Missing annulment request renders constitutional complaint against beverage tax refund denial substantively defective
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Constitutional Court dismissed the complainant’s complaint without further proceedings, ruling in favor of the respondent authorities and leaving the impugned administrative decision in force. The dispute concerned a complaint against a provincial government decision upholding the municipal board’s rejection of a refund claim for beverage taxes for the years 1995 and 1996 and its subsequent assessment of the tax as zero. The court determined that the complaint was legally inadmissible because the complainant failed to request the annulment of the challenged decision, which is a mandatory element of a constitutional complaint under Article 144 of the Federal Constitutional Law and §87 of the Constitutional Court Act. The omission of this specific remedy request was characterized not as a correctable formal defect but as a substantive defect that could not be cured under §18 of the Constitutional Court Act, rendering the complaint unsuitable for a decision on the merits.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 87 Abs 1 VerfGG; § 15 Abs 2 VerfGG 1953: A constitutional complaint is inadmissible if it fails to contain a specific request for the annulment of the contested decision, constituting a substantive defect rather than a mere formal error.
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KI-generiertLegal basis for dismissing the complaint without further proceedings due to a substantive defect.
Volltext
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung:
1.1. Die vorliegende, durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebrachte Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 28. Jänner 1998, mit welchem die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen einen Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde Ischgl betreffend die Abweisung eines Antrages auf Rückerstattung der Getränkesteuer für die Jahre 1995 und 1996 sowie die Festsetzung der Getränkesteuer mit "Null" als unbegründet abgewiesen wurde.
1.2. Am Ende der Beschwerde wird der folgende "Beschwerdeantrag" gestellt:
"Der Verfassungsgerichtshof möge somit erkennen, daß
(a) der Beschwerdeführer durch den Bescheid des Amtes der Tiroler
Landesregierung vom 28.01.1998 wegen Verletzung ihres verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit vor dem Gesetz, Unverletzlichkeit des Eigentums sowie dem Recht auf Erwerbsfreiheit bzw. durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes verletzt worden ist.
(b) Weiters wird in eventu, die Frage, ob Art33 der 6.
Mehrwertsteuerrichtlinie und Art3 der Verbrauchersteuerrichtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach die
(c) entgeltliche Lieferung von Getränken einer Steuer
unterliegen, welche den Charakter einer Umsatzsteuer aufweist, gem Art177 EWGV dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen.
(c) die Republik Österreich bei sonstigem Zwang schuldig ist, die Kosten des Verfahrens zu ersetzen.
Ferner wird für den Fall des Obsiegens der Ersatz der Kosten des Verfahrens, sowie der Barauslagen beantragt."
Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wird weder im wiedergegebenen Beschwerdeantrag noch an einer anderen Stelle der Beschwerdeschrift begehrt.
2. Nach §87 Abs1 VerfGG hat das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes über eine Beschwerde nach Art144 Abs1 erster Satz B-VG auszusprechen, ob eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte stattgefunden hat und bejahendenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben; Ziel des verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist nämlich die Eliminierung des bekämpften Bescheides aus dem Rechtsbestand. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, dann mangelt es an einem bestimmten Begehren iSd §15 Abs2 VerfGG 1953.
Das Fehlen solcher notwendiger Beschwerdeelemente ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zB VfSlg. 10766/1986, 12429/1990, 12809/1991, 14510/1996) nicht als bloßes Formgebrechen, sondern als inhaltlicher Mangel der Beschwerde zu beurteilen, der einer Verbesserung nach §18 VerfGG 1953 nicht zugänglich ist.
3. Die zu einer meritorischen Erledigung nicht geeignete Beschwerde ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.