Constitutional complaint dismissed for being filed late, exceeding the six-week statutory deadline.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Constitutional Court rejected the complainant's appeal against a ministerial decision regarding their employment status. The complainant argued violations of equality and right to a court, but the appeal arrived weeks after the six-week filing deadline expired. The court dismissed the complaint because the delay was not excused by postal service issues, as the complainant had not utilized the mail.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 82 Abs 1 VerfGG 1953; § 19 Abs 3 Z 2 lit b VerfGG 1953: A constitutional complaint filed after the six-week limitation period is inadmissible and must be rejected without further proceedings.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.
Begründung:
1. Die vorliegende, an den Verfassungsgerichtshof gerichtete und auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. Juli 1997, mit dem Anträge des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Feststellungen im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Verwendung gemäß §3 DVG iVm. §1 Abs1 DVG zurückgewiesen wurden. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt; er beantragt die Aufhebung des Bescheides sowie hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Die Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer am 16. September 1997 in der Abteilungskanzlei der Sicherheitswacheabteilung Wieden abgegeben und seitens der Bundespolizeidirektion Wien mit Schreiben vom 26. September 1997 im Wege der Ämterabfertigung an den Verfassungsgerichtshof weitergeleitet, wo sie am 29. September 1997 einlangte.
2. Gemäß §82 Abs1 iVm. §15 Abs1 VerfGG 1953 kann eine Beschwerde gemäß Art144 B-VG nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden.
Dem Beschwerdeführer wurde der angefochtene Bescheid - nach eigenen Angaben - am 5. August 1997 zugestellt; die sechswöchige Beschwerdefrist des §82 Abs1 VerfGG 1953 lief daher am 16. September 1997 ab. Da die Beschwerde jedoch erst am 29. September 1997 beim Verfassungsgerichtshof einlangte, erweist sie sich als verspätet. Ihre Weiterleitung durch die Bundespolizeidirektion Wien erfolgte auf Gefahr des Beschwerdeführers. Die Post wurde in keinem Stadium in Anspruch genommen, sodaß auf die Frage einer allfälligen Nichteinrechnung des Postenlaufes gemäß §35 Abs2 VerfGG 1953 nicht einzugehen war.
3. Die Beschwerde war sohin gemäß §19 Abs3 Z2 litb VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
4. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Beschwerdeabtretung an den Verwaltungsgerichtshof war abzuweisen, da die Voraussetzungen des Art144 Abs3 B-VG nicht vorliegen.