Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B341/98 ECLI:AT:VFGH:1998:B341.1998 KI-generiert

B341/98 · Verfassungsgerichtshof (VfGH)

Geschäftsnummer B341/98
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Da das VerfGG in seinem §33 die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 dieses Gesetzes die entsprechenden Bestimmungen der §§146 ff. ZPO sinngemäß anzuwenden: Danach ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozeßhandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für sie den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozeßhandlung zur Folge hatte.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art144 B-VG, §148 Abs2 ZPO, §148 Abs3 ZPO, §63 Abs1 ZPO, §72 Abs1 ZPO; B341/98 · Verfassungsgerichtshof (VfGH): ZPO sinngemäß anzuwenden: Danach ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozeßhandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für sie den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozeßhandlung zur Folge hatte.

Schlagwörter

KI-generiert
Art144 B-VG §148 Abs2 ZPO §148 Abs3 ZPO §63 Abs1 ZPO §72 Abs1 ZPO

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art144 B-VG
Mit dem vorliegenden Schriftsatz begehrt der Einschreiter die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Verfahrenshilfeantrages für die Erhebung einer Beschwerde nach Art144 B-VG gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18.
§148 Abs2 ZPO
Der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung muß gemäß §148 Abs2 ZPO innerhalb von 14 Tagen gestellt werden.
§148 Abs3 ZPO
Offenbar verspätet eingebrachte Anträge sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (§148 Abs3 ZPO).
§63 Abs1 ZPO
beabsichtigte Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, mußte sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde nach Art144 B-VG gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres als unbegründet abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG).
§72 Abs1 ZPO
Diese Beschlüsse konnten gemäß §33 zweiter Satz VerfGG iVm §148 Abs3 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) sowie gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung:

I. Mit dem vorliegenden Schriftsatz begehrt der Einschreiter die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Verfahrenshilfeantrages für die Erhebung einer Beschwerde nach Art144 B-VG gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Dezember 1997. Unter einem wird der entsprechende Verfahrenshilfeantrag eingebracht. Diese Eingabe wurde am 13. Feber 1998 - adressiert an das Bundesministerium für Inneres - zur Post gegeben und langte bei dieser Behörde am 16. Feber 1998 ein. Von dort wurde das Schriftstück an den Verfassungsgerichtshof weitergeleitet, dem es am 17. Feber 1998 zuging.

Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags führt der Antragsteller im wesentlichen aus, daß er in der Zeit vom 16. November 1997 bis 30. Jänner 1998 in Schubhaft und deshalb nicht in der Lage gewesen sei, innerhalb der Frist von sechs Wochen einen Verfahrenshilfeantrag zur Beschwerdeerhebung zu stellen. Dieses Hindernis sei erst mit seiner Entlassung aus dem Polizeigefangenenhaus am 30. Jänner 1998 weggefallen, sodaß sein Wiedereinsetzungsantrag vom 13. Feber 1998 rechtzeitig sei.

II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist verspätet.

1. Da das VerfGG in seinem §33 die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 dieses Gesetzes die entsprechenden Bestimmungen der §§146 ff. ZPO sinngemäß anzuwenden: Danach ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozeßhandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für sie den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozeßhandlung zur Folge hatte.

Der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung muß gemäß §148 Abs2 ZPO innerhalb von 14 Tagen gestellt werden. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an welchem das Hindernis, das die Versäumung verursachte, weggefallen ist; sie kann nicht verlängert werden. Offenbar verspätet eingebrachte Anträge sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (§148 Abs3 ZPO).

2. Selbst wenn der Einschreiter infolge der Schubhaft nicht in der Lage gewesen sein sollte, einen Verfahrenshilfeantrag einzubringen, wäre dem vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag der Erfolg versagt, denn der Antragsteller hat die 14-tägige Frist des §148 Abs2 ZPO nicht gewahrt. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, gilt eine zwar innerhalb der maßgeblichen Frist zur Post gegebene, jedoch an eine unzuständige Stelle adressierte und von dort erst nach Fristablauf weitergeleitete Eingabe als verspätet eingebracht (vgl. in diesem Sinne etwa VfSlg. 10782/1986; 11224/1987 oder 14112/1995). Der Einschreiter hat nun zwar den Wiedereinsetzungsantrag am 13. Feber 1998 und damit innerhalb der Frist des §148 Abs2 ZPO, die mit der Entlassung aus der Schubhaft am 30. Jänner 1998 zu laufen begonnen hat, zur Post gegeben; sein Schreiben war jedoch an eine unzuständige Stelle, nämlich an den Bundesminister für Inneres adressiert und wurde von diesem erst nach Ablauf der 14-tägigen Frist an den Verfassungsgerichtshof weitergeleitet. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher als verspätet zurückzuweisen (vgl. z.B. VfSlg. 11706/1988; 13970/1994 und VfGH 9.6.1997 B789/97).

III. Da somit die vom Einschreiter

beabsichtigte Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, mußte sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde nach Art144 B-VG gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres als unbegründet abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG).

IV. Diese Beschlüsse konnten gemäß §33 zweiter Satz VerfGG iVm §148 Abs3 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) sowie gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.