Constitutional review request dismissed as already decided on identical grounds in prior proceedings.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Constitutional Court rejected the request to declare specific sections of the Criminal Compensation Act unconstitutional. The applicant's argument relied on the same constitutional concerns previously addressed and dismissed by the court in multiple prior decisions. Consequently, the request was inadmissible due to the principle of res judicata regarding identical issues.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 140 Abs 1 B-VG; Art. 89 Abs 2 B-VG: The Constitutional Court may decide on the constitutionality of a law only once; subsequent requests on identical grounds are inadmissible.
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KI-generiertVolltext
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Oberlandesgericht Wien stellte auf Grund seines Beschlusses vom 23. September 1999, GZ 21 Bs 218/99, in dem bei ihm anhängigen Verfahren über die Beschwerde eines ehemaligen Häftlings gegen einen Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28. April 1999, GZ 6a Vr 8695/89-86, mit dem ihm eine Entschädigung nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz (StEG), BGBl. Nr. 270/1969, zuletzt novelliert BGBl. Nr. 91/1993, versagt worden war, gemäß Art140 Abs1 und Art89 Abs2 B-VG den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge
a) in §6 Abs3 erster Satz StEG die Wortgruppe "ist der Angehaltene oder Verurteilte zu hören und es" sowie
b) in §6 Abs4 erster Satz StEG die Wortgruppe "nicht kundzumachende".
als verfassungswidrig aufheben.
Das antragstellende Oberlandesgericht macht den angefochtenen Bestimmungen im wesentlichen zum Vorwurf, gegen Art6 Abs1 EMRK zu verstoßen.
Der Gesetzesprüfungsantrag ist nicht zulässig.
Der Verfassungsgerichtshof hat über bestimmt umschriebene Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes (hier §6 Abs3 erster Satz und §6 Abs4 erster Satz StEG) nur ein einziges Mal zu entscheiden (VfSlg. 10578/1985, 12661/1991, 13085/1992 ua.) Da die vom Oberlandesgericht Wien vorgetragenen Bedenken mit jenen übereinstimmen, über die der Verfassungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 10. Dezember 1999, G 259/98, G 262/98, G 8/99, G 24/99, G 39/99, ebenfalls auf Antrag des OLG Wien abgesprochen hat, war der Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Abschließend sei bemerkt, daß das Verfahren über den am 1. Oktober 1999 beim Verfassungsgerichtshof eingelangten Antrag des Oberlandesgerichtes Wien (G 136/99) aus prozessualen Gründen nicht mehr mit dem (am 10. Dezember 1999 abgeschlossenen) Verfahren zu G 259/98, G 262/98, G 8/99, G 24/99, G 39/99 verbunden werden konnte.
Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litd VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.