Constitutional unconstitutionality of traffic fine statutory provision and retroactive annulment of administrative penalty decision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Constitutional Court of Austria upheld the constitutional complaint, quashing the challenged administrative decision and ordering the respondent authority to pay legal costs to the complainant's representative, thereby granting the complainant's request for relief. The case involved a juvenile who challenged an administrative penalty decision by the Independent Administrative Senate of Upper Austria, which had upheld a 9,000 Schilling fine for a traffic violation under the Road Traffic Act (StVO) and rejected the appeal regarding the guilt pronouncement as inadmissible; the core issue was whether the application of § 100(5) StVO, specifically the number "20" introduced by a 1994 amendment, was unconstitutional. The Court relied on Article 140(7) of the Federal Constitutional Law (B-VG), which provides that the repeal of a constitutional law retroactively applies to the initiating case and all pending complaints at the time of the non-public deliberation, and applied the recent finding in Case G216/96 that had struck down the contested statutory provision as unconstitutional, concluding that the respondent authority's reliance on the void provision violated the complainant's rights.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 140 Abs. 7 B-VG; Art. 144 B-VG: The revocation of a law takes effect retroactively regarding the specific case; pending complaints concerning the application of a subsequently declared unconstitutional norm are treated as if the norm had never been valid.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVolltext
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Oberösterreich ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreter die mit S 18.000,- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 12. Februar 1997, ZVwSen-103920/6/Bi/Fb, wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn, mit dem über ihn, einen Jugendlichen, eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von S 9.000,- s.A. gemäß §§5 Abs1 iVm. 99 Abs1 lita StVO 1960 verhängt wurde, soweit sie sich gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet, keine Folge gegeben und soweit sie sich auf den Schuldspruch erstreckt, als unzulässig zurückgewiesen.
2. In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer u.a. durch die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich des §100 Abs5 StVO 1960 idF der 19. Novelle, BGBl. Nr. 518/1994, in seinen Rechten als verletzt.
3. Die belangte Behörde beantragte in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
4. Die Bundesregierung verwies auf ihre zum hg. Verfahren G216/96 abgegebene Äußerung.
5. Mit Erkenntnis vom 9. Oktober 1997, G216/96, hob der Verfassungsgerichtshof die Zahl "20," im §100 Abs5 StVO 1960, BGBl. Nr. 159, idF der 19. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 518/1994, als verfassungswidrig auf.
II. 1. Gemäß Art140 Abs7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlaßfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlaßfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrundegelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.
Dem in Art140 Abs7 B-VG genannten Anlaßfall (im engeren Sinn), anläßlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (VfSlg.10616/1985, 11711/1988).
Die nichtöffentliche Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren begann am 6. Oktober 1997. Die vorliegende Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof am 10. März 1997 eingelangt, war also zum Zeitpunkt des Beginns der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig; der ihr zugrundeliegende Fall ist somit einem Anlaßfall gleichzuhalten.
Die belangte Behörde wendete bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung an. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Beschwerdeführer wurde somit wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt.
Der Bescheid ist daher aufzuheben.
2. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG abgesehen.
3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,-
enthalten.