Constitutional court dismisses retrial application as original complaint was previously rejected and now withdrawn.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Constitutional Court dismissed the applicant's request for retrial because the underlying complaint had already been rejected as untimely and was subsequently withdrawn. The court held that since the original complaint no longer exists, the retrial application became moot and fell under statutory grounds for dismissal. Consequently, the proceedings were terminated without assigning costs, noting the applicant's erroneous payment of a filing fee did not alter this outcome.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 19 Abs 3 Z 3 VerfGG; If the subject matter of a retrial application has become void due to the withdrawal of the original complaint, the proceedings must be dismissed as the application is no longer admissible.
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KI-generiertVolltext
Das Verfahren wird eingestellt.
Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung:
Mit Beschluß vom 26. Juni 1998, B1122/97, wies der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde des Antragstellers als verspätet zurück.
Mit dem vorliegenden Antrag wird die Wiederaufnahme des verfassungsgerichtlichen Verfahrens begehrt.
Mit Beschluß vom heutigen Tag, B1122/97, hob der Verfassungsgerichtshof seinen Beschluß vom 26. Juni 1998, B1122/97, auf und lehnte gleichzeitig die Behandlung der Beschwerde ab.
Damit ist der Antrag des Einschreiters auf Wiederaufnahme des Verfahrens gegenstandslos geworden. Dies ist den in §19 Abs3 Z3 VerfGG genannten Einstellungsgründen gleichzuhalten (vgl. VfGH 7.10.1976, B344/75).
Das Verfahren war daher einzustellen.
Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Kosten waren nicht zuzusprechen, da kein Fall der Klaglosstellung gemäß §86 VerfGG vorliegt (VfGH 7.10.1976, B344/75). Daran vermag auch nichts zu ändern, daß der Wiederaufnahmswerber irrtümlich eine Eingabengebühr nach §17a VerfGG entrichtet hat.