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B3464/96 ECLI:AT:VFGH:1998:B3464.1996 KI-generiert

Expropriation cost reimbursement: unconstitutionality of retroactive application of EEG lump-sum compensation cap

Geschäftsnummer B3464/96
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court upheld the complaint and quashed the contested portion of the administrative decision, which had dismissed the appellant's claim for costs exceeding a statutory lump sum, and ordered the federal ministry to pay S 18,000 in procedural costs. The dispute arose from an expropriation procedure under the Federal Road Act, where the appellant, represented by counsel, sought reimbursement of attorney fees for pre-decided cost proceedings; the authority had applied § 7 para 3 of the Railway Expropriation Act 1954 (EEG) to grant a limited flat-rate compensation and reject the remainder of the claim. The Court determined that the application of § 7 para 3 EEG was unconstitutional, having previously annulled the provision in a separate ruling due to unconstitutional retroactive application to legal acts predating its entry into force, thereby requiring the authority to reissue the decision based on the corrected legal framework and account for the already awarded lump sum.

Legislator-Regeste

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§ 7 Abs 3 Eisenbahnenteignungsgesetz 1954; Article 140 of the Federal Constitutional Law: The application of a statutory provision declared unconstitutional by the Constitutional Court to a specific administrative decision constitutes a violation of the applicant's rights, requiring the authority to issue a corrected decision.

Schlagwörter

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unconstitutional law application expropriation compensation property rights violation constitutional review administrative decision revocation legal provision invalidity costs of proceedings

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 7 Abs 3 Eisenbahnenteignungsgesetz 1954
Art. 144 B-VG
Art. 5 StGG
Art. 18 Abs 1 B-VG
§ 19 Abs 4 Z 3 VerfGG
Procedural basis for issuing the decision without an oral hearing in a non-public session.
§ 88 VerfGG
Basis for the decision on costs, ordering the payment of procedural costs to the complainant.
§19 Abs4 Z3 VerfGG
Procedural basis for issuing the decision without an oral hearing in a non-public session.
§88 VerfGG
Basis for the decision on costs, ordering the payment of procedural costs to the complainant.

Zitierte Rechtsprechung

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G372/97
Constitutional Court corrects a published decision due to a typesetting error causing text loss.
VfSlg. 10404/1985
Der Beschwerdeführer wurde also durch den Bescheid, soweit mit ihm das den Betrag der zuerkannten Pauschalvergütung übersteigende Kostenersatzbegehren abgewiesen wurde und er deshalb angefochten wurde, wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985).

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§19 Abs4 Z3 VerfGG

Procedural basis for issuing the decision without an oral hearing in a non-public session.

§88 VerfGG

Basis for the decision on costs, ordering the payment of procedural costs to the complainant.

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Volltext

Die beschwerdeführende Partei ist durch den Bescheid, soweit mit ihm das den Betrag der zuerkannten Pauschalvergütung übersteigende Kostenersatzbegehren abgewiesen wurde und er deshalb angefochten wurde, wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird in diesem Umfang aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer hat sich als Eigentümer betroffener Liegenschaften in einem Enteignungsverfahren nach den §§17 bis 20 Bundesstraßengesetz 1971 durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Mit dem - mit der vorliegenden Beschwerde bekämpften - Bescheid des - im Devolutionswege zuständig gewordenen - Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 5. September 1996 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 7. April 1995 auf - der Entscheidung in der Hauptsache (Enteignung und Enteignungsentschädigung) - vorgezogenen Ersatz der näherhin bezifferten Kosten für rechtsfreundliche Vertretung abgewiesen und dem Beschwerdeführer gleichzeitig unter Anwendung des §7 Abs3 Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 71/1954 idF BGBl. Nr. 297/1995, (im folgenden: EEG) ein Betrag in Höhe von S 7.181,87 als Abgeltung von Aufwendungen für rechtsfreundliche Vertretung oder sachverständige Beratung zuerkannt.

2. In der auf Artikel 144 B-VG gestützten Beschwerde gegen diesen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG) sowie in seinen Rechten wegen Anwendung der - seines Erachtens - verfassungswidrigen Bestimmung des §7 Abs3 EEG als verletzt und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung jenes Teiles des angefochtenen Bescheides, mit dem der auf Kostenersatz gerichtete Antrag vom 7. April 1995 abgewiesen wurde. Dieses Begehren ist, da die - nur isoliert betrachtet gänzliche - Abweisung des Kostenersatzbegehrens im ersten Teil des Spruches im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Zuerkennung der Pauschalvergütung nach §7 Abs3 EEG im zweiten Teil des Spruches zu sehen ist, dahingehend zu verstehen, daß es auf Aufhebung des Bescheides gerichtet ist, soweit mit ihm das den Betrag der zuerkannten Pauschalvergütung übersteigende Kostenersatzbegehren abgewiesen wurde. Nur dieser - sich aus einer Zusammenschau des Spruches ergebende - Teil des Bescheides, mit dem das den Betrag der zuerkannten Pauschalvergütung übersteigende Kostenersatzbegehren abgewiesen wurde, ist Gegenstand der vorliegenden Beschwerde.

3. Die belangte Behörde hat unter Aktenvorlage eine Gegenschrift erstattet, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides behauptet, hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Verfassungswidrigkeit des §7 Abs3 EEG auf

Artikel 18 Abs1 B-VG verwiesen und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst hat in einer Äußerung die Verfassungskonformität der Regelung des §7 Abs3 EEG ua. unter Hinweis darauf darzulegen versucht, daß eine Rückwirkung dieser Vorschrift auf vor dem Inkrafttreten des §7 Abs3 EEG gesetzte Vertretungshandlungen schon aus verfassungsrechtlichen Gründen auszuschließen sei. Der Landeshauptmann von Steiermark, Bundesstraßenverwaltung, erstattete gleichfalls eine Äußerung und beantragte, die Beschwerde abzuweisen.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat unter anderem aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde am 18. Juni 1997 beschlossen, §7 Abs3 EEG auf seine Verfassungsmäßigkeit gemäß Artikel 140 B-VG zu überprüfen. Mit Erkenntnis vom 17. Juni 1998, G372/97 ua., hob er die genannte Gesetzesbestimmung als verfassungswidrig auf.

III. Die belangte Behörde hat die verfassungswidrige Gesetzesbestimmung des §7 Abs3 EEG angewendet, und zwar auch hinsichtlich jenes Teiles des Bescheides, mit dem das den Betrag der zuerkannten Pauschalvergütung übersteigende Kostenersatzbegehren abgewiesen wurde. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war, ohne daß des näheren darauf einzugehen war, daß die Anwendung der Vorschrift des §7 Abs3 EEG auf vor ihrem Inkrafttreten gesetzte Vertretungshandlungen aus verfassungsrechtlichen Gründen unzulässig war (vgl. E. v. 17.6.1998, G372/97 ua., S 14). Die belangte Behörde wird auf der Grundlage der bereinigten Rechtslage über den Antrag auf Kostenersatz vom 7. April 1995 einen Ersatzbescheid zu erlassen und bei einem Kostenersatzzuspruch den Betrag der bereits rechtskräftig zugesprochenen Pauschalvergütung zu berücksichtigen haben.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den Bescheid, soweit mit ihm das den Betrag der zuerkannten Pauschalvergütung übersteigende Kostenersatzbegehren abgewiesen wurde und er deshalb angefochten wurde, wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985).

Der Bescheid war daher in diesem Umfang aufzuheben.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,-- enthalten.