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B1142/97 ECLI:AT:VFGH:1998:B1142.1997 KI-generiert

Whether involuntary return after failed deportation resets the statutory maximum duration of detention in deportation custody under the Foreigners' Act

Geschäftsnummer B1142/97
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Austrian Constitutional Court annulled the administrative decision and awarded the applicant S 18,000 in costs, ruling in favor of the complainant who challenged the legality of his detention in deportation custody. The applicant, a national of Sierra Leone whose deportation had failed due to identity denial at the border, was held in custody for a continuous period exceeding six months, a fact the lower administrative tribunal ignored by erroneously resetting the custody clock based on his forced return to Austria. The Court found the lower court’s interpretation of the Foreigners' Act (FrG) unconstitutional for violating the fundamental right to personal liberty, as it disregarded §48(2) FrG, which caps general deportation custody at two months, and §48(4) FrG, which caps exceptional custody at six months; because the applicant’s return was involuntary, all prior custody periods accrued from his initial entry, rendering the continued detention beyond six months unlawful.

Legislator-Regeste

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§ 48 Abs 2 FrG; § 48 Abs 4 FrG: When a foreigner is forcibly returned to Austria after deportation, previous remand custody periods must be combined with subsequent periods, and the six-month maximum limit cannot be reset.

Schlagwörter

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remand custody duration forced return entry into Austria consecutive detention periods right to personal freedom administrative court error constitutional violation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 48 Abs 2 FrG
§ 48 Abs 4 FrG
§ 51 Abs 1 FrG 1992
§ 52 Abs 2 und 4 FrG 1992
§ 67 c Abs 3 AVG
§ 88 VerfGG 1953
Provision applied to determine the costs to be awarded to the complainant.
§ 19 Abs 4 erster Satz VerfGG 1953
Art 1 Abs 3 BVG
Art144 Abs1 B-VG
Constitutional basis for the complaint which served as the procedural ground for the annulment of the administrative decision.
Art5 EMRK
684/1988 (im folgenden: BVG persFr.), und durch Art5 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit), wenn er gegen die verfassungsgesetzlich festgelegten Erfordernisse der Festnahme bzw.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH vom 26.1.1996, 95/02/0002
hiezu sinngemäß VwGH vom 26.1.1996, 95/02/0002).
B2676/96 vom 24.2.1997
VfSlg. 13561/1993
VfSlg. 13561/1993, 13776/1994, 13806/1994, 13988/1994).
VfSlg. 13776/1994
VfSlg. 13806/1994
VfSlg. 13988/1994

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art 144 Abs 1 B-VG

Constitutional basis for the complaint which served as the procedural ground for the annulment of the administrative decision.

§88 VerfGG 1953

Provision applied to determine the costs to be awarded to the complainant.

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Volltext

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit S 18.000,- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Sierra Leone, reiste am 11. Jänner 1996 in Österreich ein. Sein Asylantrag wurde abgewiesen, und er wurde von 12. Jänner bis 26. März 1996 sowie von 24. April bis 16. Juni 1996 in Schubhaft angehalten. Am 16. Juni 1996 wurde der Beschwerdeführer zum Zweck der Abschiebung per Flugzeug nach Sierra Leone gebracht. Bei seiner Ankunft in Freetown gab der Beschwerdeführer gegenüber einem Beamten der Einwanderungsbehörde an, nicht aus Sierra Leone zu stammen. In der Folge wurde ihm die Einreise verweigert, und er mußte in Begleitung zweier österreichischer Kriminalbeamter am 17. Juni 1996 wieder nach Österreich zurückreisen.

Bei seiner Einreise wurde der Beschwerdeführer neuerlich festgenommen und die Schubhaft von 17. Juni 1996 bis 4. September 1996 (Eintritt der Haftunfähigkeit infolge eines Hungerstreiks) vollzogen.

Am 23. September 1996 wurde erneut die Schubhaft verhängt und bis 9. Oktober 1996 (abermals Eintritt der Haftunfähigkeit) vollzogen.

2. Mit dem nunmehr beim Verfassungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 21. März 1997 wies der Unabhängige Verwaltungssenat Wien eine bei ihm am 8. Oktober 1996 eingelangte Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit dem 23. September 1996 gemäß §51 Abs1 FrG 1992, §52 Abs2 und 4 leg. cit. iVm §67 c Abs3 AVG als unbegründet ab. In ihrer Sachverhaltsfeststellung ging die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer "zuletzt am 17. Juni 1996 via Flughafen Wien-Schwechat" in das Bundesgebiet eingereist sei.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, daß ihm eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß §7 Abs3 Asylgesetz 1992 zukomme, entgegnet die belangte Behörde, daß das Asylverfahren "zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme des Beschwerdeführers am 23. September 1996 jedenfalls rechtskräftig und durchsetzbar abgeschlossen" gewesen sei.

Weiters führt die belangte Behörde aus:

"Im übrigen wird festgehalten, daß der Beschwerdeführer laut Bericht/Anhaltemeldung der BPD-Wien - FrB vom 17.6.1996 nach seiner versuchten Abschiebung in sein Heimatland Sierra Leone zwangsweise nach Österreich zurückgebracht wurde. Es liegt somit keine freiwillige Rückkehr nach Österreich vor (vgl. hiezu sinngemäß VwGH vom 26.1.1996, 95/02/0002). Am 17.6.1996 wurde der Beschwerdeführer nach Betreten des österreichischen Bundesgebietes am Flughafen Wien-Schwechat gemäß §85 Abs2 FrG wieder festgenommen. Die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen über die direkte Einreise kommen daher im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung.

Auf das übrige Beschwerdevorbringen betreffend angebliche Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat war im Hinblick auf den Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 22.7.1996, Zl.: SD 860/96, womit der Bescheid der BPD-Wien, FrB, vom 26.6.1996, womit gemäß §54 FrG festgestellt wurde, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, daß der Antragsteller in Sierra Leone gemäß §37 Abs1 oder Abs2 FrG bedroht ist, bestätigt wurde, ebenfalls nicht näher einzugehen.

Es lag sohin jedenfalls - wie auch in der Stellungnahme des FrB v. 9.10.1996 ausgeführt ist - der Schubhaftgrund der Sicherung der Abschiebung (§36 FrG) vor, weshalb die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit dem 23.9.1996 sowie der Schubhaftbescheid dieses Datums nicht rechtswidrig waren."

3. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in welcher substantiiert nur die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf persönliche Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.

Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer insbesondere vor, daß aufgrund der mehrmaligen Verlängerung der Schubhaft diese über die Dauer von sechs Monaten vollzogen worden sei.

4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift.

II.Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Der Bescheid einer Verwaltungsbehörde - wie hier des UVS -, mit dem darüber entschieden wird, ob eine Festnahme oder Anhaltung einer Person rechtmäßig war oder ist, verletzt das durch Art1 ff. des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. 684/1988 (im folgenden: BVG persFr.), und durch Art5 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit), wenn er gegen die verfassungsgesetzlich festgelegten Erfordernisse der Festnahme bzw. Anhaltung verstößt, wenn er in Anwendung eines verfassungswidrigen, insbesondere den genannten Verfassungsvorschriften widersprechenden Gesetzes, wenn er gesetzlos oder in denkunmöglicher Anwendung einer verfassungsrechtlich unbedenklichen Rechtsgrundlage ergangen ist, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre (VfSlg. 13708/1994).

2. Die für die Beurteilung des vorliegenden Falles maßgeblichen Bestimmungen des §41 Abs1 und §48 FrG lauten:

"Schubhaft

§41. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern.

(2) ...

(3) ...

(4) ...

...

Dauer der Schubhaft

§48. (1) Die Behörde ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.

(2) Die Schubhaft darf nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Abs4 insgesamt nicht länger als 2 Monate dauern.

