Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B2428/97 ECLI:AT:VFGH:1998:B2428.1997 KI-generiert

Constitutional complaint dismissed as moot due to new administrative decision rendering original grievance obsolete.

Geschäftsnummer B2428/97
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court declared the complaint moot and terminated the proceedings because the administrative authority issued a new permit shortly before the constitutional review. The complainant argued that the new permit did not erase the illegality of the previous revocation, but the court found no remaining need for constitutional protection. Consequently, the court held that the original decision was legally ineffective and the case could no longer be adjudicated.

Legislator-Regeste

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§ 86 VerfGG; § 88 VerfGG: A constitutional complaint becomes moot if the authority issues a new decision that preempts the best possible outcome of the complaint, rendering the original decision legally ineffective and eliminating the need for constitutional review.

Schlagwörter

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mootness constitutional complaint new administrative decision preemption of relief termination of proceedings legal effectiveness procedural termination

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 86 VerfGG
§ 88 VerfGG

Zitierte Rechtsprechung

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VfSlg. 12503/1990
auch hiezu VfSlg. 12503/1990).

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Volltext

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung:

I. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Salzburg-Umgebung wurde die der Beschwerdeführerin am 28. November 1996 erteilte Bewilligung zur Aufnahme von zwei Kindern als Tagesmutter mit Wirkung vom 21. Februar 1997 gemäß §4 Abs2 iVm §2 Sbg. TagesbetreuungsG widerrufen.

Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wies die Sbg. Landesregierung als unbegründet ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Erwerbsausübungsfreiheit behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie darauf hinwies, daß der Beschwerdeführerin mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 24. September 1997 eine (neuerliche) Bewilligung zur Aufnahme von zwei Kindern gemäß §2 Abs1 Sbg. TagesbetreuungsG erteilt wurde.

Dieses Vorbringen wurde der Beschwerdeführerin gemäß §86 VerfGG zur Stellungnahme vorgehalten. Sie nahm hiezu dahingehend Stellung, daß eine Klaglosstellung nicht erfolgt sei, weil durch die (neuerliche) Bewilligung "die Tatsache, daß der rechtswidrige Zustand für einige Zeit angedauert hat, nicht aus der Welt geschafft wurde".

II. Das Verfahren wird eingestellt:

Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung (vgl. zB VfSlg. 12503/1990) den Standpunkt, daß eine im Beschwerdeverfahren angefochtene Erledigung vollständig unwirksam wird, wenn die Behörde durch eine neue Entscheidung den bestmöglichen Erfolg der Beschwerde vorwegnimmt; eine solchermaßen rechtlich unwirksame und überholte Erledigung kann keine Grundlage mehr für eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes darstellen, und es sei die Rechtslage so zu beurteilen, also ob die beschwerdeführende Partei iSd §86 VerfGG klaglos gestellt worden wäre.

Ein solcher Fall liegt hier aufgrund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 24. September 1997, mit dem der Beschwerdeführerin eine Bewilligung für die Tätigkeit als Tagesmutter erteilt worden ist, vor.

Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Überlegungen sind nicht geeignet, dennoch die Annahme eines - weiter bestehenden - Rechtsschutzbedürfnisses für das verfassungsgerichtliche Verfahren zu begründen.

Die Beschwerde ist daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren hierüber in sinngemäßer Anwendung des §86 VerfGG einzustellen.

Verfahrenskosten sind nicht zuzusprechen, weil kein Fall der Klaglosstellung iSd §88 VerfGG vorliegt (vgl. auch hiezu VfSlg. 12503/1990).