Constitutional complaint dismissed because the underlying tax appeal was already finalized, leaving no subject matter for review.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Constitutional Court dismissed the complaint because the underlying tax appeal had already been finalized by a definitive administrative decision. The complainant failed to respond to the court's request to withdraw the complaint within the statutory deadline. Consequently, the court ruled that the subject matter of the complaint no longer existed, necessitating the termination of the proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiert§§ 19 Abs 3 Z 3, 86 VerfGG 1953; If the underlying administrative dispute has been finally resolved, the subject matter of a constitutional complaint ceases to exist, requiring the termination of the proceedings.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVolltext
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit ATS 20.500,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
Begründung:
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien hat den vorläufigen Gebühren- und Börsenumsatzsteuerbescheid vom 9. Mai 1994 - der diesbezügliche Berufungsbescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland ist im gegenständlichen Verfahren angefochten - mit Bescheid vom 12. September 1997 gemäß §200 Abs2 BAO für endgültig erklärt. Damit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Gegenstand des (den Berufungsbescheid, mit dem der vorläufige Bescheid bestätigt wird, betreffenden) Beschwerdeverfahrens weggefallen, weshalb das Verfahren in analoger Anwendung der §§19 Abs3 Z3 und 86 VerfGG 1953 einzustellen ist (vgl. zB VfSlg. 8319/1978, 11458/1987).
Daran ändert nichts, daß die beschwerdeführende Gesellschaft, die mit Schreiben vom 9. März 1998, B2470/97-6, gemäß §86 VerfGG 1953 aufgefordert worden war, binnen der gesetzten Frist mitzuteilen, ob sie sich nunmehr klaglos gestellt erachte, diese Frist ungenützt verstreichen ließ.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG 1953. Im zugesprochenen Betrag ist der Ersatz der für die Antragstellung entrichteten Gebühr gemäß §17a VerfGG 1953 in Höhe von ATS 2.500,-- sowie Umsatzsteuer in Höhe von ATS 3.000,-- enthalten.