Challenge to zoning plan amendment for building extension: no violation of rights via generally unlawful norm as plan change unrelated to disputed property and prior violations.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Constitutional Court dismissed the constitutional complaint, upholding the administrative decision that granted building permission for an extension to a storage facility. The complainant challenged the lower-level acts on the grounds that they were based on an unlawful zoning plan amendment, which she alleged was improperly enacted to legitimize an existing, unauthorized workshop structure on a neighboring property. The Court determined that the disputed zoning amendment did not affect the specific parcel or separation strips adjacent to the complainant's property and was unrelated to the prior building violations, finding no application of a generally unlawful norm. Accordingly, the court held that the complainant’s rights were not violated by the application of a generally unlawful statutory provision, and therefore refused to examine whether other constitutionally guaranteed rights were infringed, leaving the original building permit in force.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 144 B-VG; Art. 13 B-VG: A constitutional complaint alleging violation of rights due to the application of a general norm is dismissed if the facts show no actual infringement of protected rights, such as when a specific construction does not contradict the applicable zoning plan.
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit Bescheid vom 7. August 1996 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Adlwang die Baubewilligung zur Errichtung des Zubaus eines Einstell- und Lagerraumes auf dem Grundstück Nr. 10/2, KG Emsenhub. Die Einwendungen der Nachbarin und nunmehrigen Beschwerdeführerin wurden teilweise als unzulässig zurückgewiesen (u.a. Einwendungen hinsichtlich anderer Bauverfahren, Antrag auf Durchführung einer gewerbebehördlichen Bauverhandlung), teilweise als unbegründet abgewiesen (Änderung des Verwendungszwecks, Lärmbelästigung, Widerspruch zum Flächenwidmungsplan). Der Berufung gab der Gemeinderat mit Bescheid vom 11. Oktober 1996 keine Folge. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der sich die Beschwerdeführerin wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung (Flächenwidmungsplan) in ihren Rechten verletzt erachtet und anregt, der Verfassungsgerichtshof möge die Frage der Gesetzmäßigkeit des Bebauungsplanes Nr. 7, Änderung Nr. 2 der Gemeinde Adlwang prüfen und diese Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit aufheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Gemeinde Adlwang legte die Verordnungsakten vor und erstattete eine Äußerung, in der sie den angefochtenen Bescheid verteidigt. Der beteiligte Bauwerber erstattete ebenfalls eine Äußerung, in der er den Beschwerdeausführungen entgegentritt. Die Beschwerdeführerin legte daraufhin weitere Urkunden zur Unterstützung ihres Vorbringens vor.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerdeführerin behauptet die Gesetzwidrigkeit des Bebauungsplanes Nr. 7, Änderung 2, beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde Adlwang am 15. Dezember 1994. Begründend wird ausgeführt, Ziel des Bebauungsplanes sei die Sanierung von Planabweichungen betreffend die Errichtung einer Montagehalle auf dem Nachbargrundstück, die nicht genehmigungsfähig seien. Die Änderung des Bebauungsplanes berühre die Interessen der Beschwerdeführerin, da die Bebauung im Anschluss an die in ihrem Eigentum stehende Liegenschaft vorgesehen sei.
Die Gemeinde Adlwang führt dazu aus, dass die in Rede stehende Abänderung des Bebauungsplanes eine Veränderung des Abstandes zu einem anderen Nachbargrundstück vorsehe. Die betroffene Grundstückseigentümerin (des nördlich angrenzenden Grundstücks Nr. 10/3) habe keine Einwendungen gegen die Änderung des Bebauungsplanes erhoben. Die Abänderung des Bebauungsplanes habe nicht der nachträglichen Heilung einer rechtswidrigen Bauführung gedient.
Die Oberösterreichische Landesregierung bringt in ihrer Gegenschrift u.a. vor, dass die Bebauungsplanänderung für die Frage der nachträglichen Genehmigungsfähigkeit der behaupteten Planabweichung (gemeint: der Montagehalle) nicht präjudiziell sei. Im vorliegenden Beschwerdefall gehe es um den Zubau eines Einstell- und Lagerraumes an der Nordseite des Betriebsareals des Bauwerbers.
2. Aus den vorgelegten Akten ergibt sich, dass mit der Änderung Nr. 2 des Bebauungsplanes Nr. 7 der Gemeinde Adlwang (Beschluss des Gemeinderates vom 15. Dezember 1994, kundgemacht in der Zeit von 21. Februar 1995 bis 8. März 1995) im nördlichen Teil des Grundstückes der Anbau an die Grundgrenze zum Grundstück Nr. 10/3 ermöglicht wurde. Der Trenngrünstreifen im südöstlichen Bereich des Grundstückes angrenzend an die Liegenschaft der Beschwerdeführerin wurde nicht verändert und beträgt auch im geänderten Bebauungsplan 10m.
3. Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Beurteilung, ob das Bauvorhaben durch einen Bebauungsplan nachträglich saniert werden sollte. Die Planabweichungen (Montagehalle) sind nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Es geht vielmehr um die Frage der Zulässigkeit des Zubaus eines Einstell- und Lagerraumes im nördlichen Teil des Grundstückes Nr. 10/2, KG Emsenhub. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin geht daher ins Leere.
Der Verfassungsgerichtshof kann auch nicht finden, dass der Zubau dem Bebauungsplan widerspricht. Die Bebauung ist außerdem - wie die Gemeinde Adlwang zutreffend ausführt - nicht im Anschluss an das Grundstück der Beschwerdeführerin vorgesehen.
Die Beschwerdeführerin wurde daher durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung nicht in ihren Rechten verletzt.
Da die Beschwerdeführerin nur die Verletzung von Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm behauptet hat, war nicht darauf einzugehen, ob die Verletzung eines anderen (verfassungsgesetzlich gewährleisteten) Rechtes vorliegt (zB VfSlg. 9607/1983, 10.981/1986).
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.