Inadmissibility of constitutional complaint challenging inextricably linked conditions of vocational training approval
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe complaints were dismissed as inadmissible, with the challenged administrative decision remaining in force. The complainant, a special independent training facility, challenged the burdensome conditions (Nebenbestimmungen) attached to an approval for expanding the number of apprenticeship places for young people in the state of Upper Austria, which had been granted by the Federal Minister for Economic Affairs under the Vocational Training Act (BAG). The Constitutional Court held that the complaints were inadmissible because the challenged conditions formed an inseparable unit with the core approval; according to established case law, complaints directed exclusively against such inextricably linked burdens are not permissible, as the authority intended to grant the approval only under those specific terms, making a separate judicial review of the restrictions impossible under Section 19(3)(2)(a) of the Constitutional Court Act 1953.
Legislator-Regeste
KI-generiert§§ 187, 404 ZPO iVm § 35 VerfGG 1953: Complaints solely directed against burdensome ancillary provisions of a permit decision are inadmissible when such provisions form an indivisible unit with the permit.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVolltext
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Begründung:
I. 1. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erteilte der Beschwerdeführerin mit dem zu B2161/98 angefochtenen Bescheid vom 2. November 1998 gemäß §30 Abs1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. 1969/142 idgF (BAG), die (näher konkretisierte) "Bewilligung zur Ausweitung der Anzahl der Ausbildungsplätze der Besonderen Selbständigen Ausbildungseinrichtung als Übergangsmaßnahme zur Sicherung der Ausbildung von Jugendlichen" hinsichtlich der für das Bundesland Oberösterreich beantragten Ausbildungsplätze unter bestimmten, auszugsweise wiedergegebenen Auflagen:
"Die Ausbildung ist unter folgenden Auflagen durchzuführen:
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die beiden Beschwerden, die er wegen ihres sachlichen Zusammenhanges in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 VerfGG 1953 zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden hat, erwogen:
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind Beschwerden unzulässig, die sich ausschließlich gegen belastende Nebenbestimmungen eines Bewilligungsbescheides richten, wenn diese mit der Bewilligung eine untrennbare Einheit bilden (vgl. VfSlg. 8986/1980, 9225/1981, 9440/1982, 9833/1983, 10298/1984, 10393/1985).
Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die wiedergegebenen Auflagen sind wesentlicher Inhalt der Bewilligung und bilden mit ihr eine nicht trennbare Einheit. Dieser Zusammenhang wird auch durch die Begründungen der angefochtenen Bescheide bekräftigt, woraus hervorgeht, daß die Behörde der Beschwerdeführerin die Bewilligungen jeweils nur unter den festgelegten Auflagen zu erteilen beabsichtigte. Eine von der Bewilligung als solcher abgesonderte Entscheidung über diese Einschränkungen ist sohin nicht möglich.
2. Die Beschwerden waren aus den dargelegten Gründen gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 als unzulässig zurückzuweisen.