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B2405/97 ECLI:AT:VFGH:1997:B2405.1997 KI-generiert

Constitutional complaint dismissed for Turkish woman; husband lacks standing; case remitted to administrative court.

Geschäftsnummer B2405/97
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court rejected the constitutional complaint filed by a Turkish woman and her husband regarding her deportation order. The court held that the husband lacked standing as the deportation order did not affect his legal sphere, and the woman's claim was inadmissible because it required only statutory interpretation rather than constitutional analysis. Consequently, the court denied procedural assistance and refused to examine the merits, directing the matter back to the Administrative Court.

Legislator-Regeste

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Art. 144 Abs 1 B-VG; Art. 144 Abs 2 B-VG: A constitutional complaint is inadmissible if the contested act does not affect the complainant's legal sphere or if the resolution does not require specific constitutional considerations, leaving the matter for ordinary administrative review.

Schlagwörter

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standing in constitutional complaints deportation order legal sphere procedural assistance denial admissibility constitutional review spousal standing deportation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 144 Abs 1 B-VG
Art. 144 Abs 2 B-VG
§ 63 Abs 1 ZPO
§ 35 VerfGG
§ 72 Abs 1 ZPO
§ 19 Abs 3 Z1
§ 19 Abs 3 Z2 lite VerfGG
§ 17 Abs 1 Fremdengesetz
BGBl. 838/1992
August 1997 gab die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg der Berufung der Erstbeschwerdeführerin, einer türkischen Staatsangehörigen, gegen die über sie gemäß §17 Abs1 Fremdengesetz, BGBl. 838/1992, verhängte Ausweisung keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid.
Art144 Abs1 B-VG
Gegen diesen Bescheid wendet sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin sowie ihres Ehemannes, der nach deren Vorbringen aufgrund des Art6 Assoziationsratsbeschlusses Nr.

Zitierte Rechtsprechung

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VfGH 11.10.1988, B1591/88
VfGH 11.10.1988, B1591/88; 11.6.1990, B417/90, 23.9.1996, B2424/96).
VfGH 11.6.1990, B417/90
VfGH 23.9.1996, B2424/96

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Volltext

I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in Form der Gebührenbefreiung wird abgewiesen.

II. Die Behandlung der Beschwerde wird hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin abgelehnt.

III. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers zurückgewiesen.

Begründung:

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 19. August 1997 gab die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg der Berufung der Erstbeschwerdeführerin, einer türkischen Staatsangehörigen, gegen die über sie gemäß §17 Abs1 Fremdengesetz, BGBl. 838/1992, verhängte Ausweisung keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Gegen diesen Bescheid wendet sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin sowie ihres Ehemannes, der nach deren Vorbringen aufgrund des Art6 Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 in Österreich aufenthaltsberechtigt ist. In dieser Beschwerde wird die Verletzung bestimmter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte gerügt.

2. Der angefochtene Bescheid gestaltet ausschließlich Rechte der Erstbeschwerdeführerin, die ausgewiesen wurde, wohingegen in der Rechtssphäre ihres Ehemannes, dem Zweitbeschwerdeführer, keine Rechtswirkungen auftreten können (vgl. VfGH 11.10.1988, B1591/88; 11.6.1990, B417/90, 23.9.1996, B2424/96). Da der angefochtene Bescheid sohin nicht in die Rechtssphäre des Zweitbeschwerdeführers eingreift, fehlt ihm die Legitimation zur Beschwerdeerhebung.

3. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit u.a. ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in bestimmten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Abgesehen davon, daß die "Information" des BMI vom 25. September 1996, Zl. 71.370/142-III/11/96 im vorliegenden Fall nicht präjudiziell ist, wären nach den Beschwerdebehauptungen diese Rechtsverletzungen nur die Folge einer unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen sowie insbesondere der Frage, ob von der belangten Behörde innerstaatliche einfachgesetzliche Normen oder gemeinschaftsrechtliche Normen anzuwenden waren, sind spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht anzustellen.

Die Angelegenheit ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

4. Da somit die von den Einschreitern beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof offenbar aussichtslos erscheint, mußte ihr unter einem mit der Beschwerde gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in Form der Gebührenbefreiung abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG).

5. Aus den unter Pkt. 2 und 3 angeführten Gründen wurde daher beschlossen, die Beschwerde hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers zurückzuweisen und hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen.

3. Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG bzw. §19 Abs3 Z1 und §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Damit erübrigt sich ein Ausspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.