Constitutional court lacks jurisdiction to review detention duration; complainant must exhaust ordinary courts first.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Constitutional Court rejected the complaint regarding the prolongation of pre-trial detention without jurisdiction to review ordinary court files. The complainant alleged violations of personal freedom rights based on irregularities in the main trial proceedings before the Land Court Linz. The court ruled that neither Article 144 of the Constitution nor other statutes grant it authority to examine detention duration, directing the complainant to the Supreme Court instead.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 144 B-VG; § 1 Grundrechtsbeschwerdegesetz: The Constitutional Court lacks jurisdiction to review ordinary court files or the duration of pre-trial detention; such complaints require exhaustion of ordinary judicial remedies before being filed with the Supreme Court.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die vorliegende, selbstverfaßte, dem ganzen Vorbringen nach auf Art144 B-VG gestützte und eine Verletzung des "Art5 Abs1 der Bundesverfassung für den Schutz der persönlichen Freiheit" behauptende Beschwerde, richtet sich nach einer ausführlichen Darstellung von angeblichen Vorkommnissen in der Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer vor dem LG Linz - die nach Auffassung des Beschwerdeführers dafür sprächen, daß "etwas nicht mit rechten Dingen" zugegangen sei - im Ergebnis gegen die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens betreffend das den Beschwerdeführer verurteilende Erkenntnis des Landesgerichtes Linz vom 16. Juni 1998.
Weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumen dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit ein, Akte der ordentlichen Gerichtsbarkeit, insbesondere Fragen der Dauer der Untersuchungshaft, aufgrund einer an ihn gerichteten Beschwerde zu überprüfen. Auf die Möglichkeit der Erhebung einer Grundrechtsbeschwerde nach Erschöpfung des gerichtlichen Instanzenzuges gem. §1 des Grundrechtsbeschwerdegesetzes BGBl. Nr. 864/1992, an den Obersten Gerichtshof wird hingewiesen.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Da die Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar ist, konnte dies gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.