Unconstitutionality of income tax deduction restrictions for alimony payments to spouse and children
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Constitutional Court (VfGH) annulled the contested administrative decision, ordering the federal state to pay the complainant's legal costs of S 20,500, thereby granting relief to the taxpayer. The dispute concerned a tax assessment for 1996 where the Finance Provincial Directorate denied the deduction of alimony payments to the complainant's spouse and six children as special expenses under the Income Tax Act. The Court determined that the application of the specific provision in §20(1)(1) EStG 1988 regarding maintenance for family members was unconstitutional, having been previously struck down in a separate ruling (G168/96) prior to the start of oral proceedings in the referenced norm review case. Relying on Article 140(7) of the Federal Constitution (B-VG) and established case law defining the "occasion case," the Court held that the subsequent annulment of the norm rendered the administrative act unlawful because the application of the unconstitutional law violated the complainant's fundamental rights to property and equality, necessitating the repeal of the decision to allow for a re-assessment under the corrected legal framework.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt144 Abs1 B-VG, §20 Abs3 EStG, Art12 EMRK, Art8 EMRK, §20 Abs1 Z1 EStG, Art140 Abs7 B-VG; Unconstitutionality of income tax deduction restrictions for alimony payments to spouse and children: Mit dem nunmehr vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 Abs1 B-VG bekämpften, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg wurden die für den Unterhalt der Familienangehörigen des Beschwerdeführers aufgewendeten Beträge angesichts des §20 Abs1 Z1 und Z4 iVm §20 Abs3 EStG 1988 nicht als Sonderausgaben anerkannt.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit S 20.500,-- bestimmten Prozeßkosten binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Entscheidungsgründe:
I.1. Der Beschwerdeführer machte in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 1996 unter anderem Unterhaltsleistungen an seine Ehefrau und seine sechs Kinder in der Höhe von S 449.329,-- als Sonderausgaben geltend.
2. Mit dem nunmehr vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 Abs1 B-VG bekämpften, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg wurden die für den Unterhalt der Familienangehörigen des Beschwerdeführers aufgewendeten Beträge angesichts des §20 Abs1 Z1 und Z4 iVm §20 Abs3 EStG 1988 nicht als Sonderausgaben anerkannt.
Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit vor dem Gesetz, auf Eheschließung und Familiengründung gemäß Art12 EMRK, auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK und auf Unverletzlichkeit des Eigentums sowie die Verletzung von Rechten wegen Anwendung eines für verfassungswidrig erachteten Gesetzes und beantragt die kostenpfichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
3. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber Abstand genommen.
II.Die Beschwerde ist im Ergebnis begründet.
1. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlaß anderer Beschwerdeverfahren mit Erkenntnis vom 17. Oktober 1997, G168/96 ua., die Worte "und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen" in §20 Abs1 Z1 EStG 1988, BGBl. 400, §33 Abs4 Z3, §34 Abs7 Z1 und §57 Abs2 Z3 lita EStG 1988 idF BGBl. 312/1992 sowie §33 Abs4 Z3 lita und §34 Abs7 Z1 und 2 EStG 1988 idF BGBl. 818/1993 als verfassungswidrig aufgehoben.
2. Gemäß Art140 Abs7 B-VG ist ein vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenes Gesetz im Anlaßfall nicht mehr anzuwenden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind einem Anlaßfall (im engeren Sinn) jene Fälle gleichzuhalten, die im Zeitpunkt des Beginns der mündlichen Verhandlung über eine in der Beschwerdesache präjudizielle Gesetzesstelle anhängig sind (vgl. VfSlg. 10616/1985, 11711/1988).
3. Die vorliegende Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof am 22. September 1997 eingelangt. Der Zeitpunkt des Beginns der mündlichen Verhandlung im Normenprüfungsverfahren G168/96 ua. war der 6. Oktober 1997. Die Gesetzesaufhebung (vgl. Pkt. II.1.) wirkt daher auch für sie.
Der angefochtene Bescheid ist in Anwendung von als verfassungswidrig aufgehobenen Bestimmungen ergangen. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß sich ihre Anwendung für den Beschwerdeführer als nachteilig erweist (zur steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an Ehegatten vgl. VfSlg. 13067/1992, S 567, und VfSlg. 13297/1992). Der Beschwerdeführer ist demnach durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid war daher aufzuheben.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
5. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG. Im zugesprochenen Kostenbetrag ist eine Gebühr nach §17a VerfGG in Höhe von S 2.500,-- und Umsatzsteuer in Höhe von S 3.000,-- enthalten.