(3) Wird ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(4) Kann oder darf ein Fremder nur deshalb nicht abgeschoben werden,

(5) Die Behörde hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich niederschriftlich in Kenntnis zu setzen."

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Bestimmungen wurden in der Beschwerde nicht vorgebracht und sind auch beim Verfassungsgerichtshof aus Anlaß des vorliegenden Beschwerdefalles im Hinblick auf Art5 Abs1 litf EMRK und Art2 Abs1 Z7 BVG persFr. nicht entstanden (vgl. VfSlg. 13561/1993, 13776/1994, 13806/1994, 13988/1994).

3. Die belangte Behörde hat bei Erlassung des angefochtenen Bescheides aber einen so schweren Fehler begangen, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen ist:

3.1. Wie unter Punkt I.1. dargelegt, befand sich der Beschwerdeführer von 12. Jänner bis zum 26. März 1996, von 24. April bis zum 16. Juni 1996, von 17. Juni bis zum 4. September 1996 und zuletzt von 23. September bis zum 9. Oktober 1996 in Schubhaft.

Zum Zeitpunkt der mit dem angefochtenen Bescheid für rechtmäßig erklärten Schubhaft ab dem 23. September 1996 befand sich der Beschwerdeführer daher insgesamt schon über sechs Monate in Schubhaft.

3.2. Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, daß der Beschwerdeführer am 17. Juni 1996 zuletzt in das Bundesgebiet eingereist sei.

Andererseits führt sie in ihrer Begründung aus, daß der Beschwerdeführer nach seiner versuchten Abschiebung zwangsweise nach Österreich zurückgebracht worden sei, weshalb keine freiwillige Rückkehr nach Österreich vorliege und die gesetzlichen Bestimmungen über die direkte Einreise nicht zur Anwendung kämen.

3.3. Gemäß §48 Abs2 FrG darf die Schubhaft außer in den Fällen des Abs4 leg. cit. insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern. Liegen die Voraussetzungen des §48 Abs4 leg. cit. vor, kann die Schubhaft auch über die Dauer von zwei Monaten hinaus ausgedehnt, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden. §48 Abs4 FrG normiert demnach eine Ausnahme von der höchstzulässigen Dauer der Schubhaft gemäß §48 Abs2 FrG. Die höchstzulässige Dauer der Schubhaft von sechs Monaten beginnt allerdings dann neu zu laufen, wenn der Fremde Österreich verläßt und dann wieder in das Bundesgebiet einreist (vgl. B2676/96 vom 24.2.1997).

Im vorliegenden Fall liegt - wie die belangte Behörde selbst einräumt - keine freiwillige Wiedereinreise des Beschwerdeführers vor, da dieser unter Zwang nach seiner mißglückten Abschiebung wieder in das Bundesgebiet gebracht wurde.

Aus diesem Grund waren zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme am 23. September 1996 sämtliche Schubhaftzeiträume seit der Einreise des Beschwerdeführers am 11. Jänner 1996 anzurechnen.

Der belangten Behörde waren einerseits die vorangegangenen Anhaltungen bekannt, andererseits hat sie selbst eine unfreiwillige Rückkehr des Beschwerdeführers nach Österreich angenommen.

Dennoch hat sie bei der Beurteilung der Schubhaft seit dem 23. September 1996 diese Umstände nicht berücksichtigt und ist von einer neuerlichen Einreise des Beschwerdeführers am 17. Juni 1996 (nach seiner mißglückten Abschiebung) ausgegangen.

3.4. Die belangte Behörde hat damit dem FrG einen verfassungswidrigen, nämlich dem Art1 Abs3 BVG persFr. widersprechenden Inhalt unterstellt.

4. Der Bescheid verletzt daher den Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) und war deshalb aufzuheben.

III. 1. Der Kostenausspruch

stützt sich auf §88 VerfGG 1953. Im zugesprochenen Betrag sind S 3.000,- an Umsatzsteuer enthalten.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.