Constitutional Court jurisdiction over administrative inaction and deportation detention liability
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Constitutional Court dismissed the complainant's constitutional complaint as inadmissible due to its clear lack of jurisdiction, upholding the prior Administrative Court ruling that had dismissed the underlying immigration appeal. The dispute concerned a challenge to the legality of a detention order (Schubhaft) for deportation and a subsequent claim for compensation under state liability law, stemming from the administrative authority's failure to decide on the initial complaint within the statutory period. The decisive legal basis was the principle that the Constitutional Court is not competent to review claims of an authority's failure to decide (Verletzung der Entscheidungspflicht) pursuant to Article 144 of the Federal Constitutional Law or any comparable provision, as such matters fall outside its jurisdiction; consequently, the complaint was rejected under Section 19(3)(2)(a) of the Constitutional Court Act 1953 without a hearing on the merits.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 132 B-VG; Art. 83 Abs. 2 B-VG; The Constitutional Court lacks jurisdiction to decide on complaints alleging a violation of the duty to act by an administrative authority.
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KI-generiertServes as the procedural basis for dismissing the constitutional complaint as inadmissible due to the clear lack of jurisdiction of the Constitutional Court and for rendering the decision without a public hearing.
Volltext
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung:
1. Nach Angaben des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 26. Jänner 1996, Z S 17024/J/96, über ihn die Schubhaft verhängt und bis zum 9. Februar 1996 vollzogen. Da zum Zeitpunkt seiner Haftentlassung die nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu §48 Fremdengesetz zulässige Gesamtdauer der Schubhaft überschritten worden sei, erhob der Beschwerdeführer am 14. März 1996 eine auf die §§51 ff Fremdengesetz gestützte Beschwerde an die belangte Behörde mit dem Begehren, seine auf Anordnung der Bundespolizeidirektion Wien erfolgte Anhaltung in Schubhaft vom 26.
Jänner 1996 bis zum 9. Februar 1996 für rechtswidrig zu erklären. Am 17. September 1996 erhob der Beschwerdeführer wegen Säumnis der belangten Behörde eine Beschwerde gemäß Art132 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof, welche mit Erkenntnis vom 21. März 1997, Z96/02/0435-5, dahingehend erledigt wurde, daß die Schubhaftbeschwerde vom 14. März 1996 gemäß §62 Abs2 VwGG iVm §51 Abs1 und §52 Abs2 zweiter Satz Fremdengesetz iVm §67c Abs4 AVG zurückgewiesen und dem Beschwerdeführer Verfahrenskostenersatz in Höhe von 6.580 S zugesprochen wurden.
Begründend wird in diesem Erkenntnis ausgeführt, daß gemäß §51 Abs1 Fremdengesetz nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur ein tatsächlich festgenommener oder angehaltener Fremder ein Beschwerderecht an den Unabhängigen Verwaltungssenat hätte, was auf den Beschwerdeführer nicht zutreffe.
2. Mit Schriftsatz vom 9. Juni 1997, beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am 10. Juni 1997, begehrt der Beschwerdeführer, über seine am 14. März 1996 bei der belangten Behörde erhobene Schubhaftbeschwerde im Sinne einer Stattgebung zu entscheiden und die belangte Behörde zum Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu verpflichten. Der Beschwerdeführer sei durch die Untätigkeit der belangten Behörde in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) sowie auf persönliche Freiheit (Art5 Abs1 EMRK, Art1 PersFrG) verletzt worden.
Die auf Feststellung dieser Rechtsverletzungen gerichtete Schubhaftbeschwerde sei innerhalb von sechs Wochen nach der Freilassung des Beschwerdeführers und damit rechtzeitig im Sinne der ständigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung erhoben worden. Der Beschwerdeführer sei zur Durchsetzung seiner gemäß Art5 Abs5 EMRK sowie gemäß Art7 PersFrG verfassungsmäßig garantierten Schadenersatzansprüche nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Anhaltung durch die dazu berufene belangte Behörde angewiesen.
3. Es ist darauf hinzuweisen, daß weder Art144 B-VG noch eine andere - dem Art132 B-VG vergleichbare - bundesverfassungsrechtliche Vorschrift den Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung über Beschwerden, mit denen die Verletzung der Entscheidungspflicht einer Behörde geltend gemacht wird, beruft (VfSlg. 12545/1990, 8817/1980 sowie die dort zitierte Vorjudikatur).
4. Die Beschwerde war daher gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen.
5. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.