Constitutional complaint against expulsion orders: inadmissibility due to lack of constitutional question and third-party standing deficiency
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Austrian Constitutional Court dismissed the application for legal aid, refused to handle the constitutional complaint filed by the first and second complainants (a Turkish national and his minor daughter), and dismissed the complaint of the third complainant (their spouse) for lack of standing; consequently, the administrative expulsion orders issued by the Security Directorate of Vorarlberg under §17 of the Foreigners Act remain in force. The dispute concerned the constitutionality of expulsion measures based on alleged violations of fundamental rights and the applicability of an internal ministry information versus EU community law norms. The court held that the spouse lacked legal standing because the contested order did not affect her individual legal sphere, and it refused to process the remaining complaints under Article 144(2) of the Federal Constitution because the issues involved merely the incorrect application of ordinary law rather than specific constitutional questions, rendering the remedy hopeless.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 144 Abs. 1 B-VG; Art. 144 Abs. 2 B-VG: A constitutional complaint is inadmissible if the contested act does not affect the complainant's legal sphere or if the matter does not require specific constitutional reasoning for its resolution.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertLegal basis cited in the dispositive for the denial of the application for legal aid in the form of fee exemption.
Procedural rule cited in the dispositive to justify the decision being made without further oral proceedings in a non-public session.
Procedural rule cited in the dispositive to justify the decision being made without further oral proceedings in a non-public session.
Volltext
I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in Form der Gebührenbefreiung wird abgewiesen.
II. Die Behandlung der Beschwerde wird hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin abgelehnt.
III. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin zurückgewiesen.
Begründung:
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 20. August 1997 gab die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg der Berufung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, eines türkischen Staatsangehörigen und seiner minderjährigen Tochter, gegen die über sie gemäß §17 Abs1 Fremdengesetz, BGBl. 838/1992, verhängten Ausweisungen keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Gegen diesen Bescheid wendet sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde der beiden Genannten sowie der Ehefrau bzw. Mutter, welche nach deren Vorbringen aufgrund des Art6 Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 in Österreich aufenthaltsberechtigt sei. In dieser Beschwerde wird die Verletzung bestimmter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte gerügt.
2. Der angefochtene Bescheid gestaltet ausschließlich Rechte des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, die ausgewiesen wurden, wohingegen in der Rechtssphäre der Ehefrau, der Drittbeschwerdeführerin, keine Rechtswirkungen auftreten können (vgl. VfGH 11.10.1988, B1591/88; 11.6.1990, B417/90, 23.9.1996, B2424/96). Da der angefochtene Bescheid sohin nicht in die Rechtssphäre der Drittbeschwerdeführerin eingreift, fehlt ihr die Legitimation zur Beschwerdeerhebung.
3. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit u.a. ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in bestimmten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Abgesehen davon, daß die "Information" des BMI vom 25. September 1996, Zl. 71.370/142-III/11/96 im vorliegenden Fall nicht präjudiziell ist, wären nach den Beschwerdebehauptungen diese Rechtsverletzungen nur die Folge einer unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen sowie insbesondere der Frage, ob von der belangten Behörde innerstaatliche einfachgesetzliche Normen oder gemeinschaftsrechtliche Normen anzuwenden waren, sind spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht anzustellen.
Die Angelegenheit ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.
4. Da somit die von den Einschreitern beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof offenbar aussichtslos erscheint, mußte ihr unter einem mit der Beschwerde gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in Form der Gebührenbefreiung abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG).
5. Aus den unter Pkt. 2 und 3 angeführten Gründen wurde daher beschlossen, die Beschwerde hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin zurückzuweisen und hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen.
3. Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG bzw. §19 Abs3 Z1 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Damit erübrigt sich ein Ausspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.