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B2249/97 ECLI:AT:VFGH:1997:B2249.1997 KI-generiert

Constitutional complaint against Ministry of Justice decision; denial of legal aid for incomplete financial disclosure and dismissal of individual petition for lack of attorney representation

Geschäftsnummer B2249/97
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Austrian Constitutional Court denied the applicant's request for legal aid and dismissed his individual petition for the annulment of specific provisions of the Code of Civil Procedure, resulting in a procedural defeat for the applicant. The case involved a complaint against a Federal Minister of Justice decision, where the applicant submitted an incomplete financial declaration that omitted income and asset details, despite the Court's prior denial of legal aid in a related case based on his established financial means. The Court held that the applicant failed to credible demonstrate his inability to bear the costs of the proceedings without compromising his necessary maintenance as required for legal aid, and separately dismissed the individual constitutional petition because the applicant failed to cure the formal defect of not filing the petition through a qualified attorney within the mandated deadline, violating the requirements for formal admissibility. The decision relied on §§ 63, 66 ZPO in conjunction with § 35 of the Constitutional Court Act for the legal aid assessment and § 19(3)(2)(c) of the Constitutional Court Act for the dismissal of the non-compliant individual petition.

Legislator-Regeste

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§ 63 Abs 1 ZPO; § 35 Abs 1 VerfGG: Procedural assistance is denied when the applicant fails to credibly demonstrate inability to bear costs without compromising necessary maintenance, particularly when incomplete financial declarations contradict previously submitted complete ones.

Schlagwörter

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procedural assistance denial incomplete financial statement individual appeal rejection formal procedural defect costs of legal proceedings

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 63 Abs 1 ZPO
§ 35 Abs 1 VerfGG
§ 66 Abs 2 ZPO
§ 381 ZPO
§ 72 Abs 1 ZPO
§ 19 Abs 3 Z2 litc VerfGG
§381 ZPO
Gemäß §381 ZPO, der von §66 Abs2 letzter Satz ZPO für sinngemäß anwendbar erklärt wird, hat das Gericht dann, wenn die Partei ohne genügende Gründe die Aussage über die Beantwortung einzelner Fragen ablehnt, eine freie Beweiswürdigung vorzunehmen.
§63 Abs1 ZPO
§63 ZPO
Es ist daher davon auszugehen, daß es dem Antragsteller nicht gelungen ist, das Vorliegen der in §63 ZPO geforderten Voraussetzungen hinsichtlich seiner Person so glaubhaft zu machen, daß diese als gegeben angenommen werden können (VfSlg.
§72 Abs1 ZPO
Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953 bzw.

Zitierte Rechtsprechung

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B726/96
Dezember 1996, B726/96 ua., sowie im - vom Einschreiter ausdrücklich angezogenen - Verfahren G412/97, A26/97 mit Beschluß vom 11.
G412/97, A26/97
Dezember 1996, B726/96 ua., sowie im - vom Einschreiter ausdrücklich angezogenen - Verfahren G412/97, A26/97 mit Beschluß vom 11.
VfSlg. 11617/1988
Es ist daher davon auszugehen, daß es dem Antragsteller nicht gelungen ist, das Vorliegen der in §63 ZPO geforderten Voraussetzungen hinsichtlich seiner Person so glaubhaft zu machen, daß diese als gegeben angenommen werden können (VfSlg. 11617/1988).

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§63 Abs1 erster Satz ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG

Basis for the denial of legal aid because the applicant failed to demonstrate the inability to bear the costs of the proceedings.

§66 Abs2 iVm §35 Abs1 VerfGG

Procedural rule governing the decision on the application for legal aid based on the financial statement.

§72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953 bzw. §19 Abs3 Z2 litc VerfGG

Procedural rule authorizing the court to render the decision in a non-public session.

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Volltext

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Der Individualantrag wird zurückgewiesen.

Begründung:

1. Mit selbstverfaßter, beim Verfassungsgerichtshof am 29. August 1997 eingelangter Eingabe erhob der Einschreiter Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 4. Juli 1997, Z710.283/36-I 8/1997, und brachte einen Individualantrag auf Aufhebung der §§27, 28, 29 und 75 Z3 ZPO idF BGBl. Nr. 628/1991 ein.

Mit Schreiben vom 2. September 1997 wurde der Einschreiter unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, seine Eingabe innerhalb von vier Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen oder aber innerhalb derselben Frist unter Vorlage eines nicht mehr als vier Wochen alten Vermögensbekenntnisses die Bewilligung der Verfahrenshilfe zu beantragen.

Mit Schriftsatz vom 18. September 1997 wies der Einschreiter "auf das rezente Vermögensbekenntnis in G412/97, A26/97" hin, stellte den Antrag, ihm in der "Rechtssache Bescheidbeschwerde gegen BMJ" die Verfahrenshilfe im vollen Umfang zu bewilligen und legte ein unvollständiges, keine Angaben über sein Einkommen und sein Vermögen enthaltendes Vermögensbekenntnis vor.

2. Nach §63 Abs1 erster Satz ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG ist einer Partei Verfahrenshilfe so weit zu bewilligen, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Gemäß §66 Abs2 iVm §35 Abs1 VerfGG ist über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden, wobei dieses dann, wenn gegen seine Richtigkeit oder Vollständigkeit Bedenken bestehen, zu überprüfen ist. Dabei kann die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist auch zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses und, soweit zumutbar, zur Beibringung weiterer Belege aufgefordert werden.

Gemäß §381 ZPO, der von §66 Abs2 letzter Satz ZPO für sinngemäß anwendbar erklärt wird, hat das Gericht dann, wenn die Partei ohne genügende Gründe die Aussage über die Beantwortung einzelner Fragen ablehnt, eine freie Beweiswürdigung vorzunehmen.

Vor dem Hintergrund der Tatsache, daß der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 11. Dezember 1996, B726/96 ua., sowie im - vom Einschreiter ausdrücklich angezogenen - Verfahren G412/97, A26/97 mit Beschluß vom 11. September 1997 aufgrund der in diesen Verfahren jeweils vorgelegten (vollständigen) Vermögensbekenntnisse Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit der Begründung abgewiesen hat, daß bei den gegebenen Einkommensverhältnissen die Voraussetzung des §63 Abs1 ZPO nicht gegeben sei, liegt der Schluß nahe, daß sich an den Vermögensverhältnissen des Einschreiters nichts geändert hat und er deshalb ein bloß unvollständiges Vermögensbekenntnis vorgelegt hat.

Es ist daher davon auszugehen, daß es dem Antragsteller nicht gelungen ist, das Vorliegen der in §63 ZPO geforderten Voraussetzungen hinsichtlich seiner Person so glaubhaft zu machen, daß diese als gegeben angenommen werden können (VfSlg. 11617/1988).

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher abzuweisen.

3. In Erfüllung des vom Verfassungsgerichtshof mit Schreiben vom 2. September 1997 erteilten Auftrages hat der Einschreiter lediglich hinsichtlich der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz, nicht aber auch hinsichtlich des Individualantrages einen Verfahrenshilfeantrag gestellt. Der Antrag wurde auch nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht. Er ist daher wegen des nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse zurückzuweisen.

4. Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953 bzw. §19 Abs3 Z2 litc VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.