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B1740/94 ECLI:AT:VFGH:1996:B1740.1994 KI-generiert

Property rights in land servitude for EEA citizens: equal treatment under 1993 Land Traffic Act vs. 1986 secondary residence restrictions

Geschäftsnummer B1740/94
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court dismissed the constitutional complaint, upholding the regional commission's decision to deny land transaction authorization and ruling that the applicants' property rights were not violated. The German applicants challenged a 1994 refusal to approve a 99-year servitude contract for expanding the garden of their secondary residence, arguing that the authorities erroneously applied the old 1986 Land Traffic Act instead of the 1993 Act, which they claimed provided equal treatment for EWA citizens under §5 Abs1. The Court rejected the argument that the application of the 1986 law was logically impossible (denkunmöglich) because the applicants never submitted the mandatory declaration required by §5 Abs2 of the 1993 Act to invoke EWA-based equal treatment (freedom of movement, establishment, or capital flows), thereby failing to establish a constitutional violation despite the intertemporal application rules.

Legislator-Regeste

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§ 5 Abs 1 GVG 1993; Art 5 StGG: The Constitutional Court holds that a land servitude contract constitutes protected private property under Art 5 StGG, but the equal treatment clause of the 1993 law applies only to EU citizens exercising specific freedoms, requiring explicit proof of such exercise which the applicants failed to provide.

Schlagwörter

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land servitude contract property rights protection EU freedom exercise equal treatment clause Constitutional Court review administrative law application outdated statute usage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 9 Abs 1 Z 3 Salzburger Grundverkehrsgesetz 1986
§ 5 Abs 1 GVG 1993
§ 5 Abs 2 GVG 1993
Art 144 Abs 1 B-VG
Art 20 Abs 2 B-VG
§ 17 Abs 3 SGVG 1986
§ 18 Abs 1 SGVG 1986
Art 133 Z 4 B-VG
§ 19 Abs 4 VerfGG
Art144 Abs1 B-VG

Zitierte Rechtsprechung

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VfSlg. 7160/1973
VfSlg. 7160/1973, 13648/1993, 13758/1994), und daß durch den angefochtenen Bescheid in das Eigentum der Beschwerdeführer eingegriffen worden ist.
13648/1993
7160/1973, 13648/1993, 13758/1994), und daß durch den angefochtenen Bescheid in das Eigentum der Beschwerdeführer eingegriffen worden ist.
13758/1994
7160/1973, 13648/1993, 13758/1994), und daß durch den angefochtenen Bescheid in das Eigentum der Beschwerdeführer eingegriffen worden ist.
VfSlg. 8309/1978
8317/1978
8309/1978, 8317/1978, 9454/1982, 9456/1982, 10565/1985, 10659/1985, 11754/1988).
9454/1982
8309/1978, 8317/1978, 9454/1982, 9456/1982, 10565/1985, 10659/1985, 11754/1988).
9456/1982
8309/1978, 8317/1978, 9454/1982, 9456/1982, 10565/1985, 10659/1985, 11754/1988).
10565/1985
8309/1978, 8317/1978, 9454/1982, 9456/1982, 10565/1985, 10659/1985, 11754/1988).
10659/1985
8309/1978, 8317/1978, 9454/1982, 9456/1982, 10565/1985, 10659/1985, 11754/1988).
11754/1988
8309/1978, 8317/1978, 9454/1982, 9456/1982, 10565/1985, 10659/1985, 11754/1988).

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§19 Abs4 erster Satz VerfGG

Procedural basis cited for the decision to rule without an oral hearing in a non-public session.

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Volltext

Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland, schlossen als Dienstbarkeitsberechtigte am 20. August 1993/3. September 1993 einen Dienstbarkeitsvertrag über einen - näher bezeichneten - Teil des Grundstückes Nr. 119/1 in EZ 44, Grundbuch 57101 Aberg, gegen ein einmalig zu entrichtendes Entgelt von S 75.000,- für die Dauer von 99 Jahren ab.

Dieser Grundstücksteil, welcher der Vergrößerung des Hausgartens der Beschwerdeführer dienen soll, schließt unmittelbar an deren Liegenschaft, auf der ein genehmigter Freizeitwohnsitz errichtet wurde, an.

2. Die Grundverkehrs-Landeskommission Salzburg wies mit Bescheid vom 28. Juni 1994 den Antrag vom 23. September 1993 (bei der Behörde am 4. Oktober 1993 eingelangt) auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung unter Berufung auf §9 Abs1 Z3 Salzburger Grundverkehrsgesetz 1986, LGBl. 73 (im folgenden: SGVG 1986) ab.

