Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B1170/97 ECLI:AT:VFGH:1997:B1170.1997 KI-generiert

Standing to challenge municipal zoning exemption refusal under regional spatial planning ordinance

Geschäftsnummer B1170/97
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court dismissed the constitutional complaint for lack of standing, thereby upholding the Vorarlberg State Government's decision to deny an exemption request filed by a municipality. The landowner challenged a refusal of an exemption from a regional zoning ordinance (Green Zone Ordinance) that prohibited designating specific areas as building land, arguing that EU capital movement and free movement rights granted him a direct right to participate in the procedure and affected his property rights. The Court held that the Green Zone Ordinance constitutes a regional spatial plan directed exclusively at municipalities, not individual landowners, pursuant to the Vorarlberg Spatial Planning Act; consequently, the landowner was not a party to the proceedings and suffered no direct injury from the exemption refusal, which only affects the municipality's subsequent local zoning plans. The Court further rejected the argument based on EU law, noting that internal unilateral value transfers do not fall within the scope of EU capital movement freedom, and thus the lack of procedural participation precluded constitutional review.

Legislator-Regeste

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§ 19 Abs 3 Z 2 lit a VerfGG; § 2 Abs 1, Abs 3 Grünzonenverordnung; § 7 Abs 2 Raumplanungsgesetz: A landowner lacks standing to challenge a land-use plan exception decision if the regulations and the decision are directed exclusively at the municipality and do not directly affect the landowner's rights.

Schlagwörter

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constitutional complaint standing land use planning regulations municipal authority decisions EU free movement capital property owner rights

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 144 B-VG
§ 19 Abs 3 Z 2 lit a VerfGG
§ 2 Abs 1 Grünzonenverordnung
§ 2 Abs 3 Grünzonenverordnung
§ 7 Abs 2 Raumplanungsgesetz
Art144 B-VG
Der Beschwerdeführer rügt in der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten.

Zitierte Rechtsprechung

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VfSlg. 10350/1985
bereits VfSlg. 10350/1985.)
VfSlg. 7211/1973
VfSlg. 7211/1973, 7294/1974, 12540/1990).
VfSlg. 7294/1974
VfSlg. 12540/1990
Case C-55/94 (Gebhard)

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Volltext

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung:

I. 1. Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 28. März 1997, ZVIIa-310.30, wurde die von der Gemeinde Gaißau beantragte Bewilligung einer Ausnahme nach §2 Abs3 der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rheintales, LGBl. Nr. 8/1977, (im folgenden: Grünzonenverordnung), für das GST-NR 469, KG Gaißau, gemäß §7 Abs2 Vorarlberger Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 39/1996, versagt. Dieser Bescheid, der ausschließlich an die Gemeinde Gaißau gerichtet war und nur dieser zugestellt wurde, wurde vom Beschwerdeführer, der Eigentümer des GST-NR 469, KG Gaißau, ist und der den genannten Bescheid von der Gemeinde Gaißau laut Ausführungen in der Beschwerde am 9. April 1997 übermittelt erhalten hat, mit der vorliegenden Beschwerde bekämpft.

2. Der Beschwerdeführer rügt in der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten.

Zur Beschwerdelegitimation führt der Beschwerdeführer aus, daß die im Erkenntnis VfSlg. 10350/1985 vertretene Auffassung, daß die Anordnungen der einen Landesraumplan im Sinne des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes darstellenden Grünzonenverordnung sich ausschließlich an die Gemeinde und nicht an die Grundeigentümer der betroffenen Grundstücke richteten, wegen geänderter Rechtslage, nämlich der sich aus dem Recht der Europäischen Gemeinschaft ergebenden Normschicht, überholt sei. Die Kapitalverkehrsfreiheit beziehe sich auch auf den "Bau von Gebäuden zu ... persönlichen Zwecken durch Privatpersonen". Aus dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 31.11.1995, Rs. C-55/95, (richtig: 30.11.1995, Rs. C-55/94), (Fall Gebhard) ergebe sich, daß nationale Maßnahmen, die die Ausübung der durch den Vertrag garantierten grundlegenden Freiheiten behindern oder weniger attraktiv machen können, nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig seien. Aus dem Grundeigentum, der gemeinschaftsrechtlichen Baufreiheit und der Kapitalverkehrsfreiheit ergebe sich "ein Rechtsanspruch auf Beteiligung des Grundeigentümers an jedem grundstücksindividuellen Verfahren, das sein Grundeigentum betrifft".

