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B311/00 ua ECLI:AT:VFGH:2000:B311.2000 KI-generiert

Constitutional court dismisses civil service aid request regarding unequal pay for civil and military service.

Geschäftsnummer B311/00 ua
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court rejected the applicant's request for procedural assistance to challenge the Minister's decisions on civil service pay. The court found no evidence that the differing compensation between civil and military service violates the constitution, as the overall burdens must be balanced rather than compared directly. Consequently, the court ruled that a constitutional complaint would be futile and dismissed the aid application under the relevant procedural statutes.

Legislator-Regeste

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Art. 9a B-VG; § 63 Abs 1 ZPO; While the constitution mandates civil service to correspond as closely as possible to military service regarding burden and pay, the court holds that overall burdens must be weighed holistically, meaning unequal base pay does not constitute a violation of the equality principle.

Schlagwörter

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civil service pay military service pay equality principle procedural aid constitutional complaint overall burden VfGH decision

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 9a B-VG
§ 63 Abs 1 ZPO
§ 35 Abs 1 VerfGG
§ 72 Abs 1 ZPO
Art9a B-VG
Eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Gleichstellung in jeder Hinsicht von Zivildienstleistenden und Wehrdienstleistenden kann aus Art9a B-VG jedenfalls nicht abgeleitet werden.
§63 Abs1 ZPO
Die Anträge waren sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) abzuweisen.
§72 Abs1 ZPO
Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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Volltext

Die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe werden abgewiesen.

Begründung:

Die Einschreiter beantragen die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen die oben bezeichneten Bescheide des Bundesministers für Inneres.

Es besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß die Bescheide auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruhen oder daß bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre:

Eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Gleichstellung in jeder Hinsicht von Zivildienstleistenden und Wehrdienstleistenden kann aus Art9a B-VG jedenfalls nicht abgeleitet werden. Die unterschiedliche Höhe der Grundvergütung einerseits bzw. des Monatsgeldes plus Prämie im Grundwehrdienst andererseits muß daher bei einer gesamthaften Betrachtung der Belastungen der beiden Dienste abgewogen und nicht abgemessen werden.

In Anbetracht der Begünstigungen, die für Zivildienstleistende in einzelnen Bereichen bestehen, ist dem aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließenden, dem Zivildienst seit seiner Einrichtung zugrundeliegenden Prinzip, daß dieser Dienst unter anderem hinsichtlich "der Belastung und Besoldung des Zivildienstpflichtigen dem Wehrdienst so weit wie möglich zu entsprechen (hat)" (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Zivildienstgesetz aus 1975, 603 BlgNR 13. GP, Seite 14), auch nach den 1994 eingetretenen Änderungen der Rechtslage kein Abbruch getan. Auch wird durch die unterschiedliche Bezahlung die durch Art9a B-VG eröffnete Möglichkeit faktisch weder vereitelt noch erschwert.

Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre.

Die Anträge waren sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) abzuweisen.

Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.