Constitutional complaint dismissed because the prisoner failed to exhaust administrative remedies under the Prison Act before filing.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Constitutional Court rejected the prisoner's complaint regarding his life insurance application, ruling that he had not exhausted the required administrative appeal process. Although the prisoner argued for direct constitutional review, the court noted that the Prison Act grants him a specific two-tier administrative remedy system. Consequently, the complaint was inadmissible because the mandatory exhaustion of administrative instances was not met prior to filing.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 144 B-VG; § 120, § 121 StVG: A constitutional complaint is inadmissible if the applicant has not exhausted the administrative remedy system provided by special laws, such as the Prison Act, which grants prisoners specific avenues for appeal before seeking constitutional relief.
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KI-generiertVolltext
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
Begründung:
1. Mit seiner nicht von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterfertigten und der Sache nach auf Art144 B-VG gestützten Eingabe vom 27.5.1998 wendet sich der in der Justizanstalt Graz-Karlau angehaltene Einschreiter gegen die ihm am 20.5.1998 gemäß §22 Abs3 StVG mündlich verkündete Entscheidung, mit welcher seinem Ansuchen auf Abschluß einer Lebensversicherung bei der Basler Versicherungs-Aktiengesellschaft in Österreich im Hinblick auf §75 Abs3 Strafvollzugsgesetz (StVG) nicht stattgegeben wurde.
2. Die Beschwerdeberechtigung nach Art144 B-VG setzt voraus, daß der administrative Instanzenzug, sofern ein solcher in Betracht kommt, ausgeschöpft ist (Art144 Abs1 letzter Satz B-VG).
Diese Prozeßvoraussetzung erfüllt die vorliegende Beschwerde jedoch nicht. Gemäß §120 StVG können sich Strafgefangene gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihre Rechte betreffende Verhalten von Strafvollzugsbediensteten beschweren. Gegen jedes Rechte eines Strafgefangenen betreffende Verhalten und jede Entscheidung und Anordnung eines Leiters eines gerichtlichen Gefangenenhauses steht Strafgefangenen die Beschwerde an die Vollzugsoberbehörde offen (§121 StVG). Diese Bestimmungen räumen daher einen Instanzenzug ein, sodaß erst nach Ausschöpfung desselben die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zulässig ist (vgl. VfSlg. 11770/1988).
Die Eingabe war sohin mangels Erschöpfung des Instanzenzuges zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 lita VerfGG).
3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.