Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B317/97 ECLI:AT:VFGH:1997:B317.1997 KI-generiert

Constitutional court annuls tax assessment due to application of unconstitutional income tax provisions regarding family support.

Geschäftsnummer B317/97
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court annulled the tax authority's decision because it relied on income tax provisions subsequently declared unconstitutional. The applicant argued that applying these laws violated her right to equality before the law, while the tax authority requested dismissal. The court ruled that since the unconstitutional provisions were lifted before the proceedings began, their application in the specific case was invalid and thus the assessment had to be overturned.

Legislator-Regeste

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§ 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988; Art 140 Abs 7 B-VG: Provisions of income tax law declared unconstitutional by the Constitutional Court cease to apply in pending cases where the start of oral proceedings or non-public deliberation occurred after the declaration of unconstitutionality.

Schlagwörter

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unconstitutional tax provisions equality before the law income tax assessment family support deductions retroactive application of law Constitutional Court review tax authority liability

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988
§ 33 Abs 4 Z 3 EStG 1988
§ 34 Abs 7 Z 1 EStG 1988
§ 57 Abs 2 Z 3 EStG 1988
Art 140 Abs 7 B-VG
§ 88 VerfGG
§ 19 Abs 4 Z 3 VerfGG
§20 Abs1 Z1 EStG
Oktober 1997 die Worte "und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen" in §20 Abs1 Z1 EStG 1988, BGBl.
Art140 Abs7 B-VG
Gemäß Art140 Abs7 B-VG ist ein vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenes Gesetz im Anlaßfall nicht mehr anzuwenden.

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis G168/96 ua. vom 17. Oktober 1997
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis G168/96 ua. vom 17. Oktober 1997 die Worte "und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen" in §20 Abs1 Z1 EStG 1988, BGBl.
Erkenntnis G451/97 vom heutigen Tag
Mit Erkenntnis G451/97 vom heutigen Tag hat der Verfassungsgerichtshof weiters die Bestimmungen des §34 Abs7 Z2 und des §57 Abs2 Z3 litb EStG 1988 idF BGBl.
VfSlg. 10616/1985
VfSlg. 10616/1985, 11711/1988).
11711/1988

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Volltext

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Die Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

I.1. Mit dem vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpften, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten wird der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Umsatzsteuerbescheid und den Einkommensteuerbescheid für 1993 teilweise Folge gegeben und der angefochtene Einkommensteuerbescheid zum Nachteil der Beschwerdeführerin abgeändert; ihrem Begehren, die Unterhaltsleistungen an ihre drei Kinder in jeweils näher bezeichneter Höhe als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wurde nicht Rechnung getragen.

2. Die Beschwerde, in der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird, rügt die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit vor dem Gesetz wegen Anwendung eines für verfassungswidrig erachteten Gesetzes.

3. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II.Die Beschwerde ist im Ergebnis begründet.

1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis G168/96 ua. vom 17. Oktober 1997 die Worte "und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen" in §20 Abs1 Z1 EStG 1988, BGBl. 400, §33 Abs4 Z3, §34 Abs7 Z1 und §57 Abs2 Z3 lita EStG 1988 idF BGBl. 312/1992 sowie §33 Abs4 Z3 lita und §34 Abs7 Z1 und 2 EStG 1988 idF BGBl. 818/1993 als verfassungswidrig aufgehoben.

Mit Erkenntnis G451/97 vom heutigen Tag hat der Verfassungsgerichtshof weiters die Bestimmungen des §34 Abs7 Z2 und des §57 Abs2 Z3 litb EStG 1988 idF BGBl. 312/1992 als verfassungswidrig aufgehoben.

2. Gemäß Art140 Abs7 B-VG ist ein vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenes Gesetz im Anlaßfall nicht mehr anzuwenden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind einem Anlaßfall (im engeren Sinn) jene Fälle gleichzuhalten, die im Zeitpunkt des Beginns der mündlichen Verhandlung, bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in jenem des Beginns der nichtöffentlichen Beratung über eine in der Beschwerdesache präjudizielle Gesetzesstelle anhängig sind (vgl. VfSlg. 10616/1985, 11711/1988).

3. Die Beschwerde ist am 4. Februar 1997 beim Verfassungsgerichtshof eingelangt. Der Zeitpunkt des Beginns der mündlichen Verhandlung im Normenprüfungsverfahren G168/96 ua. war der 6. Oktober 1997; die nichtöffentliche Beratung im Normenprüfungsverfahren G451/97 begann am heutigen Tag. Die Gesetzesaufhebung (vgl. Pkt. II.1.) wirkt daher auch für sie.

Der angefochtene - hinsichtlich der Umsatzsteuer und der Einkommensteuer nicht trennbare - Bescheid ist unter anderem in Anwendung von als verfassungswidrig aufgehobenen Bestimmungen ergangen. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß sich ihre Anwendung für die Beschwerdeführerin als nachteilig erweist. Die Beschwerdeführerin ist demnach durch den angefochtenen Bescheide wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid war daher aufzuheben.

4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von S 3.000,-- enthalten.

5. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG in

nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.