Annullment of refusal of alcohol test fine due to application of constitutionally voided StVO threshold
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Constitutional Court annulled the appealed administrative decision and ordered the Land of Upper Austria to pay the complainant's legal costs of S 18,000, ruling in favor of the complainant. The case concerned a juvenile who had been fined for refusing a alcohol test, with the appellate administrative senate upholding the initial fine while applying a specific provision of the Road Traffic Regulations (StVO) that had been challenged as unconstitutional. Relying on Article 144 of the Federal Constitutional Law (B-VG) and the retroactive effect of a subsequent constitutional ruling (G216/96), which had struck down a specific numerical threshold in § 100 Abs. 5 StVO 1960 as unconstitutional, the Court determined that the complainant's rights were violated by the application of this void provision. The Court concluded that the application of the unconstitutional law was detrimental to the complainant's legal status, thereby justifying the annulment of the administrative decision in the specific instance.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 140 Abs. 7 B-VG; Art. 144 B-VG: The revocation of a law takes effect retroactively regarding the specific case, and pending complaints concerning that law are treated as part of the same cause of action, thereby invalidating administrative decisions based on the now-repealed norm.
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KI-generiertVolltext
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Oberösterreich ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreter die mit S 18.000,- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 1. Juli 1996, ZVwSen-103595/2/Bi/Fb, wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn, mit dem über ihn, einen Jugendlichen, eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von S 9.000,-
s. A. wegen Verweigerung des Alkotests gemäß §§99 Abs1 litb iVm. 5 Abs2 StVO 1960 verhängt wurde, keine Folge gegeben.
2. In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer u.a. durch die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich des §100 Abs5 StVO 1960 in der Fassung der 19. Novelle, BGBl. Nr. 518/1994, in seinen Rechten als verletzt.
3. Die belangte Behörde beantragte in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
4. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr erstattete ebenfalls eine Äußerung.
5. Mit Erkenntnis vom 9. Oktober 1997, G216/96, hob der Verfassungsgerichtshof die Zahl "20," im §100 Abs5 StVO 1960, BGBl. Nr. 159 idF der 19. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 518/1994, als verfassungswidrig auf.
II. 1. Gemäß Art140 Abs7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlaßfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlaßfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrundegelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.
Dem in Art140 Abs7 B-VG genannten Anlaßfall (im engeren Sinn), anläßlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (VfSlg.10616/1985, 11711/1988).
Die nichtöffentliche Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren begann am 6. Oktober 1997. Die vorliegende Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof am 29. Juli 1996 eingelangt, war also zum Zeitpunkt des Beginns der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig; der ihr zugrundeliegende Fall ist somit einem Anlaßfall gleichzuhalten.
Die belangte Behörde wendete bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung an. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Beschwerdeführer wurde somit wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt.
Der Bescheid ist daher aufzuheben.
2. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG abgesehen.
3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,-
enthalten.