dem Österreichischen Rundfunk zum einen (für ausgestrahlte Werbesendungen) Anzeigenabgabe für den Monat August 1994, für die Monate September und Oktober 1994 sowie für die Monate November und Dezember 1994 in näher bestimmter Höhe vor und wies zum anderen die Anträge auf Rückzahlung der (bereits entrichteten) Abgabe ab (im Fall B2002/95: zurück).

2. Aus Anlaß der dagegen erhobenen Beschwerden leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §1 Abs3 im Anzeigenabgabegesetz, Vorarlberger LGBl. 30/1990, idF der Novelle LGBl. 46/1994 ein. Mit dem heute gefällten Erkenntnis G116-118/96 hob der Gerichtshof diese Gesetzesbestimmung als verfassungswidrig auf.

II. Die belangte Behörde hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei nachteilig war.

Die beschwerdeführende Partei wurde also durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985).

Die Bescheide waren daher aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von je S 3.000,-- enthalten.

III. Diese Entscheidung wurde

gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen.