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B832/96 ECLI:AT:VFGH:1997:B832.1996 KI-generiert

Constitutional complaint dismissed as claimant is already without legal standing due to prior administrative court dismissal.

Geschäftsnummer B832/96
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court dismissed the complaint, referring the underlying administrative facts to its prior rulings. The Administrative Court previously declared the case inadmissible because the applicant could not be better off by overturning the order due to a specific statutory provision. Consequently, the Constitutional Court found the applicant to be without legal standing and terminated the proceedings.

Legislator-Regeste

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§ 88 VerfGG; If a party has already been declared without legal standing in administrative proceedings due to the impossibility of obtaining a more favorable result, the constitutional complaint must be dismissed as the party is no longer aggrieved.

Schlagwörter

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legal standing inadmissible complaint better off principle constitutional review procedural termination

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 88 VerfGG
§ 2a Abs 1 Parteiengesetz
§ 19 Abs 3 Z 3 VerfGG

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Prozeßkosten werden nicht zugesprochen.

Begründung:

I. Hinsichtlich der Verwaltungssache einschließlich jenes Verwaltungsgeschehens, das dem angefochtenen Bescheid des Bundeskanzleramtes vom 25. Jänner 1996 zugrundeliegt, verweist der Verfassungsgerichtshof auf die Sachverhaltsdarstellungen in seinen Erkenntnissen G401,402/96 vom 14. März 1997 und B718/96 vom 15. März 1997.

II. 1. Die beschwerdeführende Partei hat den eben erwähnten Bescheid des Bundeskanzleramtes, mit dem ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen wurde, auch beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft. Dieser hat die an ihn erhobene Beschwerde mit Beschluß vom 28. Mai 1997, Zl. 96/12/0058, als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Entscheidung im wesentlichen damit begründet, daß die Beschwerdeführerin durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf die Aufhebung der Frist (nämlich der Wortfolge "spätestens acht Wochen") in §2a Abs1 des Parteiengesetzes als verfassungswidrig (vgl. BGBl. I 37/1997), auf die sich der Wiedereinsetzungsantrag bezog, nicht hätte günstiger gestellt werden können.

Der Verfassungsgerichtshof schließt sich dieser Rechtsansicht an, die auch im Bereich des verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens dazu führt, daß die (sich nunmehr als klaglos gestellt erachtende) beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr beschwert ist. Das Verfahren über die vorliegende Beschwerde war daher einzustellen.

2. Verfahrenskosten waren nicht zuzusprechen, weil eine Klaglosstellung im Sinne des §88 VerfGG nicht vorliegt (vgl. z. B. VfSlg. 10787/1986 und 13854/1994).

III. Dieser Beschluß wurde gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt.