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B447/96 ECLI:AT:VFGH:1997:B447.1996 KI-generiert

Constitutional complaint dismissed; transitional rule applied as new law not more favorable to applicants.

Geschäftsnummer B447/96
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court dismissed the complaint filed against a land transaction approval denial based on the 1993 Land Traffic Act. The applicants argued that the new law's 'foreigner clause' violated the EWR Agreement, claiming it was more favorable than the 1986 version. The court ruled that the transitional provision required applying the 1986 law because the new law did not offer greater benefits, rendering the complaint unfounded.

Legislator-Regeste

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§ 45 Abs 5 Slbg. GVG 1993; § 45 Abs 8 Slbg. GVG 1993: Where a new land traffic law does not provide greater benefits to the acquirer than the previous law, the transitional provision mandates the application of the old law, and a constitutional complaint challenging the new law's compatibility with international agreements is inadmissible if the old law was not more favorable.

Schlagwörter

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transitional provisions more favorable rule EWR Agreement land traffic law foreign ownership clause constitutional complaint application of law

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 144 B-VG
§ 45 Abs 5 Slbg. GVG 1993
§ 45 Abs 8 Slbg. GVG 1993
§ 9 Slbg. GVG 1986
Anhang XII EWR-Abkommen
§ 19 Abs 4 VerfGG
Art144 B-VG
Dezember 1995 wendet sich die vorliegende auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in welcher behauptet wird, daß das Slbg.

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Volltext

Die beschwerdeführenden Parteien sind durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Antrag, dem zwischen den beschwerdeführenden Parteien abgeschlossenen Kaufvertrag vom 10. Mai 1994 betreffend einer Wohnung in der Gemeinde Flachau die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu erteilen, wurde mit Bescheid der Grundverkehrs-Landeskommission (im folgenden kurz: GVLK) vom 15. Mai 1995, Zl. GVLK-4/426/5-1994, gemäß §45 Abs8 Slbg.

Grundverkehrsgesetz 1993, LGBl. 152/1993, (im folgenden kurz: Slbg. GVG 1993) abgewiesen. Der Berufung wurde vom UVS Salzburg (Bescheid vom 2.10.1995, Zl. UVS-27/33/1-1995) Folge gegeben und der Bescheid mit der Begründung, daß die Behörde entsprechend der Übergangsbestimmung im §45 Abs5 des Slbg. GVG 1993 im vorliegenden Fall noch das Slbg. GVG 1986 anzuwenden habe, aufgehoben. Mit dem (zweiten) Bescheid der GVLK vom 6. Dezember 1995, Zl. GVLK-4/426/9-1994, wurde der Antrag der beschwerdeführenden Parteien ebenfalls abgewiesen (§9 Abs3 lita Slbg. GVG 1986 - Überfremdung). Gemäß §17 Abs3 Slbg. GVG 1986 sind die Entscheidungen der GVLK endgültig und unterliegen keiner Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.

2. Gegen den Bescheid vom 6. Dezember 1995 wendet sich die vorliegende auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in welcher behauptet wird, daß das Slbg. GVG 1993 für die Beschwerdeführer günstiger sei, weil die von der Behörde anzuwendende Norm (§45 Abs8 Slbg. GVG 1993) verfassungswidrig ist. Daher wird die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt.

In der Beschwerdebegründung wird ausgeführt, daß die Käuferin (Beschwerdeführerin) eine im Fürstentum Liechtenstein registrierte Gesellschaft (Stiftung) sei und daher die "Ausländerklausel" im anzuwendenden §45 Abs8 des Slbg. GVG 1993 dem EWR-Abkommen (Verfassungsrang) widerspreche.

3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Die im vorliegenden Fall anzuwendende Übergangsbestimmung im Slbg. GVG 1993, das gemäß §44 Slbg. GVG 1993 am 1.6.1994 in Kraft getreten ist, hat folgenden Wortlaut:

"Übergangsbestimmungen

§45

(1) ...

(2) ...

(3) Rechtsgeschäfte, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, sind nach den bisherigen Vorschriften zu behandeln, wenn der Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes durch eine öffentliche Beurkundung nachgewiesen ist.

(4) ...

(5) Die bisher geltenden Vorschriften finden im Rahmen der Abs2 bis 4 nur dann weiter Anwendung, wenn das neue Grundverkehrsgesetz nicht für den Rechtserwerber günstiger ist.

..."

Die maßgeblichen Vorschriften des Slbg. GVG 1986 lauten wie folgt:

"Voraussetzungen für die Zustimmung

§9

(1) Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn kein Versagungsgrund gemäß §10 vorliegt und

1. ...

2. ...

3. der Gegenstand des Rechtsgeschäftes dem Ausländer zur Begründung eines Zweitwohnsitzes dienen soll, sofern dieser in einem Zweitwohnungsgebiet (§12 Abs1 Z6 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977, LGBl. Nr. 26) gelegen ist und in diesem Gebiet oder in dem betreffenden Wohnobjekt noch keine Überfremdung (Abs3) besteht oder durch das Rechtsgeschäft eintritt;

4. ...

5. ...

(2) ...

(3) Überfremdung im Sinne des Abs1 Z3 liegt vor, wenn

a) in dem Zweitwohnungsgebiet zumindest 50 v.H. des Grundeigentums,

b) bei Bauten mit mehr als drei Wohneinheiten aber zumindest 50 v.H. des ideellen Miteigentums

sich im Besitz von Ausländern befinden. Bei der Feststellung des ausländischen Grundeigentums gemäß lita ist ideelles Miteigentum unter Einschluß eines solchen gemäß litb anteilig zu berücksichtigen. Die Landesregierung kann nach Anhörung oder auf Antrag der Gemeinde durch Verordnung für bestimmte Zweitwohnungsgebiete die Höchstanteile für ausländisches Grundeigentum bzw. Miteigentum höher festsetzen, wenn es sich um flächenmäßige Großprojekte handelt, die entsprechend den strukturellen Entwicklungszielen der Gemeinde und der überörtlichen Raumplanung verwirklicht werden; sie kann diese Anteile niedriger festsetzen, wenn das Ausmaß des ausländischen Grundbesitzes in der Gemeinde oder in dem Gemeindeteil, in welchem das Zweitwohnungsgebiet gelegen ist, eine den volks- oder regionalwirtschaftlichen, sozialpolitischen oder kulturellen Interessen abträgliche Strukturänderung bewirkt hat oder zu bewirken droht.

(4) ..."

Dieser Bestimmung des Slbg. GVG 1986 entspricht der §45 Abs8 des Slbg. GVG 1993.

§45 Abs8 lautet:

"(8) Auf den Rechtserwerb an Grundstücken und Wohnungen, die in einem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ausgewiesenen Zweitwohnungsgebiet liegen, finden das Wohnsitzerfordernis gemäß den §§12 Abs5 Z2 litc bzw. 15 Abs2 Z1 und die Gleichbehandlung gemäß §5 keine Anwendung. Dem Rechtsgeschäft darf die Zustimmung nicht erteilt werden, wenn

a) in dem Zweitwohnungsgebiet zumindest 50 v.H. des Grundeigentums oder

b) bei Bauten mit mehr als drei Wohneinheiten aber zumindest 50 v.H. des ideellen Miteigentums

im Besitz von Ausländern sind. Bei der Feststellung des ausländischen Grundeigentums gemäß lita ist ideelles Miteigentum unter Einschluß eines solchen gemäß litb anteilig zu berücksichtigen. Die Landesregierung kann auf Ersuchen oder nach Anhörung der Gemeinde durch Verordnung für bestimmte Zweitwohnungsgebiete die Höchstanteile für ausländisches Grundeigentum bzw. Miteigentum höher fest(ge)legen, wenn es sich um flächenmäßige Großprojekte handelt, die entsprechend den strukturellen Entwicklungszielen der Gemeinde und der überörtlichen Raumplanung verwirklicht werden und dadurch keine nachteiligen Auswirkungen auf volks- oder regionalwirtschaftliche, sozialpolitische oder kulturellen Interessen zu befürchten sind. Die Anteile können auch niedriger festgesetzt werden, wenn anders, insbesondere wegen des Ausmaßes an vorhandenem ausländischen Besitz in der Gemeinde oder dem Gemeindeteil, solche nachteiligen Auswirkungen befürchtet werden müssen."

2. Daß das Rechtsgeschäft vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Slbg. GVG 1993 (1.6.1994) abgeschlossen wurde, wird von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Da zwischen den maßgeblichen Gesetzesstellen im Slbg. GVG 1986 (§9 Abs1 Z3 i.V.m. §9 Abs3) und dem Slbg. GVG 1993 (§45 Abs8) kein inhaltlicher Unterschied (der Prozentsatz an Grundeigentum in einem Zweitwohnungsgebiet, der sich im Besitz von Ausländern befinden darf, ist gleich hoch) besteht, ist das Slbg. GVG 1993 für die Beschwerdeführer nicht günstiger, sodaß die Behörde zu Recht das Slbg. GVG 1986 angewandt hat (§45 Abs5 GVG 1993).

Das Beschwerdevorbringen, daß das Slbg. GVG 1993 günstiger sei als das Slbg. GVG 1986, weil §45 Abs8 des Slbg. GVG 1993 dem EWR-Abkommen widerspreche und daher verfassungswidrig sei, ist unrichtig. Anhang XII zum EWR-Abkommen sah unter anderem vor, daß Österreich bis zum 1. Januar 1996 bestehende inländische Rechtsvorschriften über Immobilieninvestitionen beibehalten kann.

Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde ist nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (Dezember 1995) zu beurteilen. Die damals geltenden Bestimmungen des Grundverkehrsrechtes konnten aber schon aufgrund der erwähnten Übergangsvorschrift nicht dem EWR-Abkommen widersprechen.

3. Die Beschwerdeführer sind daher weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.