Constitutional court dismisses appeal when administrative court invalidates the contested administrative decision.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Constitutional Court dismissed the appeal because the Administrative Court had already declared the contested administrative decision invalid. Consequently, the subject matter of the complaint no longer existed, triggering the statutory grounds for dismissal under Section 19(3)(3) of the Constitutional Law. The court ruled that no costs were to be awarded since the applicant had not filed a claim without opposition.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 19 Abs 3 Z 3 VerfGG; If the administrative court sets aside the contested decision, the subject matter of the constitutional complaint ceases to exist, requiring dismissal of the complaint.
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KI-generiertVolltext
Das Verfahren wird eingestellt.
Prozeßkosten werden nicht zugesprochen.
Begründung:
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 18. Dezember 1996, 96/12/0085, 0255, 0269, den auch in diesem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Beschwerdegegenstand ist damit weggefallen. Dies ist den in §19 Abs3 Z3 VerfGG genannten Einstellungsgründen gleichzuhalten (vgl. VfSlg. 9427/1982; VfGH 27.2.1987 B818/86, 27.2.1990 B1113/89).
Das Verfahren war daher einzustellen.
Dies konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z3 VerfGG ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG. Diese Gesetzesstelle sieht bei Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung - und daher auch wegen eines gleichzuhaltenden Einstellungsgrundes - einen Kostenersatz an den Beschwerdeführer nur vor, wenn er von einer Partei klaglos gestellt wurde; ein solcher Fall liegt bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nicht vor (VfSlg. 9427/1982, VfGH 30.9.1991 B80/91).