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B2401/97 ECLI:AT:VFGH:1998:B2401.1997 KI-generiert

Annulment of administrative penalty for refusal to provide driver information due to application of unconstitutional internal duty distribution

Geschäftsnummer B2401/97
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court (VfGH) annulled the administrative decision of the Independent Administrative Senate (UAS) and ordered the federal state to pay the complainant EUR 20,500 in legal costs, with the complainant prevailing. The case involved a constitutional complaint against a criminal penalty for refusing to provide driver information, where the complainant alleged rights violations due to the application of an unlawfully enacted internal distribution of duties (Geschäftsverteilung) for 1997. Relying on Article 139(6) of the Federal Constitutional Law (B-VG), the Court determined that the prior annulment of the impugned regulation as unconstitutional retroactively applied to this pending case as a trigger case (Anlaßfall), rendering the application of the norm illegal and thereby justifying the annulment of the administrative act.

Legislator-Regeste

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Art. 139 Abs. 6 B-VG; Art. 144 B-VG: The invalidation of a regulation retroactively affects administrative acts based on it if the case was already pending when the non-public consultation of the regulation review began.

Schlagwörter

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retroactive invalidation unconstitutional regulation administrative decision annulment pending constitutional case Verfassungsgerichtshof Austria

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 139 Abs. 6 B-VG
Art. 144 B-VG
§ 88 VerfGG
Cited in the third dispositive order as the basis for the award of procedural costs.
§ 19 Abs. 4 Z 3 VerfGG
Cited in the second dispositive order as the basis for waiving the oral hearing.
§ 17a VerfGG
Art144 B-VG
In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinen Rechten durch die Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, nämlich der vom Präsidenten des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien erlassenen Geschäftsverteilung für 1997, als verletzt.
Art139 Abs6 B-VG
Gemäß Art139 Abs6 B-VG wirkt die Aufhebung einer Verordnung auf den Anlaßfall zurück.
§19 Abs4 Z3 VerfGG
Cited in the second dispositive order as the basis for waiving the oral hearing.
§88 VerfGG
Cited in the third dispositive order as the basis for the award of procedural costs.

Zitierte Rechtsprechung

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VfSlg. 10616/1985
VfSlg. 10616/1985, 10736/1985, 10954/1986).
VfSlg. 10736/1985
VfSlg. 10954/1986

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§19 Abs4 Z3 VerfGG

Cited in the second dispositive order as the basis for waiving the oral hearing.

§88 VerfGG

Cited in the third dispositive order as the basis for the award of procedural costs.

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Volltext

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 20.500,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

I.1. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 25. August 1997, Z UVS-03/P/13/03071/97, wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, mit dem über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.500,- s.A. wegen Verweigerung der Lenkerauskunft gemäß §§103 Abs2 iVm. 134 KFG 1967 verhängt wurde, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinen Rechten durch die Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, nämlich der vom Präsidenten des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien erlassenen Geschäftsverteilung für 1997, als verletzt.

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien als belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und verzichtete im übrigen auf die Erstattung einer Gegenschrift.

3. Mit Erkenntnis vom 10. Oktober 1997, ZV 17/97 ua., hob der Verfassungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Oktober 1997 die vom Präsidenten des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien erlassene Geschäftsverteilung für 1997, Z UVS-GV/5/96, als gesetzwidrig auf.

II.1. Gemäß Art139 Abs6 B-VG wirkt die Aufhebung einer Verordnung auf den Anlaßfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlaßfalles so vorzugehen, als ob die als gesetzwidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrundeliegenden Tatbestands nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.

Dem in Art139 Abs6 B-VG genannten Anlaßfall (im engeren Sinn), anläßlich dessen das Verordnungsprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Verordnungsprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (vgl. VfSlg. 10616/1985, 10736/1985, 10954/1986).

Die nichtöffentliche Beratung im Verordnungsprüfungsverfahren begann am 2. Oktober 1997. Die vorliegende Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof am 19. September 1997 eingelangt, war also zum Zeitpunkt des Beginns der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig; der ihr zugrundeliegende Fall ist somit einem Anlaßfall gleichzuhalten.

Die belangte Behörde wendete bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die als gesetzwidrig aufgehobene Verordnung an. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß dadurch die Rechtssphäre des Beschwerdeführers nachteilig beeinflußt wurde. Der Beschwerdeführer wurde somit wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt.

Der Bescheid ist daher aufzuheben.

2. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG abgesehen.

3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von

S 3.000,- sowie die gemäß §17a VerfGG zu entrichtende Eingabegebühr in Höhe von S 2.500,- enthalten.