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B4717/96 ECLI:AT:VFGH:1998:B4717.1996 KI-generiert

Unconstitutionality of federal statutory scope in VAT subsidy exemption provision

Geschäftsnummer B4717/96
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court annulled the contested administrative decisions and awarded the complaining company S 36,000 in procedural costs, ruling that the company prevailed in its complaint. The dispute concerned a corporate taxpayer in liquidation who challenged VAT assessments for 1991 and 1992, which were levied on subsidies granted by a regional government for teaching activities at a public university; the taxpayer alleged that the application of specific provisions of the Value-Added Tax Act 1972 violated its constitutional rights. The decisive legal basis was the finding that the term "federal" (bundes) within the phrase "federal legal" (bundesgesetzlich) in § 4 Abs. 2 Z 2 of the VAT Act 1972 was unconstitutional, as previously determined in a separate constitutional review; consequently, the administrative authority's application of this provision violated the applicant's rights, mandating the annulment of the assessments under Article 144 of the Federal Constitutional Law.

Legislator-Regeste

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§ 4 Abs 2 Z 2 UStG 1972; Art 144 B-VG: The application of a specific provision of federal law that has been declared unconstitutional by the Constitutional Court constitutes a violation of the applicant's constitutionally guaranteed rights, requiring the revocation of administrative acts based on that provision.

Schlagwörter

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unconstitutional application Value Added Tax subsidy taxation constitutional violation administrative act revocation federal law provision procedural economy

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 4 Abs 2 Z 2 UStG 1972
Art 144 B-VG
Art 140 Abs 1 B-VG
§ 88 VerfGG
§ 19 Abs 4 Z 3 VerfGG
Art144 B-VG
§4 Abs2 Z2 UStG
Art140 Abs1 B-VG
Oktober 1997 beschlossen, aus Anlaß der beiden vorliegenden Beschwerden gemäß Art140 Abs1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit des Wortteiles "bundes" in den Worten "bundesgesetzlich" im ersten und im zweiten Halbsatz der Ziffer 2 zweiter Satz des §4 Abs2 des UStG 1972 von Amts wegen zu prüfen.

Zitierte Rechtsprechung

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G466/97
Constitutional court declares 'bundes' in VAT law unconstitutional, violating equality principle between federal and state subsidies.
G25/98
Juni 1998, G466,467/97, G25/98, hob er die in Prüfung gezogenen Wortteile als verfassungswidrig auf.
VfSlg. 10404/1985
Die beschwerdeführende Partei wurde also durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985).

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Volltext

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zHd. ihres Rechtsvertreters die mit insgesamt S 36.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

I. 1.a) Die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (FLD Wien, NÖ u. Bgld.) schrieb mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden vom 17. Oktober 1996 und vom 6. Februar 1997 der beschwerdeführenden (in Liquidation befindlichen) Gesellschaft Umsatzsteuer für die Jahre 1991 und 1992 in bestimmter Höhe vor, und zwar für "Subventionen", die der Gesellschaft vom Land Niederösterreich gewährt wurden; dies für Lehrtätigkeiten, die von der Gesellschaft an der Wissenschaftlichen Landesakademie für Niederösterreich (Donau-Universität Krems) durchgeführt worden waren. Die Behörde berief sich bei Vorschreibung der Steuer vor allem auf §4 Abs2 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. 223 (UStG 1972).

Gegen diese Berufungsbescheide wenden sich die vorliegenden, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerden, in denen die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (§4 Abs2 Z2 UStG 1972) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der bekämpften Bescheide beantragt wird.

Die FLD Wien, NÖ und Bgld. legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete Gegenschriften, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden begehrt.

b) Der Verfassungsgerichtshof hat am 9. Oktober 1997 beschlossen, aus Anlaß der beiden vorliegenden Beschwerden gemäß Art140 Abs1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit des Wortteiles "bundes" in den Worten "bundesgesetzlich" im ersten und im zweiten Halbsatz der Ziffer 2 zweiter Satz des §4 Abs2 des UStG 1972 von Amts wegen zu prüfen.

Mit Erkenntnis vom 19. Juni 1998, G466,467/97, G25/98, hob er die in Prüfung gezogenen Wortteile als verfassungswidrig auf.

2. Die belangte Behörde hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei nachteilig war.

Die beschwerdeführende Partei wurde also durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985).

Die Bescheide waren daher aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von insgesamt S 6.000,-- enthalten.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.