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B1436/98 ECLI:AT:VFGH:1998:B1436.1998 KI-generiert

Constitutional court dismisses appeal as claim extinguished by new law allowing re-evaluation of denied unemployment benefits.

Geschäftsnummer B1436/98
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court dismissed the appeal because the contested administrative decision lost its legal effect due to a subsequent statutory amendment. The applicant, a Polish national, had been denied emergency unemployment benefits under old provisions requiring Austrian citizenship, which the court had previously declared unconstitutional. A new law enacted before the appeal was filed mandated that such cases be re-evaluated without the citizenship requirement, thereby removing the legal basis for the original denial and rendering the complaint moot.

Legislator-Regeste

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§ 33 Abs 2 lit a AlVG; § 34 Abs 4 AlVG: Where a denial of emergency unemployment benefits is based on a provision subsequently declared unconstitutional and replaced by a new law mandating re-evaluation, the original decision loses legal effect and the claim is extinguished.

Schlagwörter

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unemployment benefits constitutional unconstitutionality retroactive legislation extinguished claim re-evaluation mandate citizenship requirement procedural dismissal

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 33 Abs 2 lit a AlVG
§ 34 Abs 4 AlVG
§ 79 Abs 40 AlVG
§ 79 Abs 47 AlVG
Art 144 Abs 1 B-VG
§ 19 Abs 3 Z 3 VerfGG
§ 88 VerfGG
§79 Abs40 AlVG
Begründend wurde ausgeführt, daß der Beschwerdeführer weder österreichischer Staatsbürger sei noch zu einer gleichgestellten Personengruppe gehöre und sich aus §79 Abs40 AlVG ergebe, daß auf den Beschwerdeführer, da sein Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits mit 10.
Art144 Abs1 B-VG
§34 AlVG
I 78/1997 war §33 Abs2 und §34 AlVG neu gefaßt worden.

Zitierte Rechtsprechung

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G363-365/97
a) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis G363-365/97 ua.
B1241/98
Mootness of citizenship requirement in emergency assistance claims under transitional amendments to Unemployment Insurance Act
VfSlg. 13002/1992
Das Verfahren ist deshalb gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung einzustellen (vgl. zB VfSlg. 13002/1992).
VfSlg. 9427/1982
zB VfSlg. 9427/1982, 13002/1992 und VfGH 5.

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Volltext

Das Verfahren wird eingestellt.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung:

I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien (Ausschuß für Leistungsangelegenheiten) wurde der Antrag des Beschwerdeführers - er ist polnischer Staatsangehöriger - auf Gewährung von Notstandshilfe mangels Zugehörigkeit zum berechtigten Personenkreis gemäß §33 Abs2 lita iVm §34 Abs4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, daß der Beschwerdeführer weder österreichischer Staatsbürger sei noch zu einer gleichgestellten Personengruppe gehöre und sich aus §79 Abs40 AlVG ergebe, daß auf den Beschwerdeführer, da sein Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits mit 10. September 1995 erschöpft war, noch die Bestimmungen des §33 Abs2 lita und des §34 Abs3 und 4 AlVG in der bis zum 31. März 1998 geltenden Fassung anzuwenden seien.

2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.

3. a) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis G363-365/97 ua. vom 11. März 1998 §33 Abs2 lita sowie §34 Abs3 und 4 AlVG (in der vor dem 31. März 1998 geltenden Fassung) - die erstgenannte Bestimmung sah als Anspruchsvoraussetzung für die Notstandshilfe den Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft vor, die zweitgenannte stellte bestimmte Ausländer ganz oder teilweise den österreichischen Staatsbürgern gleich - als verfassungswidrig aufgehoben und u.a. ausgesprochen, daß diese Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Diese Aussprüche wurden vom Bundeskanzler gemäß Art140 Abs5 erster Satz B-VG und §64 Abs2 VerfGG iVm §2 Abs1 Z4 BGBlG in dem am 1. April 1998 ausgegebenen BGBl. I 54/1998 kundgemacht.

b) Mit der Novelle BGBl. I 78/1997 war §33 Abs2 und §34 AlVG neu gefaßt worden. Hinsichtlich ihres Inkrafttretens hatte der mit dieser Novelle dem §79 angefügte Abs40 bestimmt:

"... Die §§33 Abs2 und 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/1997 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft und gelten für Fälle, deren Arbeitslosengeld- oder Karenz(urlaubs)geldanspruch frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 1999 erschöpft war. Für die übrigen Fälle sind diese Bestimmungen weiterhin in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung anzuwenden. ..."

Diese Inkrafttretensregelung wurde durch das Bundesgesetz BGBl. I 55/1998 (ausgegeben gleichfalls am 1. April 1998) dahingehend geändert, daß der Ausdruck "1. Jänner 2000" durch den Ausdruck "1. April 1998" und der Ausdruck "31. Dezember 1999" jeweils durch den Ausdruck "31. März 1998" ersetzt wurde.

c) Mit Bundesgesetz BGBl. I 167/1998 (ausgegeben am 10. November 1998) wurde sodann dem §34 AlVG (idF BGBl. I 78/1997) ein Abs3 und dem §79 folgender Abs47 angefügt:

"(47) §34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/1998 tritt mit 1. April 1998 in Kraft und gilt bei erstmaliger Zuerkennung von Notstandshilfe nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld, Karenz(urlaubs)geld oder Notstandshilfe gemäß §34 Abs4 in der Fassung vor dem 1. April 1998. §33 Abs2 lita in der Fassung vor dem 1. April 1998 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Wurde die Gewährung von Notstandshilfe auf Grund des Abs40 versagt, hat auf Antrag eine neuerliche Beurteilung zu erfolgen."

II. Das Verfahren wird eingestellt.

1. Die belangte Behörde hat ihren abweislichen Bescheid ausdrücklich auf §79 Abs40 AlVG gestützt.

Für Fälle, in denen die Gewährung der Noststandshilfe aufgrund des §79 Abs40 AlVG versagt wurde, sieht nun §79 Abs47 AlVG idF BGBl. I 167/1998 vor, daß auf Antrag eine neuerliche Beurteilung zu erfolgen hat, wobei §33 Abs2 lita AlVG idF vor dem 1. April 1998, also jene Bestimmung, die den Besitz der österreichische Staatsbürgerschaft als Anspruchsvoraussetzung normierte, nicht mehr anzuwenden ist.

Der Verfassungsgerichtshof versteht diese Bestimmung dahin, daß ein abweislicher, auf §79 Abs40 gestützter Bescheid seine Wirkung ex lege verliert und eine neuerliche Beurteilung der Rechtssache nur über neuerlichen Antrag zu ergehen hat. Eine solche Regelung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (so schon VfGH 5. Dezember 1998, B1241/98).

Der angefochtene, den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Notstandshilfe abweisende Bescheid gehört sohin seit 11. November 1998 nicht mehr der Rechtsordnung an. Solcherart aber wurde das von der Beschwerde angestrebte Ziel (nämlich die Beseitigung des angefochtenen Bescheides) - wenngleich anders als im Wege der Behebung durch den Verfassungsgerichtshof - erreicht; der Beschwerdegegenstand ist weggefallen. Damit ist im Ergebnis Klaglosstellung eingetreten.

Das Verfahren ist deshalb gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung einzustellen (vgl. zB VfSlg. 13002/1992).

2. Da es sich nicht um eine förmliche Klaglosstellung iSd §88 VerfGG handelt, waren Kosten nicht zuzusprechen (vgl. zB VfSlg. 9427/1982, 13002/1992 und VfGH 5. Dezember 1998, B1241/98).