Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B1153/99 ECLI:AT:VFGH:2000:B1153.1999 KI-generiert

Constitutional court dismisses appeal aid request because administrative appeal rights remain unexhausted.

Geschäftsnummer B1153/99
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Constitutional Court rejected the applicant's request for procedural assistance to file a constitutional complaint against a district administration decision. The applicant intended to bypass the mandatory administrative appeal to the regional governor, which was still pending under the Administrative Procedure Act. The court ruled that filing a constitutional complaint before exhausting all administrative remedies renders the legal action futile and violates statutory exhaustion requirements.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 144 Abs. 1 B-VG; Art. 103 Abs. 4 B-VG; § 63 Abs. 1 ZPO: A constitutional complaint is inadmissible if the applicant fails to exhaust the mandatory administrative appeal route, rendering the constitutional review manifestly futile.

Schlagwörter

KI-generiert
exhaustion of remedies administrative appeal constitutional complaint procedural assistance manifestly futile Verfassungsgerichtshof B-VG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 144 Abs. 1 B-VG
Art. 103 Abs. 4 B-VG
§ 63 Abs. 1 ZPO
§ 35 Abs. 1 VerfGG
Art103 Abs4 B-VG
Im vorliegenden Fall beabsichtigt die Einschreiterin, Beschwerde gegen den Bescheid einer Bezirkshauptmannschaft zu erheben, obwohl gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung an den Landeshauptmann offen steht (Art103 Abs4 B-VG).
§63 Abs1 ZPO
Der Antrag war sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) abzuweisen.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Der in der Rechtssache der D G, ..., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung:

Die Einschreiterin beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 1. Juli 1999, Pst10-15-1999.

Gemäß Art144 Abs1 zweiter Satz B-VG kann Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde an den Verfassungsgerichtshof erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden. Im vorliegenden Fall beabsichtigt die Einschreiterin, Beschwerde gegen den Bescheid einer Bezirkshauptmannschaft zu erheben, obwohl gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung an den Landeshauptmann offen steht (Art103 Abs4 B-VG). Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, da die Zurückweisung der Beschwerde zu gewärtigen ist.

Der Antrag war sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) abzuweisen.