Constitutional complaint dismissed; procedure terminated due to new residence permit granting best possible outcome.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Constitutional Court terminated the proceedings because the applicant had received a new residence permit, which pre-empted the outcome of the challenged decision. The applicant argued for a review of the rejected self-employment permit, but the court noted the new permit rendered the original decision legally ineffective. Consequently, the court applied the principle of *Klaglosigkeit* in a substantive sense to dismiss the complaint without formal declaration.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 86 VerfGG; § 88 VerfGG: If a new administrative decision grants the best possible outcome for the complainant, rendering the challenged decision legally ineffective, the Constitutional Court must terminate the proceedings as if the complainant were substantively claimless.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVolltext
Das Verfahren wird eingestellt.
Verfahrenskosten werden nicht zugesprochen.
Begründung:
I. Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. Juli 1999 wurde der Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, mit dem der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz für den Zweck "selbständige Erwerbstätigkeit" abgewiesen wurde, keine Folge gegeben. Dieser Berufungsbescheid ist Gegenstand der vorliegenden Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
Während des anhängigen Beschwerdeverfahrens teilte der Beschwerdeführer durch Schreiben vom 21. Feber 2000 mit, dass ihm zwischenzeitlich eine Niederlassungsbewilligung gem. §19 Abs1 FremdenG 1997 erteilt wurde.
II. Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung (vgl.: VfSlg. 12503/1990, 14926/1997) den Standpunkt, dass eine im Beschwerdeverfahren angefochtene Erledigung unwirksam wird, wenn die Behörde durch eine neue Entscheidung den bestmöglichen Erfolg der Beschwerde vorwegnimmt; eine solchermaßen rechtlich unwirksame und überholte Erledigung könne keine Grundlage mehr für eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes darstellen, und es sei die Rechtslage so zu beurteilen, als ob die beschwerdeführende Partei im Sinne des §86 VerfGG klaglos gestellt worden sei.
Ein solcher Fall liegt hier aufgrund der Zuerkennung der Niederlassungsbewilligung gem. §19 Abs1 FremdenG 1997 vor. Das Verfahren war sohin in sinngemäßer Anwendung des §86 VerfGG einzustellen.
Verfahrenskosten waren nicht zuzusprechen, weil durch die Zuerkennung der Niederlassungsbewilligung durch den Landeshauptmann von Wien der beim Verfassungsgerichtshof angefochtene Bescheid nicht aufgehoben wurde, somit eine formelle Klaglosstellung nicht erfolgt ist. Für die Anwendung des §88 VerfGG reicht jedoch eine Klaglosstellung im bloß materiellen Sinn nicht aus (vgl. VfSlg. 9553/1982).
Diese Entscheidungen wurden gem. §19 Abs3 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen.