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B902/99 ECLI:AT:VFGH:1999:B902.1999 KI-generiert

Constitutional court rejects procedural aid request as case involves only application errors, not unconstitutional norms.

Geschäftsnummer B902/99
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court rejected the applicant's request for procedural aid to challenge a social benefits decision. The applicant argued the decision relied on an unconstitutional norm or a constitutional error, but the court found only questions of correct legal application. Consequently, the court dismissed the request because such application issues fall outside the Constitutional Court's jurisdiction.

Legislator-Regeste

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§ 63 Abs 1 ZPO; § 35 Abs 1 VerfGG: The Constitutional Court does not examine cases where the dispute concerns only the correct application of law rather than the validity of a general norm or a constitutional error in legislation.

Schlagwörter

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procedural aid Constitutional Court jurisdiction legal application error unconstitutional norm social benefits decision

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 63 Abs 1 ZPO
§ 35 Abs 1 VerfGG
§ 72 Abs 1 ZPO
§63 Abs1 ZPO
Der Antrag ist sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) in nichtöffentlicher Sitzung gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG abzuweisen.
§72 Abs1 ZPO
Der Antrag ist sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) in nichtöffentlicher Sitzung gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG abzuweisen.

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Volltext

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung:

Die Einschreiterin beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien (Ausschuß für Leistungsangelegenheiten), vom 7. Mai 1999,Z LGSW/Abt. 10-AlV/1218/56/1998-2359.

Unter Bedachtnahme auf den Inhalt der vom Verfassungsgerichtshof beigeschafften Akten besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß der Bescheid auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruht oder daß bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre; es ergeben sich vielmehr ausschließlich Fragen der richtigen Rechtsanwendung, die jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verfassungsgerichtshofes fallen. Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre.

Der Antrag ist sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) in nichtöffentlicher Sitzung gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG abzuweisen.