Constitutional invalidity of Foreign Employment Act provision linking foreign labor violations to corporate representatives in criminal proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Constitutional Court annulled the appealed administrative decision, ruling in favor of the complainant and ordering the Federal Minister for Labour, Health and Social Affairs to pay procedural costs of S 18,000 within 14 days. The dispute concerned a construction company’s application for a certificate regarding violations of the Foreign Employment Act, which the competent authority rejected based on prior convictions of the company’s managing directors under § 28b of the Foreign Employment Act. The Court found the decision unconstitutional because it relied on § 28b para 2 of the Foreign Employment Act in the version of the Anti-Abuse Act, specifically the clause referencing organs appointed to represent the applicant externally under § 9 para 1 VStG, which had been previously declared unconstitutional by the Court in G462/97. The decisive legal basis was Article 140 para 1 B-VG regarding the review of constitutionality and the doctrine that the application of an unconstitutional law violates the rights of the parties.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 144 B-VG; Art. 140 Abs. 1 B-VG: The Constitutional Court must annul an administrative act based on a statutory provision found to be unconstitutional if its application clearly disadvantages the affected party.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVolltext
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die beschwerdeführende Bauunternehmung beantragte mit Eingabe vom 15. April 1996 "eine Bestätigung betreffend Verletzung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung BGBl. Nr. 463/1993". Mit Bescheid vom 17. Juni 1996 stellte der Bundesminister (damals) für Arbeit und Soziales angesichts je einer Bestrafung der beiden Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft mbH im Jahre 1995 eine wesentliche Verletzung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) durch die Bauunternehmung fest und wies den Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß §28b Abs2 AuslBG, "BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. Nr. 201/1996", ab.
2. a) Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und verschiedener näher bezeichneter Gewährleistungen der EMRK sowie eine Rechtsverletzung wegen Anwendung von für verfassungswidrig erachteten Bestimmungen des AuslBG behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.
b) Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §28b AuslBG idF des ArtI Z6 des Antimißbrauchsgesetzes, BGBl. 895/1995, ein. Mit Erkenntnis vom 24. Juni 1998, G462/97, sprach er aus, daß die Wortfolge ", im Fall des §9 Abs1 VStG ein zur Vertretung eines Unternehmens des Antragstellers nach außen berufenes Organ" in §28b Abs2 verfassungswidrig war; im übrigen wurde das Gesetzesprüfungsverfahren eingestellt.
III. Die Beschwerde ist begründet:
Die belangte Behörde hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft nachteilig war. Sie ist dadurch in ihren Rechten verletzt worden (zB VfSlg. 10404/1985).
Der Bescheid war daher aufzuheben.
IV. Die Kostenentscheidung
beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,-- enthalten.
V. Diese Entscheidung konnte
gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.