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WI-11/99 ECLI:AT:VFGH:1999:WI11.1999 KI-generiert

WI-11/99 · Verfassungsgerichtshof (VfGH)

Geschäftsnummer WI-11/99
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Mit Eingaben vom 10. und 14.9.1999 beantragt der Einschreiter "die Erlassung folgender einstweiligen Verfügung: Annulierung der Wahlen zum Vorarlberger Landtag am 19. September 1999, 2. Annulierung der Wahlen zum Österreichischen Nationalrat am 3. Oktober 1999."

Legislator-Regeste

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WI-11/99 · Verfassungsgerichtshof (VfGH): Die Eingaben waren daher wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953).

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Volltext

Die Eingaben werden zurückgewiesen.

Begründung:

1. Mit Eingaben vom 10. und 14.9.1999 beantragt der Einschreiter "die Erlassung folgender einstweiligen Verfügung:

1. Annulierung der Wahlen zum Vorarlberger Landtag am 19. September 1999, 2. Annulierung der Wahlen zum Österreichischen Nationalrat am 3. Oktober 1999."

2.1. Der Verfassungsgerichtshof erkennt gemäß Art141 Abs1 lita B-VG ua. über die Anfechtung von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern. Weder die Bundesverfassung noch andere gesetzliche Vorschriften räumen ihm jedoch die Kompetenz zur "Annulierung" von Wahlen in Form der Erlassung einstweiliger Verfügungen ein.

2.2. Die Eingaben waren daher wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953).