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Grünzonenverordnung, LGBl. Nr. 8/1977, stellt einen Landesraumplan für das Vorarlberger Rheintal gemäß §§6 bis 8 Vorarlberger Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 39/1996, (RPG) dar. Aus §2 Abs1 der Grünzonenverordnung ergibt sich ua., daß die von der Grünzonenverordnung umfaßten Gebiete (ua. das GST-NR 469, KG Gaißau, des Beschwerdeführers) im Flächenwidmungsplan nicht als Baufläche gewidmet werden dürfen. Eine über dieses, ausschließlich an die Gemeinde gerichtete Widmungsverbot hinausreichende Rechtswirkung besitzt die Grünzonenverordnung weder in sachlicher (auf das Grundstück selbst bezogener) noch persönlicher (auf den Grundstückseigentümer bezogener) Hinsicht.

Gemäß §2 Abs3 der Grünzonenverordnung kann die Landesregierung in einzelnen Fällen unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von der Vorschrift des §2 Abs1 leg.cit. bewilligen. In §7 Abs1 RPG werden die Wirkungen eines Landesraumplanes so umschrieben, daß Verordnungen und Bescheide, die in Vollziehung von Landesgesetzen erlassen werden, soweit sich auf Grund des betreffenden Landesgesetzes nichts anderes ergibt, einem Landesraumplan nicht widersprechen dürfen. Damit ist ua. gesagt, daß Verordnungen betreffend Flächenwidmungspläne der Gemeinden, sofern das betreffende Landesgesetz nichts anderes vorsieht, einer Landesplanung nicht widersprechen dürfen. Eine unmittelbare Wirkung der Landesraumpläne auf die Rechte und Pflichten der Grundstückseigentümer ist im RPG nicht vorgesehen. Auch die Grünzonenverordnung enthält dafür keinen Anhaltspunkt. Die Anordnungen der Grünzonenverordnung richten sich lediglich an die Gemeinde. Dies gilt auch für die Möglichkeit, eine Ausnahmebewilligung zu erwirken. (Vgl. bereits VfSlg. 10350/1985.)

Der angefochtene Bescheid erging demgemäß auf Grund eines Antrages der Gemeinde Gaißau und wurde ausschließlich dieser zugestellt. Der Grundeigentümer des GSt-NR 469, KG Gaißau, wurde von der belangten Behörde dem Verfahren zu Recht nicht als Partei beigezogen, da er durch die Vorschrift des §2 Abs1 Grünzonenverordnung - ebenso wie durch die Vorschrift des §7 Abs2 RPG - in seinen Rechten nicht berührt wird. Der angefochtene Bescheid äußert normative Wirkungen ausschließlich in Bezug auf die Gemeinde Gaißau. Die Rechte des Grundeigentümers werden durch den Flächenwidmungsplan gestaltet, der von der Gemeinde unter Beachtung ua. der Grünzonenverordnung zu erlassen ist. Die für den Beschwerdeführer entscheidende Anordnung, welcher Widmung sein Grundstück zugeführt wird, wird daher für den Beschwerdeführer durch den von der Gemeinde erlassenen Flächenwidmungsplan getroffen.

Da dem Beschwerdeführer in dem dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Verfahren weder Parteistellung eingeräumt wurde noch einzuräumen war, mangelt es ihm auch an der Beschwerdelegitimation (vgl. VfSlg. 7211/1973, 7294/1974, 12540/1990). Daran können auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Kapitalverkehrsfreiheit nichts ändern, da selbst eine mitgliedstaatsinterne einseitige Wertübertragung, die im vorliegenden Fall aber von vornherein nicht vorliegt, von der gemeinschaftsrechtlichen Kapitalverkehrsfreiheit nicht erfaßt wird (vgl. Grabitz/Hilf, Kommentar zur Europäischen Union, Anmerkung 10 zu Art73b EGV).

2. Die Beschwerde war daher mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren beschlossen werden.