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B2413/97 ECLI:AT:VFGH:1998:B2413.1997 KI-generiert

Unlawful income imputation in unemployment assistance based on unconstitutional assessment of spouse's most recently filed tax year

Geschäftsnummer B2413/97
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court annulled the administrative decision and ordered the defendant ministry to pay the complainant 18,000 ATS in litigation costs. The dispute concerned the denial of a request to advance unemployment assistance (Notstandshilfe) as an advance on pension benefits, where the administrative authority calculated the complainant's income by including their spouse's income based on the most recently assessed tax year. The Court held that the provision in §36a(5)(1) of the Unemployment Insurance Act, specifically the phrase "over the last assessed calendar year," was unconstitutional and had been annulled in a prior precedent. Applying Article 140(7) of the Federal Constitutional Law, the Court determined that this unconstitutional provision could not be applied to the case at hand as it was pending at the time of the normative review, thereby violating the complainant's constitutional right to equality before the law.

Legislator-Regeste

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§23 AlVG, §36a Abs5 Z1 AlVG, Art144 B-VG, Art140 Abs7 B-VG; Unlawful income imputation in unemployment assistance based on unconstitutional assessment of spouse's most recently filed tax year: 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Mödling wurde einem Antrag des Beschwerdeführers auf (Weiter)Gewährung der Notstandshilfe als Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung gemäß §23 AlVG unter Berfung auf §33 Abs2 litc AlVG iVm §2 NotstandshilfeVO abgewiesen.

Schlagwörter

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§23 AlVG §36a Abs5 Z1 AlVG Art144 B-VG Art140 Abs7 B-VG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§23 AlVG
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Mödling wurde einem Antrag des Beschwerdeführers auf (Weiter)Gewährung der Notstandshilfe als Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung gemäß §23 AlVG unter Berfung auf §33 Abs2 litc AlVG iVm §2 NotstandshilfeVO abgewiesen.
§36a Abs5 Z1 AlVG
Die belangte Behörde stützte sich hiebei unter anderem auf §36a Abs5 Z1 AlVG, wonach das Einkommen bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte Kalenderjahr nachzuweisen ist.
Art144 B-VG
Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
Art140 Abs7 B-VG
Gemäß Art140 Abs7 B-VG ist ein vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenes Gesetz im Anlaßfall nicht mehr anzuwenden.

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Volltext

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit 18.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Mödling wurde einem Antrag des Beschwerdeführers auf (Weiter)Gewährung der Notstandshilfe als Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung gemäß §23 AlVG unter Berfung auf §33 Abs2 litc AlVG iVm §2 NotstandshilfeVO abgewiesen.

Der dagegen erhobenen Berufung gab die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich (Ausschuß für Leistungsangelegenheiten) keine Folge. Die belangte Behörde stützte sich hiebei unter anderem auf §36a Abs5 Z1 AlVG, wonach das Einkommen bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte Kalenderjahr nachzuweisen ist. Unter Anwendung dieser Gesetzesbestimmung und Zugrundelegung des Einkommensteuerbescheides seiner Ehefrau für 1995 kam die Behörde zu dem Ergebnis, daß das dem Notstandshilfewerber anzurechnende Einkommen seiner Ehefrau höher sei als die unter Abzug der gesetzlichen Freigrenzen dem Notstandshilfewerber an sich gebührende Notstandshilfe.

2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

3. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II.Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Mit Erkenntnis vom 5. März 1998, G284/97, hat der Verfassungsgerichtshof unter anderem die Wortfolge "über das zuletzt veranlagte Kalenderjahr" im ersten Halbsatz des §36a Abs5 Z1 AlVG idF BGBl. 411/1996 als verfassungswidrig aufgehoben.

2. Gemäß Art140 Abs7 B-VG ist ein vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenes Gesetz im Anlaßfall nicht mehr anzuwenden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind einem Anlaßfall (im engeren Sinn) jene Fälle gleichzuhalten, die im Zeitpunkt des Beginns der mündlichen Verhandlung (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) über eine in der Beschwerdesache präjudizielle Gesetzesstelle anhängig sind (vgl. VfSlg. 10616/1985, 11711/1988).

3. Die Beschwerde ist am 22. September 1997 beim Verfassungsgerichtshof eingelangt. Der Zeitpunkt des Beginns der nichtöffentlichen Beratung im Normenprüfungsverfahren G284/97 war der 27. Februar 1998. Die Gesetzesaufhebung (vgl. Pkt. II.1.) wirkt daher auch für sie.

Der angefochtene Bescheid ist in Anwendung einer als verfassungswidrig aufgehobenen Bestimmung ergangen. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß sich ihre Anwendung für den Beschwerdeführer als nachteilig erweist. Der Beschwerdeführer ist demnach durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden. Der Bescheid ist daher aufzuheben.

4. Diese Entscheidung kann gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

5. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG. Im zugesprochenen Kostenbetrag ist Umsatzsteuer in Höhe von 3.000 S enthalten.