Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B2458/97 ECLI:AT:VFGH:1997:B2458.1997 KI-generiert

Constitutional court dismisses procedural assistance request due to expired appeal deadline and hopeless legal prospects.

Geschäftsnummer B2458/97
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Constitutional Court rejected the applicant's request for procedural assistance to file a late appeal against a denied emergency benefit decision. The applicant argued for legal representation, but the court found the six-week appeal period had already expired upon receipt of the decision. Consequently, the court deemed the intended legal action hopeless under the relevant procedural statutes.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 63 Abs 1 ZPO iVm § 35 Abs 1 VerfGG; Procedural assistance is denied when the intended legal action is manifestly hopeless due to an expired appeal deadline.

Schlagwörter

KI-generiert
procedural assistance expired appeal deadline manifestly hopeless emergency benefit Constitutional Court

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 33 Abs 2 lit a iVm § 34 Abs 3 und 4 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
§ 82 Abs 1 VerfGG
§ 464 Abs 3 ZPO iVm § 35 Abs 1 VerfGG
§ 63 Abs 1 ZPO iVm § 35 Abs 1 VerfGG
§464 Abs3 ZPO
Da die sechswöchige Beschwerdefrist des §82 Abs1 VerfGG zum Zeitpunkt der Überreichung des vorliegenden Antrags schon verstrichen war, trat eine Unterbrechung dieser Frist nicht ein (§464 Abs3 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG); eine künftige Beschwerde erwiese sich daher als verspätet.
§63 Abs1 ZPO
Bei dieser Sach- und Rechtslage war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG) abzuweisen (vgl.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
VfGH 13.6.1995, B1117/95
zB VfGH 13.6.1995, B1117/95).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung:

Mit dem beim Verfassungsgerichtshof am 1. Oktober 1997 eingebrachten Antrag begehrt die Einschreiterin die Bewilligung der Verfahrenshilfe (einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes) zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien (Ausschuß für Leistungsangelegenheiten) vom 24. Juni 1997, mit dem im Instanzenzug ihr Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe mangels Zugehörigkeit zum berechtigten Personenkreis gemäß §33 Abs2 lita iVm §34 Abs3 und 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 abgewiesen wurde.

Dieser Bescheid wurde der Antragstellerin laut Zustellnachweis am 26. Juni 1997 zugestellt. Da die sechswöchige Beschwerdefrist des §82 Abs1 VerfGG zum Zeitpunkt der Überreichung des vorliegenden Antrags schon verstrichen war, trat eine Unterbrechung dieser Frist nicht ein (§464 Abs3 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG); eine künftige Beschwerde erwiese sich daher als verspätet.

Bei dieser Sach- und Rechtslage war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG) abzuweisen (vgl. zB VfGH 13.6.1995, B1117/95).