Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B1010/96 ECLI:AT:VFGH:1997:B1010.1996 KI-generiert

Unlawfulness of regional regulation listing Rottweiler as dangerous breed due to violation of legislative reservation

Geschäftsnummer B1010/96
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court quashed the appealed administrative fine and ordered the State of Styria to pay the complainant S 18,000 in legal costs, granting relief to the applicant. The case involved a constitutional complaint challenging an administrative penalty imposed on a dog owner for keeping a Rottweiler without a required exemption under Styrian animal protection law; the key procedural development was the Court’s *ex officio* finding that the administrative board had applied an unlawful regulation. The decisive legal basis was Article 139 of the Federal Constitutional Law, pursuant to which the Court struck down the entire government regulation on dangerous dogs (including the specific provision listing Rottweilers) as unconstitutional, thereby establishing that the application of this invalidated norm constituted a violation of the complainant’s rights.

Legislator-Regeste

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Art. 139 Abs 1 B-VG; Art. 139 Abs 3 B-VG: The Constitutional Court may annul a regulation as unconstitutional if it violates the principle of equality before the law, thereby invalidating administrative decisions based on such a regulation.

Schlagwörter

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principle of equality dangerous dog ordinance Rottweiler breed exclusion unconstitutional regulation administrative penalty annulment constitutional review procedural economy

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 139 Abs 1 B-VG
Art. 139 Abs 3 B-VG
§ 19 Abs 4 Z 3 VerfGG
Procedural rule permitting the court to decide the complaint without an oral hearing and in a non-public session.
§ 88 VerfGG
Basis for the cost award imposed on the respondent state to compensate the complainant for legal expenses.
§ 6b Abs 1 Stmk. Tierschutz- und TierhalteG
§ 6b Abs 5 Stmk. Tierschutz- und TierhalteG
Art. 144 B-VG
§66 Abs4 AVG
Jänner 1996 gemäß §66 Abs4 AVG iVm §24 VStG abgewiesen; der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dahingehend präzisiert, daß die verletzte Rechtsvorschrift der §6b Abs1 iVm §6b Abs2 Stmk.
Art144 B-VG
Gegen diesen Berufungsbescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
Art139 Abs1 B-VG
Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde beschlossen, gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Worte "und Rottweiler" im ArtI Z1 der Verordnung über gefährliche Hunde einzuleiten.

Zitierte Rechtsprechung

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VfSlg. 10303/1984
Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10303/1984, 10515/1985).
VfSlg. 10515/1985
V78/97
Constitutional court declares Steiermark dangerous dogs ordinance unconstitutional due to lack of required university expert report.

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§19 Abs4 Z3 VerfGG

Procedural rule permitting the court to decide the complaint without an oral hearing and in a non-public session.

§88 VerfGG

Basis for the cost award imposed on the respondent state to compensate the complainant for legal expenses.

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Volltext

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Steiermark ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit S 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer ist seit (mindestens) Oktober 1994 in St. Radegund bei Graz Halter eines Hundes der Rasse Rottweiler, ohne im Besitz einer Ausnahmegenehmigung gemäß §6b Abs3 des Gesetzes über den Schutz und das Halten von Tieren (Steiermärkisches Tierschutz- und Tierhaltegesetz), LGBl. 74/1984, idF der Novelle LGBl. 45/1993, (im folgenden: Stmk. Tierschutz- und TierhalteG), zu sein.

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung wurde über ihn wegen Übertretung des §6b Abs1 iVm §6b Abs5 des Stmk. Tierschutz- und TierhalteG eine Geldstrafe in Höhe von S 3.000,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag verhängt. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark mit Bescheid vom 23. Jänner 1996 gemäß §66 Abs4 AVG iVm §24 VStG abgewiesen; der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dahingehend präzisiert, daß die verletzte Rechtsvorschrift der §6b Abs1 iVm §6b Abs2 Stmk. Tierschutz- und TierhalteG iVm ArtI Z1 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Juni 1993 über gefährliche Hunde, LGBl. 70/1993, (im folgenden: Verordnung über gefährliche Hunde), sei.

2. Gegen diesen Berufungsbescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz "durch gleichheitswidrigen Vollzug" und "durch gleichheitswidriges Gesetz und Verordnung" verletzt worden zu sein, und stellt den Antrag, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark als belangte Behörde legte die Verwaltungsakten mit dem Bemerken vor, daß er die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers nicht teile.

4. Die ebenfalls zur Stellungnahme eingeladene Steiermärkische Landesregierung legte die auf die Novelle zum Stmk. TierschutzG, LGBl. 45/1993, sowie auf die Verordnung über gefährliche Hunde bezughabenden Akten vor und erstattete eine Äußerung, in der sie für die Abweisung der Beschwerde eintritt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde beschlossen, gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Worte "und Rottweiler" im ArtI Z1 der Verordnung über gefährliche Hunde einzuleiten.

Mit Erkenntnis vom 2. Oktober 1997, V78/97, hob er in Anwendung des Art139 Abs3 B-VG die ganze Verordnung als gesetzwidrig auf.

III. 1. Die belangte Behörde

hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10303/1984, 10515/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

2. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,-- enthalten.