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B2402/97 ECLI:AT:VFGH:1998:B2402.1997 KI-generiert

Invalidity of military conscription order due to prohibited direct postal delivery under administrative legal assistance treaty

Geschäftsnummer B2402/97
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Austrian Constitutional Court dismissed the complainant’s constitutional complaint, thereby upholding the lower court’s decision, and denied the award of court costs. The case concerned a challenge to a military conscription order issued by a military command, which had been delivered via registered mail to the complainant’s residence in a foreign state in violation of the bilateral treaty on administrative and legal assistance prohibiting direct postal service for documents compelling military service. The Court held that this procedural violation constituted an invalid issuance of the decision rather than a mere delivery defect, resulting in the absence of a valid administrative act that could be subject to judicial review, and thus the complaint lacked a tenable subject matter.

Legislator-Regeste

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Art. 10 Abs. 2 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen; A direct postal delivery of military conscription orders violates treaty requirements and renders the document legally ineffective, precluding constitutional review.

Schlagwörter

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military conscription summons postal delivery invalidity Austria Germany treaty direct service requirement constitutional complaint dismissal legal effect absence administrative law procedure

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 10 Abs. 2 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen
§ 7 ZustellG
Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG
§ 88 VerfGG
Cited in the dispositive to justify the denial of the award of court costs.
§ 19 Abs. 3 Z. 2 lit. a VerfGG
Cited in the dispositive to justify the adoption of the decision without a hearing in a non-public session.
§88 VerfGG
Cited in the dispositive to justify the denial of the award of court costs.
§19 Abs3 Z2 lita VerfGG
Cited in the dispositive to justify the adoption of the decision without a hearing in a non-public session.

Zitierte Rechtsprechung

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VfSlg. 11725/1988
VfSlg. 11725/1988; 13850/1994 und 14289/1995).
VfSlg. 13850/1994
VfSlg. 14289/1995

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§88 VerfGG

Cited in the dispositive to justify the denial of the award of court costs.

§19 Abs3 Z2 lita VerfGG

Cited in the dispositive to justify the adoption of the decision without a hearing in a non-public session.

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Volltext

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Verfahrenskosten werden nicht zugesprochen.

Begründung:

I.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine als Bescheid bezeichnete Erledigung des Militärkommandos Oberösterreich vom 31. Juli 1997, mit der der Beschwerdeführer in Abänderung eines Einberufungsbefehls zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen wird. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen als eingeschriebener Brief durch die Post an seinen in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Hauptwohnsitz übermittelt. Nach einem erfolglosen Zustellversuch am 9. August 1997 habe der Beschwerdeführer die Sendung am 11. August 1997 behoben.

II.1. Der Beschwerdeführer hat diese Erledigung des Militärkommandos Oberösterreich auch beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft, welcher die an ihn erhobene Beschwerde mit Beschluß vom 18. Dezember 1997, Zl. 97/11/0274, zurückgewiesen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Entscheidung im wesentlichen damit begründet, daß das angefochtene Schreiben der belangten Behörde mangels rechtswirksamer Erlassung keine Rechtswirkungen entfalte. Nach Art10 Abs2 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl. 526/1990, sei eine unmittelbare Zustellung durch die Post nämlich u.a. bei solchen Bescheiden unzulässig, die eine Person zur militärischen Dienstleistung heranziehen. Der - auch vom Bundesminister für Landesverteidigung nicht bestrittene - Verstoß gegen diese Vorschrift sei kein bloßer Zustellmangel, der nach §7 ZustellG heilen könne. Ein Bescheid, gegen den nach Art131 Abs1 Z1 B-VG Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden könnte, liege demnach mangels rechtswirksamer Erlassung nicht vor.

Der Verfassungsgerichtshof schließt sich dieser Rechtsansicht an, die auch im Bereich des verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens dazu führt, daß der vorliegenden Beschwerde ein tauglicher Beschwerdegegenstand fehlt (s.a.

VfSlg. 11725/1988; 13850/1994 und 14289/1995). Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

2. Der begehrte Zuspruch von Verfahrenskosten kam mangels der Voraussetzungen des §88 VerfGG nicht in Betracht.

III.Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.