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B2484/97 ECLI:AT:VFGH:1998:B2484.1997 KI-generiert

VfGH dismisses procedural aid and extension requests for a complaint against a diplomatic note due to procedural bars and lack of admissibility.

Geschäftsnummer B2484/97
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court rejected requests for procedural aid and time extensions from two applicants regarding a complaint against a diplomatic note. The court held that the statutory deadline for submitting a financial declaration cannot be extended and that the complaint was inadmissible because the diplomatic note was merely an informational letter, not a binding decision. Consequently, the applicants failed to meet the necessary conditions for legal recourse.

Legislator-Regeste

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§§ 66 Abs 1, 85 Abs 2 ZPO iVm § 35 VerfGG; The statutory deadline for submitting a financial declaration is not extendable, and a complaint against a non-binding diplomatic note is inadmissible due to lack of a valid subject matter.

Schlagwörter

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procedural aid denial time extension refusal financial declaration deadline diplomatic note admissibility VfGH procedural rules

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 66 Abs 1 ZPO
§ 85 Abs 2 ZPO
§ 35 Abs 1 VerfGG
§ 72 Abs 1 ZPO
§ 63 Abs 1 ZPO
§63 Abs1 ZPO
Der Antrag war sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) abzuweisen.
§72 Abs1 ZPO
Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Zitierte Rechtsprechung

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VfGH 10.6.1996, B1570/96
VfGH 10.6.1996, B1570/96).
VfGH 13.6.1989, B342/89
VfGH 13.6.1989, B342/89).
VfSlg. 13850/1994
VfSlg. 13850/1994) zu gewärtigen wäre.

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Volltext

Die Anträge des R V auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und auf Fristerstreckung werden zurückgewiesen.

Der Antrag der S V auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung:

1.1. Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 1997 haben R V und S V Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen die in serbischer Sprache abgefaßte Mitteilung der Österreichischen Botschaft in Belgrad vom 26. August 1997, Z222.38.101.1/1690/97, beantragt.

Mit Schreiben vom 18. November 1997 - zugestellt am 24. November 1997 - wurde R V gemäß §66, 84, 85 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von vier Wochen ein Vermögensbekenntnis abzugeben und bekanntzugeben, ob der Rechtsanwalt für die Einbringung der Beschwerde allein oder für das gesamte Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beigegeben werden solle. Die dem Einschreiter gesetzte Frist endete am 22. Dezember 1997.

Mit beim Verfassungsgerichtshof am 23. Dezember 1997 eingelangten Schriftsatz vom 22. Dezember 1997 stellte der in der Verfahrenshilfeangelegenheit einschreitende Rechtsanwalt namens seines Mandanten den Antrag, die Frist für die Beibringung des Vermögensbekenntnisses um sechs Wochen zu erstrecken. Mit zwei weiteren beim Verfassungsgerichtshof am 27. Jänner und am 10. März 1998 eingelangten Schriftsätzen vom 26. Jänner und vom 9. März 1998 stellte der in der Verfahrenshilfeangelegenheit einschreitende Rechtsanwalt namens seines Mandanten neuerlich jeweils den Antrag, die Frist zur Vorlage des Vermögensbekenntnisses laut Verfügung vom 18. November 1997 um weitere sechs Wochen zu erstrecken. Alle Anträge sind damit begründet, daß sich der Einschreiter nunmehr in Jugoslawien befinde und binnen der gesetzten Frist von vier Wochen kein Kontakt zu seinem Mandanten habe hergestellt werden können.

2. Zu den Anträgen des R V:

2.1. Gemäß den §§66 Abs1 und 85 Abs2 ZPO iVm §35 VerfGG ist die zur Vorlage eines Vermögensbekenntnisses gesetzte Frist nicht verlängerbar.

Die Anträge auf Fristerstreckung waren daher zurückzuweisen (vgl. VfGH 10.6.1996, B1570/96).

2.2. Da die Frist zur Vorlage eines Vermögensbekenntnisses ungenützt verstrich, ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen (vgl. VfGH 13.6.1989, B342/89).

3. Zum Antrag der S V:

Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, daß das Schreiben der Österreichischen Botschaft vom 26. August 1997 in serbischer Sprache kein Bescheid ist, sondern daß es sich hiebei lediglich um eine Mitteilung handelt.

Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage die Zurückweisung der Beschwerdebehandlung mangels eines tauglichen Beschwerdegegenstandes (vgl. VfSlg. 13850/1994) zu gewärtigen wäre.

Der Antrag war sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) abzuweisen.

4. Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.