Constitutional validity of shifting railway pensioners to social insurance adjustment factors under the Federal Railways Act
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Austrian Constitutional Court rejected the applicant's petition, upholding the validity of the challenged statutory provisions. The dispute concerned a former railway employee who challenged amendments to the Federal Railways Act 1992, enacted via the 1997 Railway Law Adaptation Act, specifically arguing that the shift to the general social insurance pension adjustment system and the corresponding limitation of state liability violated the constitutional rights to property and equality. The Court determined that the petition was identical in all decisive respects to a previously dismissed case and dismissed the request without a hearing, citing the lack of need for a separate substantive justification as the prior decision remained in force. The decisive legal basis for the rejection was the procedural rule under §19(4) of the Constitutional Court Act 1953, allowing the court to issue a reasoned dismissal by reference to prior jurisprudence when the subject matter is materially indistinguishable from a previously adjudicated matter.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt140 B-VG; Constitutional validity of shifting railway pensioners to social insurance adjustment factors under the Federal Railways Act: Mit ArtIII des Eisenbahnrechtsanpassungsgesetzes 1997 BGBl. I 15/1998 sei das BundesbahnG 1992 in den Abs2 und 6 des §21 dahingehend geändert worden, dass im Gegensatz zum geltenden §37 Abs2 Bundesbahn-Pensionsordnung 1996 mit dem neuen Abs6 des §21 BundesbahnG die Anpassung der Pension nach dem Anpassungssystem des ASVG eingeführt und mit dem neuen Abs2 des §21 BundesbahnG 1992 die Haftung des Bundes auf das unzulässigerweise reduzierte Ausmaß der Pension beschränkt werde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung:
I.1. Mit seinem, auf Art140 B-VG gestützten Antrag begehrt der Einschreiter, der Verfassungsgerichtshof möge §21 Abs2 und 6 Z2 sowie §25 Abs4 des Bundesbahngesetzes 1992, idF des ArtIII des Eisenbahnrechtsanpassungsgesetzes 1997, BGBl. I 15/1998, als verfassungswidrig aufheben.
2. Zur Begründung seines Antrages führt der Einschreiter im Wesentlichen Folgendes aus:
Der Antragsteller sei als Vermessungsingenieur bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigt gewesen. Durch die Aufnahme in den Dienststand sei ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund begründet worden. Als er in den Ruhestand getreten sei, seien die Bestimmungen der Bundesbahn-Pensionsordnung BGBl. Nr. 313/1966 anzuwenden gewesen.
Mit ArtIII des Eisenbahnrechtsanpassungsgesetzes 1997 BGBl. I 15/1998 sei das BundesbahnG 1992 in den Abs2 und 6 des §21 dahingehend geändert worden, dass im Gegensatz zum geltenden §37 Abs2 Bundesbahn-Pensionsordnung 1996 mit dem neuen Abs6 des §21 BundesbahnG die Anpassung der Pension nach dem Anpassungssystem des ASVG eingeführt und mit dem neuen Abs2 des §21 BundesbahnG 1992 die Haftung des Bundes auf das unzulässigerweise reduzierte Ausmaß der Pension beschränkt werde.
Diese Regelung bedeute einen rechtswidrigen Eingriff in einen bestehenden privatrechtlichen Vertrag, nämlich in den Pensionsvertrag gemäß der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966.
Im Ergebnis verstoße die Einführung des ASVG-Anpassungsfaktors für Eisenbahnbedienstete gegen das verfassungsgesetzlich geschützte Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums. Die bekämpfte Regelung stelle einen unzulässigen Eingriff in die Privatautonomie dar. Es gehöre zu den Grundprinzipien des Privatrechts, dass Verträge - und selbstverständlich auch Pensionsverträge - nicht einseitig abgeändert werden könnten. Es gehe um den Schutz des Vertrauens und die Einhaltung jener vertraglich zugesicherten Verheißungen durch den Staat, von deren Einhaltung gerade durch den "Vertragspartner Staat" wegen seiner höchsten Bestandsgarantie absolut ausgegangenen werden müsse.
Es sei auch sachlich nicht gerechtfertigt, Alteisenbahnpensionisten im Vergleich zu den neuen Eisenbahnern übermäßig zu benachteiligen. Derartige Vorgangsweisen, wie sie in den Bestimmungen des ArtIII Eisenbahnrechtsanpassungsgesetz 1997 mit seinen §§Abs2 und 6 BundesbahnG 1992 (neu) festgehalten sei, verletzten jedenfalls den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsgrundsatz, weil sie exzessiv jegliches Ordnungssystem verließen.
3. Seine Antragslegitimation begründet der Einschreiter wie folgt:
Die bekämpften Bestimmungen verletzten den Einschreiter durch ihren verfassungswidrigen Inhalt unmittelbar und aktuell in seinen subjektiven Rechten. Dieser schwer wiegende Eingriff in die Rechtssphäre beeinträchtige die rechtlich geschützten Interessen nicht bloß potentiell, sondern aktuell und sei mit dem Inkrafttreten der bekämpften Regelung am 1. Jänner 1998 (ArtIII Ziff. 5 Eisenbahnrechtsanpassungsgesetz 1997) wirksam geworden.
Auf Grund der Betroffenheitsdichte existiere auch keine andere zumutbare Möglichkeit, "um eine Ausnahme von den eingetretenen Wirkungen des ArtIII Eisenbahnrechtsanpassungsgesetz 1997 anzusuchen."
4. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie beantragt, den Antrag zurückzuweisen, in eventu auszusprechen, dass die angefochtenen Bestimmungen nicht als verfassungswidrig aufzuheben seien.
II. Der vorliegenden Individualantrag entspricht in allen entscheidungsrelevanten Punkten dem zu G38/98 protokolliertem Antrag, den der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 18. Juni 1999 zurückgewiesen hat. Der Gerichtshof weist daher auch den vorliegenden Antrag zurück und verweist dazu auf die hier entsprechend zutreffende Begründung seines oben erwähnten Beschlusses.
Dieser Beschluss wurde in Anwendung des §19 Abs4 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nicht öffentlicher Sitzung gefasst.