Dies im wesentlichen mit folgender Begründung:

"Gemäß §9 Abs1 Ziff. 3 des Salzburger Grundverkehrsgesetzes darf die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft nur erteilt werden, wenn kein Versagungsgrund gemäß §10 vorliegt und der Gegenstand des Rechtsgeschäftes dem Ausländer zur Begründung eines Zweitwohnsitzes dienen soll, sofern dieser in einem Zweitwohngebiet gelegen ist und in diesem Gebiet noch keine Überfremdung besteht oder durch das Rechtsgeschäft eintritt.

Wie nun das Ermittlungsverfahren ergeben hat, dient das gegenständliche Rechtsgeschäft nach eigenem Vorbringen der Dienstbarkeitsnehmer nicht der Begründung eines Zweitwohnsitzes, sodaß die Voraussetzung für die Zustimmung nicht gegeben war, da im Grundverkehrsgesetz 1986 ein Zustimmungsgrund - Verwendungszweck: 'Erweiterung eines schon bestehenden Zweitwohnsitzes bzw. Vergrößerung des Gartens' nicht aufscheint.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

3. Mit der ausschließlich von den Dienstbarkeitsberechtigten gegen den Bescheid der Grundverkehrs-Landeskommission Salzburg gerichteten, auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde wird die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt.

Die Beschwerdeführer begründen die Verletzung im Eigentumsrecht ausschließlich damit, daß die belangte Behörde in denkunmöglicher Weise den angefochtenen Bescheid auf das SGVG 1986 gestützt habe. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides sei bereits das (Salzburger) Grundverkehrsgesetz 1993 LGBl. 152 (im folgenden: GVG 1993) in Kraft gestanden und wäre in Entsprechung seiner Übergangsbestimmungen auch auf das gegenständliche Rechtsgeschäft anzuwenden gewesen, zumal dessen §5 Abs1 eine Gleichbehandlung von EWR-Bürgern mit Inländern verfüge, insbesondere träfe die Bestimmung des §5 Abs1 litd GVG 1993 auf die Beschwerdeführer zu.

4. Die Grundverkehrs-Landeskommission Salzburg als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch abgesehen.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde. Die Beschwerde ist im Ergebnis nicht begründet.

1. Die im vorliegenden Fall bedeutsamen Vorschriften des GVG 1993 haben folgenden Wortlaut:

"Ausländer

§4

(1) Als Ausländer im Sinne dieses Gesetzes gelten:

a) natürliche Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen;

b) - e) ...

(2) Der Rechtserwerber hat, wenn er nicht eine Erklärung gemäß §5 Abs2 abgibt, gegebenenfalls zu erklären, daß er nicht Ausländer im Sinne des Abs1 ist. Die Erklärung hat die hiefür maßgeblichen Umstände zu enthalten. Soweit die Landesregierung Muster für Formulare festgelegt hat, sind diese zu verwenden. ...

(3) ...

Gleichbehandlung mit Inländern

§5

(1) Die Beschränkungen des Grundverkehrs für Ausländer (§§16 bis 18) gelten nicht, soweit der Rechtserwerb im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) und den danach geltenden Voraussetzungen durch natürliche oder juristische Personen, Personengesellschaften u. dgl. erfolgt

a) in Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Art28 bis 30 EWR-Abkommen),

b) in Ausübung der Niederlassungsfreiheit (Art31 bis 35 EWR-Abkommen),

c) in Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs (Art36 bis 39 EWR-Abkommen),

d)in Ausübung des Aufenthaltsrechtes gemäß Anhang VIII Z. 6 und 7 EWR-Abkommen oder

e) zum Zweck von Direktinvestitionen, Immobilieninvestitionen oder sonstigen Geschäften des Kapitalverkehrs gemäß Art40 bis 45 EWR-Abkommen.

(2) Zum Zweck der Gleichbehandlung mit Inländern hat der Rechtserwerber, der Ausländer im Sinne des §4 ist, zu erklären, daß er den Erwerb in Ausübung und unter Erfüllung der Voraussetzungen einer der im Abs1 genannten Freiheiten vornimmt. Für die Erklärung sind Formulare zu verwenden, deren Muster von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen sind. Darin können auch nähere Angaben zu den zu erfüllenden Voraussetzungen verlangt werden.

In- und Außerkrafttreten

§44

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 1994 in Kraft.

(2) - (3) ...

Übergangsbestimmungen

§45

(1) ...

(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen grundverkehrsbehördlichen Verfahren sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.

(3) ...

(4) ...

(5) Die bisher geltenden Vorschriften finden im Rahmen der Abs2 bis 4 nur dann weiter Anwendung, wenn das neue Grundverkehrsgesetz nicht für den Rechtserwerb günstiger ist. ...

