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B1916/95 ECLI:AT:VFGH:1998:B1916.1995 KI-generiert

Unlawful application of municipal land-use plan provision in building permit proceedings

Geschäftsnummer B1916/95
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court annulled the administrative decision under review and awarded the complainant costs of ATS 18,000, finding that his rights were violated by the application of an unlawful bylaw. The dispute concerned a building permit for a barn with a fan, which the district administrative authority had upheld despite the complainant's objection as a neighbor; the complainant challenged the decision on grounds that it relied on an illegal point of the municipal land-use plan and violated constitutional rights to equality and property. The Court initiated an ex officio review of the specific point of the verbal provisions of the municipal land-use plan, which was subsequently struck down as unlawful in a separate ruling; consequently, the application of this invalid legal provision to the case at hand constituted a violation of the complainant's rights, mandating the annulment of the decision under §88 of the Constitutional Court Act 1953.

Legislator-Regeste

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Art. 144 B-VG; Art. 14 B-VG: If an administrative act is based on a regulation declared unconstitutional, the act is void and the applicant's rights are violated.

Schlagwörter

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unconstitutional regulation land-use planning property rights administrative annulment equality before law Constitutional Court building permit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 144 B-VG
Art. 14 B-VG
§ 88 VerfGG 1953
§ 19 Abs 4 Z 3 VerfGG 1953
Art144 B-VG
In seiner dagegen erhobenen, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer durch diesen Bescheid in Rechten wegen der Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, nämlich der Verordnung der Gemeinde Lustenau vom 12.

Zitierte Rechtsprechung

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VfGH 25.6.1998 V34/98
VfGH 25.6.1998 V34/98) - Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen mit Beschluß vom 3.
VfSlg. 10303/1984
Demgemäß hatte der Verfassungsgerichtshof auszusprechen, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt wurde (s. VfSlg. 10303/1984).
94/06/0084
Administrative court annuls building permit due to incorrect application of setback distance rules for an annex.

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Volltext

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Vorarlberg ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Rechtsvertreter die mit ATS 18.000,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaften EZ 4003 und 5892 mit den Grundstücken Nr. 3873/1 und 3873/2 KG Lustenau.

Für das daran angrenzende Grundstück Nr. 3871 KG Lustenau wurde mit Antrag vom 19. Juni 1992 um (nachträgliche) Baubewilligung zur Errichtung eines Stadels mit Heulüfter ersucht. Mit Bescheid vom 15. Februar 1993 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Lustenau die angestrebte Baubewilligung. Dagegen erhob der nunmehrige Beschwerdeführer Berufung, der die Berufungskommission der Gemeinde Lustenau mit Bescheid vom 20. September 1993 keine Folge gab. Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Vorstellung gab die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn mit Bescheid vom 22. März 1994 Folge. Dagegen erhob der Bewilligungswerber, beteiligte Partei im hier vorliegenden verfassungsgerichtlichen Verfahren, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hob mit Erkenntnis vom 26. Jänner 1995, 94/06/0084, den bei ihm angefochtenen Bescheid auf.

Daraufhin erließ die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn den hier angefochtenen Bescheid vom 26. April 1995, mit dem die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Berufungskommission der Gemeinde Lustenau vom 20. September 1993 als unbegründet abgewiesen wird.

1.2.1. In seiner dagegen erhobenen, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer durch diesen Bescheid in Rechten wegen der Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, nämlich der Verordnung der Gemeinde Lustenau vom 12. Juli bzw. 25. Oktober 1979, mit welcher ein Flächenwidmungsplan für das Gemeindegebiet von Lustenau erlassen wurde, als verletzt. Weiters behauptet der Beschwerdeführer eine Verletzung in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums. Schließlich wird die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

1.2.2. Die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Äußerung, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

1.2.3. Die Gemeinde Lustenau legte über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes den dem Flächenwidmungsplan zugrundeliegenden Verordnungsakt vor.

2.1.1. Aus Anlaß dieser - zulässigen (s. VfGH 25.6.1998 V34/98) - Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen mit Beschluß vom 3. März 1998, B1916/95, ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Punktes 5. der verbalen Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Lustenau vom 12. Juli bzw. 25. Oktober 1979, genehmigt mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 19. Dezember 1980, ein.

2.1.2. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, V34/98, wurde der Punkt 5. der verbalen Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Lustenau als gesetzwidrig aufgehoben.

2.2. Die Beschwerde ist im Ergebnis begründet. Die belangte Behörde wendete eine gesetzwidrige Verordnungsstelle an. Es ist nach Lage des Falles auch nicht von vornherein ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Demgemäß hatte der Verfassungsgerichtshof auszusprechen, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt wurde (s. VfSlg. 10303/1984).

Der Bescheid ist somit aufzuheben.

2.3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG 1953. Im zugesprochenen Kostenbetrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von ATS 3.000,-- enthalten.

2.4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.