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B326/97 ECLI:AT:VFGH:1997:B326.1997 KI-generiert

Party status of non-custodial parent in minor's name-change proceeding and violation of right to a lawful judge

Geschäftsnummer B326/97
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court annulled the appealed administrative order and awarded the complainant procedural costs of S 18,000, ruling that the complainant prevailed in his challenge. The dispute arose when a divorced father, who did not have custody, was denied party status in a name-change proceeding for his minor son, following the mother’s application to change the child’s surname to her own; the lower administrative authority dismissed his appeal as inadmissible, asserting that he lacked standing under the Name Change Act. The Court held that the authority violated the complainant’s constitutional right to a hearing by the lawful judge by unlawfully refusing to make a substantive decision, as the statute’s non-exhaustive list of parties in Section 8 of the Name Change Act, read in conjunction with Section 8 of the Administrative Procedure Act and Sections 154(2) and 178(1) of the Austrian Civil Code, expressly grants a non-custodial parent a legal claim to be heard in such proceedings, thereby conferring party status.

Legislator-Regeste

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§ 8 NÄG 1988; § 8 AVG: The statutory list of parties in a name change procedure is not exhaustive; a non-custodial parent retains standing under civil law provisions if they have a legal interest or claim to be heard.

Schlagwörter

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name change procedure parental standing non-custodial parent right to be heard constitutional court administrative law legal interest

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 8 NÄG 1988
§ 8 AVG
§ 178 Abs 1 ABGB
§ 154 Abs 2 ABGB
Art 144 B-VG
§ 88 VerfGG
§ 19 Abs 4 VerfGG
Art144 B-VG
§8 AVG
Jänner 1997 B3036/95 (diese betrafen jeweils eheliche Kinder) dargelegt hat, steht einem Elternteil gemäß §8 Abs1 NÄG iVm §8 AVG Parteistellung im Rahmen des §178 Abs1 ABGB zu.
§178 Abs1 ABGB
Jänner 1997 B3036/95 (diese betrafen jeweils eheliche Kinder) dargelegt hat, steht einem Elternteil gemäß §8 Abs1 NÄG iVm §8 AVG Parteistellung im Rahmen des §178 Abs1 ABGB zu.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines bevollmächtigten Vertreters die mit S 18.000,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Eingabe vom 11.7.1996 beantragte der minderjährige Sohn des nunmehrigen Beschwerdeführers, vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin, beim Magistrat der Landeshauptstadt St. Pölten die Änderung seines Familiennamens.

Der Beschwerdeführer ist der eheliche Vater des minderjährigen Namenswerbers. Nach der Scheidung hat die Kindesmutter wieder ihren früheren Familiennamen angenommen. Durch die beantragte Namensänderung sollte der Name des Kindes auf diesen Namen geändert werden.

Der Magistrat der Landeshauptstadt St. Pölten bewilligte diese Namensänderung. Der Bewilligungsbescheid wurde auch dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers an den Landeshauptmann von Niederösterreich wurde mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, daß dem nunmehrigen Beschwerdeführer Parteistellung im Namensänderungsverfahren seines minderjährigen Sohnes aufgrund der Bestimmung des §8 Namensänderungsgesetzes, BGBl. 185/1988 (im folgenden NÄG 1988) idF des Namensrechtsänderungsgesetzes BGBl. 25/1995, nicht mehr zukomme.

2. Gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in welcher die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

3. Der Landeshauptmann von Niederösterreich als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt oder in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt (zB VfSlg. 9696/1993), indem sie etwa zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg. 10374/1985).

Die für den vorliegenden Beschwerdefall wesentliche Bestimmung im NÄG 1988 idF des Namensrechtsänderungsgesetzes BGBl. 25/1995 lautet:

"Parteien

§8. (1) Die Stellung einer Partei kommt in einem Verfahren auf Änderung des Familiennamens oder Vornamens jedenfalls zu

1. dem Antragsteller;

2. der Person, die im Sinn des §3 Abs1 Z3 in ihren berechtigten Interessen berührt ist.

Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des ABGB lauten wie folgt:

"Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und ehelichen Kindern

§139. ...

...

§154. (1) ...

(2) Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils, die die Änderung des Vornamens oder des Familiennamens, ... betreffen, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen Elternteils. ...

(3) ...

Mindestrechte der Eltern

§178. (1) Soweit einem Elternteil die Obsorge nicht zukommt, hat er, außer dem Recht auf persönlichen Verkehr, das Recht, von außergewöhnlichen Umständen, die die Person des Kindes betreffen, und von beabsichtigten Maßnahmen zu den im §154 Abs2 und 3 genannten Angelegenheiten von demjenigen, dem die Obsorge zukommt, rechtzeitig verständigt zu werden und sich zu diesen, wie auch zu anderen wichtigen Maßnahmen, in angemessener Frist zu äußern; dem Vater eines unehelichen Kindes, dem die Obsorge nie zugekommen ist, steht dieses Recht nur bezüglich wichtiger Maßnahmen der Pflege und Erziehung zu. Diese Äußerung ist zu berücksichtigen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl des Kindes besser entspricht.

(2) ..."

2. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in den Erkenntnissen vom 4. Dezember 1996 B1481/96 und vom 23. Jänner 1997 B3036/95 (diese betrafen jeweils eheliche Kinder) dargelegt hat, steht einem Elternteil gemäß §8 Abs1 NÄG iVm §8 AVG Parteistellung im Rahmen des §178 Abs1 ABGB zu. Der Verfassungsgerichtshof hat dies in den genannten Entscheidungen wie folgt begründet:

"Nach dem Wortlaut des §8 Abs1 NÄG und insbesondere am Wort 'jedenfalls' zeigt sich, daß die Aufzählung der Parteien in §8 Abs1 NÄG durch den Gesetzgeber nicht erschöpfend erfolgt ist (so bereits die Erläuternden Bemerkungen zu §8 NÄG aF RV 467,

17. GP, 11). Da den Eltern eines minderjährigen Kindes im Gegensatz zum NÄG aF nunmehr Parteistellung nicht mehr explizit zukommt, ist daher unter Anwendung des §8 AVG zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer im Namensänderungsverfahren seiner minderjährigen Tochter "vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses" Parteistellung zukommt. §8 AVG enthält selbst keine Bestimmung darüber, wann ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse besteht. Es ist daher bei der Beurteilung dieser Frage nicht nur von den Bestimmungen des NÄG, sondern von der Rechtsordnung insgesamt einschließlich des Privatrechtes auszugehen, soweit diese Rechtsvorschriften in einer Beziehung zur konkreten Angelegenheit stehen.

So judizierte der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum NÄG aF, daß dem Elternteil, dem die Obsorge für das Kind nicht zukommt, aus §178 Abs1 iVm §154 Abs2 ABGB ein Rechtsanspruch auf Äußerung im Namensänderungsverfahren erfließt und hat die Parteistellung, die diesem Elternteil nach dem NÄG aF bereits explizit aus dem Gesetz erwuchs, in dem durch §178 Abs1 ABGB eingeschränkten Umfang verstanden (s. zB VwGH 21.9.1994, 93/01/1289 und 15.12.1993, 93/01/0876).

Da §178 Abs1 iVm §154 Abs2 ABGB durch das Namensrechtsänderungsgesetz, BGBl. 25/1995, keine Änderung erfahren hat, steht dem Beschwerdeführer, dem aufgrund dieser Bestimmung sohin ein Rechtsanspruch auf Äußerung im Namensänderungsverfahren seiner minderjährigen Tochter erwächst, gemäß §8 Abs1 NÄG iVm §8 AVG Parteistellung im Rahmen des §178 Abs1 ABGB zu."

Die belangte Behörde hat sohin dem Beschwerdeführer zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert. Dadurch wurde dieser im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt. Der Bescheid war daher aufzuheben.

III. Die Kostenentscheidung

gründet sich auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,- enthalten.

IV. Diese Entscheidung konnte

gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.