Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B380/97 ECLI:AT:VFGH:1998:B380.1997 KI-generiert

Constitutional complaint by a federal ministry against its own administrative body dismissed due to lack of standing.

Geschäftsnummer B380/97
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court rejected the Federal Minister of Justice's complaint against a decision by the Personnel Representation Supervisory Commission. The Minister argued that the commission violated his constitutional status and the principle of legal certainty regarding specific personnel law provisions. The court ruled that as an organ of the state, the Minister lacks the legal standing to file a constitutional complaint under Article 144 of the Constitution against an administrative body that does not infringe upon his subjective rights.

Legislator-Regeste

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Art. 144 Abs. 1 B-VG; Art. 19 Abs. 1 B-VG; An organ of a legal entity cannot file a constitutional complaint under Art. 144 Abs. 1 B-VG against an administrative authority if no subjective right of that organ is violated.

Schlagwörter

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constitutional complaint standing federal ministry organ administrative supervision commission subjective right violation legal certainty principle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 144 Abs. 1 B-VG
Art. 19 Abs. 1 B-VG
Art. 69 Abs. 1 B-VG
Art. 18 Abs. 1 B-VG
§ 41 Abs. 5 Bundes-Personalvertretungsgesetz
§ 82 Abs. 1 VerfGG
Art144 Abs1 B-VG
Die für eine Beschwerde nach Art144 Abs1 B-VG erforderliche Voraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges liegt daher vor.
Art18 Abs1 B-VG
Art144 B-VG
Die Legitimation zur Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof hat gemäß Art144 B-VG zur Voraussetzung, daß der angefochtene Bescheid in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers eingreift (vgl.
Art69 Abs1 B-VG
Der Bundesminister für Justiz ist ein (oberstes) Organ des Bundes (Art19 Abs1 und Art69 Abs1 B-VG).

Zitierte Rechtsprechung

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VfGH Slg. 8158, 29.11.1995, B1120/93
Da sie gemäß §41 Abs1 PVG als erste und oberste Instanz entscheidet, kommt ein administrativer Instanzenzug nicht in Betracht (VfGH Slg. 8158, 29.11.1995, B1120/93).
VfSlg. 13429/1993 mH
etwa VfSlg. 13429/1993 mH auf die Vorjudikatur).

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Volltext

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung:

1. Mit Bescheid vom 17. Dezember 1996 hat die Personalvertretungs-Aufsichtskommission über Antrag des Zentralausschusses im Bundesministerium für Justiz gemäß §41 Abs5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes festgestellt,

"daß Organe des Bundesministeriums für Justiz innerhalb des letzten Jahres durch die Erlässe vom 4. Dezember 1995, GZ 231.00/1-III 1/95 und vom 22. Februar 1996, GZ 187.00/6-III 1/96 Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes wiederholt verletzt (haben)."

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde des Bundesministers für Justiz, in der die "Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtsstellung des Bundesministers für Justiz als oberstes Organ der Vollziehung" sowie die Verletzung des sich aus Art18 Abs1 B-VG ergebenden Bestimmtheitsgebotes behauptet, hinsichtlich des §9 Abs2, des §10 Abs2, 3 und 5 bis 7 sowie des §41 Abs5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens angeregt und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

Zur Zulässigkeit der Beschwerde wird darin lediglich folgendes ausgeführt:

"Bei der Personalvertretungs-Aufsichtskommission handelt es sich um eine Behörde im Sinne des Art133 Z4 B-VG. Da sie gemäß §41 Abs1 PVG als erste und oberste Instanz entscheidet, kommt ein administrativer Instanzenzug nicht in Betracht (VfGH Slg. 8158, 29.11.1995, B1120/93). Die für eine Beschwerde nach Art144 Abs1 B-VG erforderliche Voraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges liegt daher vor.

Der angefochtene Bescheid ist beim Beschwerdeführer am 9. Jänner 1997 eingelangt, die Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG ist daher rechtzeitig (§82 Abs1 VerfGG)."

3. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

Die Legitimation zur Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof hat gemäß Art144 B-VG zur Voraussetzung, daß der angefochtene Bescheid in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers eingreift (vgl. etwa VfSlg. 13429/1993 mH auf die Vorjudikatur).

Der Bundesminister für Justiz ist ein (oberstes) Organ des Bundes (Art19 Abs1 und Art69 Abs1 B-VG). Für ein Organ eines Rechtsträgers kann die Legitimation zur Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde mangels Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechtes nicht aus Art144 Abs1 B-VG hergeleitet werden.

Es besteht aber auch keine sonstige Verfassungsnorm, die dem Organ eines Rechtsträgers unmittelbar die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof einräumt oder dem einfachen (Materien)Gesetzgeber hiezu die Ermächtigung erteilt, wie dies etwa, was die Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgerichtshof anlangt, durch Art131 Abs1 Z2 und 3 sowie Abs2 B-VG geschehen ist.

Daraus folgt, daß der Bundesminister für Justiz in seiner Eigenschaft als Organ des Bundes zur Erhebung einer auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht legitimiert ist. Die Beschwerde war daher mangels Legitimation zurückzuweisen.

4. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.