Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B1792/99 ECLI:AT:VFGH:2000:B1792.1999 KI-generiert

Constitutional court dismisses procedural assistance request due to failure to submit contested administrative order within deadline.

Geschäftsnummer B1792/99
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court rejected the applicant's request for procedural assistance regarding a challenge to an administrative order from the Vienna Regional Government. Although the applicant submitted a financial declaration after being urged to do so, he failed to attach the contested order within the four-week deadline. The court ruled that extending this specific deadline was impermissible under the Code of Civil Procedure and the Administrative Procedure Act, leading to the dismissal of the assistance application.

Legislator-Regeste

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§§ 66, 84, 85 ZPO; § 35 Abs 1 VerfGG: Procedural assistance requests are denied if the applicant fails to fulfill improvement orders, specifically when the contested administrative act is not submitted within the prescribed period and extension is legally inadmissible.

Schlagwörter

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procedural assistance improvement order deadline extension administrative order constitutional court civil procedure code non-compliance

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§§ 66, 84, 85 ZPO
§ 35 Abs 1 VerfGG
§ 85 Abs 2 ZPO
§ 72 Abs 1 ZPO
§85 Abs2 ZPO
§85 Abs2 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG unzulässig ist, ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen (vgl.
§72 Abs1 ZPO
Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Zitierte Rechtsprechung

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VfGH 13.6.1989 B342/89
Da innerhalb der gesetzten Frist der Bescheid aber nicht vorgelegt wurde und eine Erstreckung der Frist gem. §85 Abs2 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG unzulässig ist, ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen (vgl. VfGH 13.6.1989 B342/89).

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Volltext

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

Begründung:

Der Einschreiter hat die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen einen Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 6. September 1999, Z MA 12-10.242/99A, beantragt.

Mit Schreiben vom 8. November 1999 wurde der Einschreiter gemäß §§66, 84, 85 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von vier Wochen ein Vermögensbekenntnis abzugeben, sowie den Bescheid, dessen Anfechtung beabsichtigt ist, anzuschließen. Dieses Schreiben wurde ihm am 1. Dezember 1999 zugestellt, sodaß die gegenständliche Frist am 29. Dezember 1999 endete.

Mit einer Eingabe vom 21. Dezember 1999 ersuchte der Antragsteller um Fristerstreckung, da ihm die Unterlagen "abhanden" gekommen seien. Schließlich kam der Antragsteller der Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes insofern nach, als er fristgerecht ein Vermögensbekenntnis einbrachte.

Da innerhalb der gesetzten Frist der Bescheid aber nicht vorgelegt wurde und eine Erstreckung der Frist gem. §85 Abs2 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG unzulässig ist, ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen (vgl. VfGH 13.6.1989 B342/89).

Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.