Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B1422/97 ECLI:AT:VFGH:1998:B1422.1997 KI-generiert

Constitutional court annuls administrative order due to application of an unconstitutional regulation retroactively. The court held that the order violated rights because it relied on a law declared invalid by the court itself.

Geschäftsnummer B1422/97
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court annulled an administrative order issued by the Independent Administrative Board of Vienna, which had been based on a regulation subsequently declared unconstitutional. The applicant argued that the order infringed her rights because it applied a law that the court itself had found invalid in a related proceeding. The court ruled that the invalid regulation applied retroactively to the specific case, meaning the administrative act was legally flawed and must be set aside.

Legislator-Regeste

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Art. 139 Abs. 6 B-VG; The application of an unconstitutional regulation to a specific case renders an administrative act based on it void, as the regulation is deemed never to have been part of the legal order from the time the act was executed.

Schlagwörter

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unconstitutional regulation retroactive effect administrative act annulment Verfassungsgerichtshof legal order invalidity

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 139 Abs. 6 B-VG
§ 15 Abs 1 iVm § 82 Abs 1 Z 4 FrG
§ 35 Abs 1 VerfGG
§ 73 Abs 2 ZPO
§ 464 Abs 3 ZPO
§ 19 Abs 4 Z 3 VerfGG
§ 88 VerfGG
Art144 B-VG
Diesem Ersuchen wurde stattgegeben und in der Folge vom Verfahrenshelfer die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde (innerhalb der vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist) eingebracht.
Art139 Abs6 B-VG
Gemäß Art139 Abs6 B-VG wirkt die Aufhebung einer Verordnung auf den Anlaßfall zurück.

Zitierte Rechtsprechung

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VfSlg. 10616/1985
VfSlg. 10616/1985, 10736/1985, 10954/1986, 11711/1988).
VfSlg. 10736/1985
etwa VfSlg. 10736/1985, 10954/1986, VfGH 14.6.1994, B376/94, VfGH 27.11.1995, B314/95).
VfSlg. 10954/1986
VfSlg. 11711/1988
VfGH 14.6.1994, B376/94
10736/1985, 10954/1986, VfGH 14.6.1994, B376/94, VfGH 27.11.1995, B314/95).
VfGH 27.11.1995, B314/95
10736/1985, 10954/1986, VfGH 14.6.1994, B376/94, VfGH 27.11.1995, B314/95).

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Volltext

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden des Beschwerdevertreters die mit S 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, wurde über die Beschwerdeführerin wegen illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet gemäß §15 Abs1 iVm §82 Abs1 Z4 FrG eine Geldstrafe von S 900,-- verhängt.

Der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) Wien gab dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Berufung gegen das Straferkenntnis mit Bescheid vom 22. April 1997 keine Folge.

2. Mit einem beim Verfassungsgerichtshof am 11. Juni 1997 eingelangten Schriftsatz beantragte die Beschwerdeführerin, ihr zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen den erwähnten Bescheid des UVS Wien Verfahrenshilfe zu gewähren. Diesem Ersuchen wurde stattgegeben und in der Folge vom Verfahrenshelfer die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde (innerhalb der vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist) eingebracht.

3. Der UVS als belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift.

4. Mit Erkenntnis vom 10. Oktober 1997, V17/97 ua., hob der Verfassungsgerichtshof die vom Präsidenten des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien erlassene Geschäftsverteilung für das Jahr 1997, UVS - GV/5/96, als gesetzwidrig auf, da sie von einem unzuständigen Organ erlassen worden war.

II. 1. Gemäß Art139 Abs6 B-VG wirkt die Aufhebung einer Verordnung auf den Anlaßfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlaßfalles so vorzugehen, als ob die als gesetzwidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrundeliegenden Tatbestands nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.

Dem in Art139 Abs6 B-VG genannten Anlaßfall (im engeren Sinn), anläßlich dessen das Verordnungsprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Fälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Verordnungsprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (vgl. VfSlg. 10616/1985, 10736/1985, 10954/1986, 11711/1988).

Die nichtöffentliche Beratung im Verordnungsprüfungsverfahren zu V17/97 ua. begann am 2. Oktober 1997. Der Verfahrenshilfeantrag der Beschwerdeführerin ist beim Verfassungsgerichtshof am 11. Juni 1997 eingelangt. Die in der Folge (durch einen Rechtsanwalt) eingebrachte Beschwerde galt den §§73 Abs2 und 464 Abs3 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG zufolge als zum Zeitpunkt der Einbringung des Verfahrenshilfeantrages, somit als noch vor der nichtöffentlichen Beratung im Verordnungsprüfungsverfahren erhoben und damit beim Verfassungsgerichtshof anhängig.

Nach dem Gesagten ist der Fall somit einem Anlaßfall gleichzuhalten.

Die belangte Behörde wendete bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die als gesetzwidrig befundene Vorschrift an. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß die Anwendung der Verordnung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei nachteilig war.

Es ist daher auszusprechen, daß die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt wurde, sowie daß der Bescheid aufgehoben wird (vgl. etwa VfSlg. 10736/1985, 10954/1986, VfGH 14.6.1994, B376/94, VfGH 27.11.1995, B314/95).

2. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG abgesehen.

3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG. In den zuerkannten Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,-- enthalten.