(6) - (7)

(8) Auf den Rechtserwerb an Grundstücken und Wohnungen, die in einem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ausgewiesenen Zweitwohnungsgebiet liegen, finden das Wohnsitzerfordernis gemäß den §§12 Abs5 Z. 2 litc bzw. 15 Abs2 Z. 1 und die Gleichbehandlung gemäß §5 keine Anwendung. Dem Rechtsgeschäft darf die Zustimmung nicht erteilt werden, wenn

a) in dem Zweitwohnungsgebiet zumindest 50 v.H. des Grundeigentums oder

b) bei Bauten mit mehr als drei Wohneinheiten aber zumindest 50 v.H. des ideellen Miteigentums

im Besitz von Ausländern sind. Bei der Feststellung des ausländischen Grundeigentums gemäß lita ist ideelles Miteigentum unter Einschluß eines solchen gemäß litb anteilig zu berücksichtigen. ..."

Der unter der Überschrift "Voraussetzungen für die Zustimmung" stehende §9 SGVG 1986 mangels dessen gemäß Abs1 Z3 gegebenen Voraussetzungen die belangte Behörde die Zustimmung zum Rechtsgeschäft versagte, gebietet:

"(1) Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn kein Versagungsgrund gemäß §10 vorliegt und

1. - 2. ...

3. der Gegenstand des Rechtsgeschäftes dem Ausländer zur Begründung eines Zweitwohnsitzes dienen soll, sofern dieser in einem Zweitwohnungsgebiet (§12 Abs1 Z. 6 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977, LGBl. Nr. 26) gelegen ist und in diesem Gebiet oder in dem betreffenden Wohnobjekt noch keine Überfremdung (Abs3) besteht oder durch das Rechtsgeschäft eintritt;

4. - 5. ...

(2) - (4) ..."

Dieser Bestimmung des SGVG 1986 entspricht der unter der

Überschrift "Allgemeine Voraussetzungen für die Zustimmung"

stehende §17 GVG 1993 in seinem Abs1 Z3 in Zusammenhalt mit

§45 Abs8 leg.cit.:

§17 GVG 1993 lautet:

"(1) die nach §16 erforderliche Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn

1. - 2. ...

3. der Gegenstand des Rechtsgeschäftes dem Ausländer zur Begründung eines Zweitwohnsitzes dienen soll, wenn dieser in einem Zweitwohnungsgebiet (§17 Abs1 Z8 ROG 1992) liegt;

4. - 5. ...

(2) ..."

2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10356/1985, 10482/1985, 11650/1988) liegt eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums vor, wenn der in das Eigentum eingreifende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre oder auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhte, oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewandt hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre.

Der Verfassungsgerichtshof geht bei seiner Entscheidung davon aus, daß der mit Dienstbarkeitsvertrag eingeräumte Anspruch auf eine Liegenschaftsnutzung ein im Sinn des Art5 StGG geschütztes privates Vermögensrecht ist (vgl. VfSlg. 7160/1973, 13648/1993, 13758/1994), und daß durch den angefochtenen Bescheid in das Eigentum der Beschwerdeführer eingegriffen worden ist.

3. Die Gleichstellungsklausel des §5 Abs1 GVG 1993 ordnet an, daß die Regelungen für den Grunderwerb durch Ausländer für jene Personen nicht gelten, welche von einer durch das EWR-Abkommen eingeräumten Freiheit Gebrauch machen. Es werden sohin nicht alle EWR-Bürger Inländern gleichgestellt, sondern nur jene, die zu einem gemeinschaftsrechtlich privilegierten Zweck - das GVG 1993 nennt hier: die Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Ausübung der Niederlassungsfreiheit, die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs, die Ausübung des Aufenthaltsrechtes und die Zwecke von Direktinvestitionen, Immobilieninvestitionen oder sonstigen Geschäften des Kapitalverkehrs - Rechte an Immobilien erwerben.

Gemäß §5 Abs2 leg.cit. bedarf es zum Zweck der Gleichbehandlung mit Inländern einer Erklärung des ausländischen Rechtserwerbers, daß er den Erwerb in Ausübung und unter Erfüllung der Voraussetzungen einer der in Abs1 leg.cit. genannten Freiheiten vornimmt.

Eine solche Erklärung wurde von den Beschwerdeführern jedoch im grundverkehrsbehördlichen Verfahren nie abgegeben, und sie haben solches auch nicht behauptet.

Der belangten Behörde kann daher nicht vorgeworfen werden, daß sie den angefochtenen Bescheid in denkunmöglicher Weise auf das SGVG 1986 gestützt hat, zumal die Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof die Frage ihrer Gleichstellung mit Inländern aufgeworfen haben.

Der angefochtene Bescheid ist sohin nicht in denkunmöglicher Anwendung des Gesetzes ergangen.

4. Die Beschwerdeführer sind somit im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums nicht verletzt worden.

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß die Beschwerdeführer in einem von ihnen nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden sind.

Ob das Gesetz richtig angewandt wurde, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde, wie hier (§17 Abs3 und §18 Abs1 SGVG 1986; Art20 Abs2 B-VG), gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (zB VfSlg. 8309/1978, 8317/1978, 9454/1982, 9456/1982, 10565/1985, 10659/1985, 11754/1988).

Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.