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B2412/95 ECLI:AT:VFGH:1997:B2412.1995 KI-generiert

Violation of rights through application of an ordinance declared contrary to law: exhaustion of federal maximum quotas for foreign workers

Geschäftsnummer B2412/95
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court of Austria annulled the administrative order denying a request for a security certificate for an Indian national, ruling that the applicant succeeded in its constitutional complaint and awarding it S 18,000 in costs to be paid by the Federal Minister for Labor, Health and Social Affairs within 14 days under enforcement. The dispute arose from the applicant's refusal to obtain a certificate for an employee, where the lower authorities rejected the application based on the exhaustion of the federal maximum number of foreign workers under the 1995 Federal Maximum Number Ordinance (BHZV 1995). The decisive legal basis was Article 139(6) of the Federal Constitutional Law, which mandates that regulations declared unlawful by the Constitutional Court cannot be applied in pending cases; the Court relied on its prior decision declaring the BHZV 1995 contrary to the statute, specifically noting that the application of the illegal ordinance constituted a violation of the applicant's rights under Article 144 of the Federal Constitutional Law.

Legislator-Regeste

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Art. 139 Abs. 6 B-VG; Art. 144 B-VG: A regulation declared unconstitutional by the Constitutional Court ceases to be applicable in pending cases, and the finding of unconstitutionality extends to all cases pending at the time the unconstitutionality is pronounced.

Schlagwörter

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unconstitutional regulation retroactive application administrative act revocation Constitutional Court precedent maximum quota regulation Art. 139 B-VG pending proceedings

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 139 Abs. 6 B-VG
Art. 144 B-VG
§ 19 Abs. 4 Z 3 VerfGG
Procedural basis for deciding the case without a public hearing and without an oral hearing.
§ 88 VerfGG
Legal basis for the allocation of court costs and legal fees to the opposing party.
Art144 B-VG
Art139 Abs6 B-VG
Gemäß Art139 Abs6 B-VG ist eine vom Verfassungsgerichtshof für gesetzwidrig erkannte Verordnung im Anlaßfall nicht mehr anzuwenden.
§19 Abs4 Z3 VerfGG
Procedural basis for deciding the case without a public hearing and without an oral hearing.
§88 VerfGG
Legal basis for the allocation of court costs and legal fees to the opposing party.

Zitierte Rechtsprechung

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VfSlg. 10661/1985
VfSlg. 10661/1985, 10736/1985, 10954/1986).
VfSlg. 10736/1985
VfSlg. 10954/1986
V110/96
Constitutional Court declares 1995 employment cap regulation unconstitutional due to lack of legal basis for rounding.

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§19 Abs4 Z3 VerfGG

Procedural basis for deciding the case without a public hearing and without an oral hearing.

§88 VerfGG

Legal basis for the allocation of court costs and legal fees to the opposing party.

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Volltext

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die beschwerdeführende Gesellschaft beantragte beim Arbeitsmarktservice Angestellte die Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung für einen indischen Staatsangehörigen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien wurde dieser Antrag abgewiesen. Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung - ebenso wie die Behörde I. Instanz - auf §11 iVm §4 Abs7 AuslBG (idF BGBl. 257/1995) und der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1995 (kurz: BHZV 1995), BGBl. 944/1994 idF BGBl. 163/1995, sowie der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung - BHZÜV, BGBl. 278/1995, und begründete sie im wesentlichen damit, daß die in der BHZV 1995 mit 262.000 festgelegte Bundeshöchstzahl überschritten sei und die beantragte ausländische Arbeitskraft nicht zum Personenkreis gehöre, der auf die bereits ausgeschöpfte Bundeshöchstzahl anzurechnen sei. Auch lägen keine Voraussetzungen vor, die beantragte ausländische Arbeitskraft dem Personenkreis der BHZÜV zuzuordnen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die beschwerdeführende Gesellschaft die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt.

3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. Februar 1997, V110/96, ausgesprochen, daß die BHZV 1995 gesetzwidrig war.

2. Gemäß Art139 Abs6 B-VG ist eine vom Verfassungsgerichtshof für gesetzwidrig erkannte Verordnung im Anlaßfall nicht mehr anzuwenden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind einem Anlaßfall (im engeren Sinn) jene Fälle gleichzuhalten, die im Zeitpunkt des Beginns der mündlichen Verhandlung, bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in jenem des Beginns der nichtöffentlichen Beratung über eine in der Beschwerdesache präjudizielle Verordnungsstelle anhängig sind (vgl. VfSlg. 10661/1985, 10736/1985, 10954/1986).

3. Die Beschwerde ist am 1. August 1995 beim Verfassungsgerichtshof eingelangt. Der Zeitpunkt des Beginns der nichtöffentlichen Beratung im Normenprüfungsverfahren über die BHZV 1995 war der 26. Februar 1997. Der Ausspruch, daß die BHZV 1995 gesetzwidrig war (vgl. Pkt. II.1.), wirkt daher auch für sie.

Der angefochtene Bescheid ist in Anwendung der als gesetzwidrig erkannten Verordnung ergangen. Es ist nach Lage des Falles (insbesondere im Hinblick darauf, daß §4 Abs7 AuslBG nur dann zur Anwendung gelangen kann, wenn die Gesamtzahl gemäß §12a Abs1 leg.cit. vom Bundesminister kundgemacht wurde; vgl. dazu insbesondere die Ausführungen unter Pkt. II.6.b) des oben unter Pkt. II.1. genannten Erkenntnisses) nicht von vornherein ausgeschlossen, daß sich ihre Anwendung für die beschwerdeführende Gesellschaft als nachteilig erweist. Die beschwerdeführende Partei ist demnach durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden. Der Bescheid war daher aufzuheben.

III. Diese Entscheidung konnte

gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

IV. Die Kostenentscheidung stützt

sich auf §88 VerfGG. Im zugesprochenen Kostenbetrag ist Umsatzsteuer in Höhe von S 3.000,-- enthalten.