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B3466/96 ECLI:AT:VFGH:1998:B3466.1996 KI-generiert

Constitutional court upholds claim against expropriation authority for applying unconstitutional law to deny excessive cost compensation.

Geschäftsnummer B3466/96
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court partially revoked a ministerial decision that denied cost compensation exceeding a statutory lump sum in an expropriation case. The applicant argued this application violated her constitutional rights, while the authority claimed the specific provision was lawful. The court ruled that applying the unconstitutional provision to the applicant's situation was legally erroneous, mandating a new decision based on corrected law.

Legislator-Regeste

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§ 7 Abs 3 Eisenbahnenteignungsgesetz 1954; Article 140 of the Federal Constitutional Law: The Constitutional Court must set aside a legal provision found unconstitutional and declare its application in a specific case invalid, requiring the authority to issue a corrected decision.

Schlagwörter

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expropriation compensation unconstitutional law application cost compensation claim Federal Constitutional Law statutory lump sum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 7 Abs 3 Eisenbahnenteignungsgesetz 1954
§§ 17 bis 20 Bundesstraßengesetz 1971
Artikel 144 B-VG
Artikel 5 StGG
Artikel 18 Abs 1 B-VG
§ 19 Abs 4 Z 3 VerfGG
§ 88 VerfGG

Zitierte Rechtsprechung

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G372/97 ua.
Juni 1998, G372/97 ua., hob er die genannte Gesetzesbestimmung als verfassungswidrig auf.
VfSlg. 10404/1985
Die Beschwerdeführerin wurde also durch den Bescheid, soweit mit ihm das den Betrag der zuerkannten Pauschalvergütung übersteigende Kostenersatzbegehren abgewiesen wurde und er deshalb angefochten wurde, wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985).
E. v. 17.6.1998, G372/97 ua.
v. 17.6.1998, G372/97 ua., S 14).

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Volltext

Die beschwerdeführende Partei ist durch den Bescheid, soweit mit ihm das den Betrag der zuerkannten Pauschalvergütung übersteigende Kostenersatzbegehren abgewiesen wurde und er deshalb angefochten wurde, wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird in diesem Umfang aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführerin hat sich als Eigentümerin betroffener Liegenschaften in einem Enteignungsverfahren nach den §§17 bis 20 Bundesstraßengesetz 1971 durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Mit dem - mit der vorliegenden Beschwerde bekämpften - Bescheid des - im Devolutionswege zuständig gewordenen - Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 9. Oktober 1996 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 13. Mai 1996 auf - der Entscheidung in der Hauptsache (Enteignung und Enteignungsentschädigung) - vorgezogenen Ersatz der näherhin bezifferten Kosten für rechtsfreundliche Vertretung abgewiesen und der Beschwerdeführerin gleichzeitig unter Anwendung des §7 Abs3 Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 71/1954 idF BGBl. Nr. 297/1995, (im folgenden: EEG) ein Betrag in Höhe von

S 5.000,-- als Abgeltung von Aufwendungen für rechtsfreundliche Vertretung oder sachverständige Beratung zuerkannt.

2. In der auf Artikel 144 B-VG gestützten Beschwerde gegen diesen Bescheid erachtet sich die Beschwerdeführerin in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG) sowie in ihren Rechten wegen Anwendung der - ihres Erachtens - verfassungswidrigen Bestimmung des §7 Abs3 EEG als verletzt und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung jenes Teiles des angefochtenen Bescheides, mit dem der auf Kostenersatz gerichtete Antrag vom 13. Mai 1996 abgewiesen wurde. Dieses Begehren ist, da die - nur isoliert betrachtet gänzliche - Abweisung des Kostenersatzbegehrens im ersten Teil des Spruches im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Zuerkennung der Pauschalvergütung nach §7 Abs3 EEG im zweiten Teil des Spruches zu sehen ist, dahingehend zu verstehen, daß es auf Aufhebung des Bescheides gerichtet ist, soweit mit ihm das den Betrag der zuerkannten Pauschalvergütung übersteigende Kostenersatzbegehren abgewiesen wurde. Nur dieser - sich aus einer Zusammenschau des Spruches ergebende - Teil des Bescheides, mit dem das den Betrag der zuerkannten Pauschalvergütung übersteigende Kostenersatzbegehren abgewiesen wurde, ist Gegenstand der vorliegenden Beschwerde.

3. Die belangte Behörde hat unter Aktenvorlage eine Gegenschrift erstattet, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides behauptet, hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin behaupteten Verfassungswidrigkeit des §7 Abs3 EEG auf

Artikel 18 Abs1 B-VG verwiesen und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst hat in einer Äußerung die Verfassungskonformität der Regelung des §7 Abs3 EEG ua. unter Hinweis darauf darzulegen versucht, daß eine Rückwirkung dieser Vorschrift auf vor dem Inkrafttreten des §7 Abs3 EEG gesetzte Vertretungshandlungen schon aus verfassungsrechtlichen Gründen auszuschließen sei. Der Landeshauptmann von Steiermark, Bundesstraßenverwaltung, erstattete gleichfalls eine Äußerung und beantragte, die Beschwerde abzuweisen.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat unter anderem aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde am 18. Juni 1997 beschlossen, §7 Abs3 EEG auf seine Verfassungsmäßigkeit gemäß Artikel 140 B-VG zu überprüfen. Mit Erkenntnis vom 17. Juni 1998, G372/97 ua., hob er die genannte Gesetzesbestimmung als verfassungswidrig auf.

III. Die belangte Behörde hat die verfassungswidrige Gesetzesbestimmung des §7 Abs3 EEG angewendet, und zwar auch hinsichtlich jenes Teiles des Bescheides, mit dem das den Betrag der zuerkannten Pauschalvergütung übersteigende Kostenersatzbegehren abgewiesen wurde. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war, ohne daß des näheren darauf einzugehen war, daß die Anwendung der Vorschrift des §7 Abs3 EEG auf vor ihrem Inkrafttreten gesetzte Vertretungshandlungen aus verfassungsrechtlichen Gründen unzulässig war (vgl. E. v. 17.6.1998, G372/97 ua., S 14). Die belangte Behörde wird auf der Grundlage der bereinigten Rechtslage über den Antrag auf Kostenersatz vom 13. Mai 1996 einen Ersatzbescheid zu erlassen und bei einem Kostenersatzzuspruch den Betrag der bereits rechtskräftig zugesprochenen Pauschalvergütung zu berücksichtigen haben.

Die Beschwerdeführerin wurde also durch den Bescheid, soweit mit ihm das den Betrag der zuerkannten Pauschalvergütung übersteigende Kostenersatzbegehren abgewiesen wurde und er deshalb angefochten wurde, wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985).

Der Bescheid war daher in diesem Umfang aufzuheben.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,-- enthalten.